Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über die Körperschaftsteuer 2005 entschieden. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der beschwerdeführende Verein (kurz: Beschwerdeführer) habe am 20. Februar 2006 eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie eine Kopie seiner Statuten dem Finanzamt übermittelt. Am 28. Februar 2006 habe er einen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 sowie eine Körperschaftsteuererklärung, die als Leermeldung bezeichnet worden sei, überreicht. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2006 habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Protokolls der Vorstandssitzung übermittelt, aus der ersichtlich sei, wie der ehrenamtliche Vorstand agiere.
Das Finanzamt habe mit Schreiben vom 5. April 2006 den Beschwerdeführer ersucht, berichtigte Körperschaftsteuererklärungen für 2005 einzureichen. Seine vorwiegende Betätigung liege in der Organisation und Durchführung des sogenannten Diabelli-Sommers. Während der Sommermonate würden Konzerte und Lesungen mit verschiedenen Künstlern geboten. Die Veranstaltungsreihe stelle die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers dar. Aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll und dem Jahresprogramm 2006 seien keine anderen wesentlichen Tätigkeiten, die eine Gemeinnützigkeit begründen könnten, ersichtlich. Ein Verein, der zwar nach den Satzungen die Förderung der Künste beabsichtige, aber nur Konzerte und Lesungen veranstalte, sei nach der tatsächlichen Geschäftsführung kein gemeinnütziger Verein.
Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 25. August 2006 seinen Standpunkt weiterhin vertreten und ausgeführt, dass selbst bei anders lautender Beurteilung durch das Finanzamt sich keine Steuerbemessungsgrundlage ergebe. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liege laut der vorgelegten Jahresrechnung bei EUR 2.234,--. Damit sei der Freibetrag von EUR 7.300,-- nicht erreicht worden und ergäben sich keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen. Der Beschwerdeführer unterhalte keinen Gewerbebetrieb mit Struktur, er werde nur ehrenamtlich von Funktionären geführt. Zur Belebung der kulturellen Szene in M. sei im Sinne der gemeinnützigen Statuten ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb durch Veranstaltung von Konzerten und Lesungen unumgänglich und unentbehrlich. Da in M. kein anderer Konzertveranstalter oder keine andere Kulturagentur tätig sei, werde auch eine Konkurrenzierung ähnlicher abgabepflichtiger Betriebe ausgeschlossen. Die Richtigkeit der Förderung der Allgemeinheit werde auch dadurch bestätigt, dass die Angebote und Veranstaltungen von der örtlichen Bevölkerung von M. und Umgebung besucht würden.
Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 12. September 2006 die Einkünfte für 2005 mit EUR 12.933,81 ermittelt und die Körperschaftsteuer mit EUR 3.215,88 festgesetzt. Nach der Begründung des Bescheides liege keine Gemeinnützigkeit vor. Vereinszweck sei die Pflege der Kultur auf allen Gebieten, Bildung im kulturellen Bereich, insbesondere durch Veranstaltungen. Voraussetzung für das Vorliegen begünstigter Zwecke sei unter anderem, dass der Verein den kulturellen Zweck unmittelbar selbst verwirkliche. Da der Beschwerdeführer die diversen kulturellen Veranstaltungen nur organisiere, diese also von Dritten durchgeführt würden, liege die Tätigkeit eines Konzertveranstalters vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, gemäß § 40 BAO liege eine unmittelbare Förderung auch vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen Zweck dadurch erfülle, dass sie sich eines Dritten bediene. Es liege keine gewerbliche Organisationsstruktur mit Büro, Personal etc. wie bei einem sonstigen Konzertveranstalter vor. Alle diese Tätigkeiten würden ehrenamtlich vom Vorstand ausgeführt werden. Die Sitzungen und die Aufbewahrung der Unterlagen würden in den Privaträumen der Mitglieder stattfinden. Anlaufadresse sei das Gemeindeamt. Zweck sei, die kulturellen Veranstaltungen in M. zu fördern, was ohne die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht geschehe. Es werde auch kein gewerblicher Konzertveranstalter unnötig konkurrenziert. Im ersten Jahr der Tätigkeit sei als Veranstaltung nicht nur die des Diabelli-Sommers M. abgewickelt, sondern seien auch im Herbst und Winter Advent- und Weihnachtsveranstaltungen organisiert und es sei mit örtlichen Musikgruppen zur Belebung der kulturellen Szene in M. beigetragen worden. Die unmittelbare Zweckverwirklichung durch die in Werkverträgen verpflichteten Künstler sei gegeben. Auf Grund der geringen Sitzplatzkapazitäten in den möglichen Veranstaltungsorten seien nur begrenzte Einnahmensummen zu erzielen und daher deckten in der Regel die Einnahmen gerade die Honorarkosten. Zusätzliche Aufwendungen für Organisation und Abwicklung müssten durch Sponsoren und Spenden sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand und ehrenamtliche Tätigkeiten aufgebracht werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass gerade Kostendeckung erreicht werde und der Zufallsgewinn von wenigen tausend Euro im ersten Betriebsjahr des Vereines nötig gewesen sei, um nicht durch einen Abgang eine Haftung der "gemeinnützigen Vereinsorgane" auszulösen. Als möglicher Ausweg biete sich auch das Instrument einer Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO an. Da einerseits der Beschwerdeführer auch örtliche Gruppen einbinde, die sich fast ohne Honorar präsentieren würden und zum Kulturleben in M. beitrügen, würden andererseits teure Gruppen und Künstler im Rahmen des Diabelli-Sommers zur Umsetzung der Vereinszwecke auf maximal kostendeckender Basis ohne Gewinnerzielungsabsicht verpflichtet. Ohne diese Veranstaltungen könne der Vereinszweck nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer veranstalte zwar Konzerte, unterhalte jedoch keinerlei gewerbliche Struktur zur Umsetzung und sei auf gemeinnütziger Basis im Sinn der Statuten und der tatsächlichen Geschäftsführung tätig. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gewinnabsichten.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2005 konstituiert und die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft Gemeinde und Stift M./ARGE Diabelli-Sommer fortgeführt. Nach § 2 der Vereinsstatuten handle es sich um einen nicht auf Gewinn ausgerichteten, gemeinnützigen, unpolitischen und überparteilichen Verein, der die Pflege und Förderung der Kultur bezwecke. Als vorgesehene Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes führe § 3 der Vereinsstatuten die Pflege der Kultur auf allen Gebieten, insbesondere Musik, Literatur, darstellende Kunst und Theater an; Bildung im kulturellen Bereich, insbesondere durch Veranstaltungen, die Herausgabe von Mitteilungsblättern und Druckschriften und sonstigen Kommunikationsmitteln, die Errichtung einer Fachbibliothek sowie letztlich die Pflege der Diabelli-Forschung. Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen materiellen Mittel sollten gemäß § 4 der Vereinsstatuten durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus Sponsoreneinnahmen) aufgebracht werden, sofern damit keine statutenwidrigen Auflagen verbunden seien, sowie aus Erträgnissen der Vereinsaktivitäten. Sämtliche Einnahmen sollten ausschließlich zur Verwirklichung der Vereinszwecke Verwendung finden. Beim Ausscheiden aus dem Verein wie auch beim Auflösen desselben könnten nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.
Im Streitjahr habe der Beschwerdeführer folgende Aktivitäten durchgeführt: Die Abhaltung des sogenannten Diabelli-Sommers von Juni bis September, in dem unter dem Titel Violinissimo verschiedene Konzerte, Soloauftritte bekannter Künstler und sakrale Werke aufgeführt worden seien. Auch Lesungen zu verschiedenen Themen durch bekannte Künstler hätten stattgefunden.
Aus diesen Aufführungen resultierten Einnahmen von ca. EUR 50.000,--, denen Künstlerhonorare in Höhe von EUR 44.000,-- gegenüber gestanden seien. Daneben seien im Herbst kabarettistische Aufführungen geboten und ein Weihnachtsprogramm erstellt worden, wobei Erlösen von rund EUR 10.000,-- Aufwendungen in Höhe von rund EUR 12.400,-- gegenüber gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe vom Land Zuschüsse in Höhe von insgesamt EUR 7.500,-- und Sponsorleistungen in Höhe von EUR 29.500,-- erhalten.
Es habe sich um Veranstaltungen wie ein Kulturfestival mit Werken von klassischer bis moderner Musik, Volksmusik und Lesungen sowie sonstige kulturelle Veranstaltungen gehandelt. Der Beschwerdeführer erbringe bei diesen Veranstaltungen die Leistung eines Konzertveranstalters. Das Festival sei professionell organisiert und wende sich an einen großen, unbestimmten Personenkreis. Die Mitglieder des Vereins erbrächten ihre Leistungen ehrenamtlich und unentgeltlich. Eine eigenständige Infrastruktur bestehe nicht. Der Beschwerdeführer benütze z.B. die Räumlichkeiten der Gemeinde und des Tourismusverbandes. Der Vertrieb der Karten erfolge über das Tourismusbüro der Gemeinde sowie renommierte Kartenbüros in S.
Nach Gesetzeszitaten führte die belangte Behörde aus, rechtlich umstritten sei, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (tatsächliche Geschäftsführung) eine gemeinnützige Tätigkeit darstelle.
Vergleiche man den im § 2 der Vereinsstatuten dargestellten Zweck (Pflege und Förderung der Kultur) und die im § 3 der Vereinsstatuten vorgesehene Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke (Pflege der Kultur auf allen Gebieten, Bildung im kulturellen Bereich, Herausgabe von Mitteilungsblättern und Druckschriften, Errichtung einer Fachbibliothek, Pflege der Diabelli-Forschung) und die tatsächliche Tätigkeit (Organisation von kulturellen Veranstaltungen, die von größtenteils namhaften Künstlern aufgeführt würden), so stelle sich die tatsächliche Geschäftsführung des Beschwerdeführers in erster Linie als Organisation eines Sommerfestivals dar, bei dem gegen Entgelt bekannte Künstler aufträten. Dabei unterscheide sich die Organisation und der Ablauf des Festivals nicht von anderen kommerziell organisierten Sommerveranstaltungen, die zwar möglicherweise ohne entsprechende Unterstützung der öffentlichen Hand nicht gewinnträchtig wären, jedoch keineswegs die gemeinnützige Pflege und Förderung der Kultur im Vordergrund hätten. Vielmehr stünden beim Beschwerdeführer (wie sich aus der Zusammensetzung des Vorstandes ergebe) regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen zumindest in der im Streitjahr zu beurteilenden Organisationsform im Vordergrund. Sowohl das Sommerfestival als auch die sonstigen Veranstaltungen im Herbst und Winter 2005 hätten durch den Auftritt bekannter Künstler entweder wirtschaftliche oder regionale Aspekte im Vordergrund gehabt. Der Beschwerdeführer habe neben diesen als begünstigungsschädlich zu qualifizierenden Veranstaltungsreihen keinerlei Aktivitäten zur Erfüllung der dargestellten Vereinszwecke versucht. In der Abhaltung von Festivalveranstaltungen könne keine Förderung der Kunst oder Wissenschaft auf gemeinnützig anzuerkennendem Wege gesehen werden, weil es sich weitgehend um die entgeltliche Veranstaltung von populären Liederabenden, Konzerten, Lesungen und Kirchenkonzerten durch bereits bekannte und zum Teil international anerkannte Künstler gegen ein entsprechendes Honorar handle. Dies sei eine Tätigkeit gleich einem Konzertveranstalter, wobei der Beschwerdeführer die Unterstützung der Gemeinde und des Tourismusverbandes genieße. Auch daraus zeige sich, dass der Beschwerdeführer durch kulturelle Veranstaltungen vorwiegend wirtschaftliche Interessen der Region bzw. des Ortes fördern solle. Unerheblich sei, ob in M. ein privater Konzertveranstalter konkurrenziert werde und ob der Vereinsvorstand unentgeltlich bzw. nur gegen Aufwandersatz tätig werde. Eine als gemeinnützig anzuerkennende Pflege oder Fortbildung der Kultur durch Veranstaltungen könne in dieser Tätigkeit nicht gesehen werden. Wesentlich sei, wie die Tätigkeit (Organisation der Veranstaltungen) als Ganzes zu qualifizieren sei. Die Frage der Entlohnung der handelnden Organe sei ein Teil der Beurteilung der Vereinstätigkeit, sei aber immer im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu sehen. Aktivitäten zur Erfüllung der Vereinszwecke seien nicht zu erkennen, weil die angeführten Einsätze regionaler (unbekannter) Musikgruppen gegen ein geringeres Entgelt wohl eher den Gesetzen des Marktes folge, als damit eine gemeinnützige Förderung der Kunst verbunden wäre. Es fehlten die Voraussetzungen, um die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als gemeinnützig anzuerkennen. Da die gesamte Tätigkeit als begünstigungsschädlich anzusehen sei, sei dem Antrag nicht näher zu treten, die Steuerpflicht auf die Festivalveranstaltung im Sommer zu beschränken. Vielmehr sei die gesamte ausgeübte Tätigkeit als begünstigungsschädlich zu beurteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die in den Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen Abgabenbegünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu, wenn die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 34 Abs. 1 BAO normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Nach § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung unter anderem dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (Z 1), keinen Gewinn erstrebt (Z 2) und keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandgehälter oder Aufsichtsratvergütungen) begünstigt (Z 4).
Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.
Nach § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Die Beschwerde hält im Wesentlichen den im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht und betont, dass von einer Gewinnerzielungsabsicht im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne.
Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde außer Streit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rechtsgrundlage die Voraussetzungen eines gemeinnützigen Vereins erfülle. Sie gelangt jedoch zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht als gemeinnützig angesehen werden könne. Die Tätigkeit stelle sich in erster Linie als Organisation eines Festivals dar, bei welchem bekannte Künstler (gegen Entgelt) Darbietungen erbrächten. Bei dieser Tätigkeit stünden nach Ansicht der belangten Behörde "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" im Vordergrund. Die entgeltliche Veranstaltung von Liederabenden, Konzerten, Lesungen und Kirchenkonzerten durch bereits bekannte und zum Teil international anerkannte Künstler sei die Tätigkeit eines Konzertveranstalters. Eine solche Tätigkeit diene nicht der Förderung von Kunst oder Wissenschaft auf einem als gemeinnützig anzuerkennenden Wege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 91/13/0222, das jenem Beschwerdefall zu Grunde liegende Veranstalten von Konzerten mit "populärer" Musik nicht als Betätigung für gemeinnützige Zwecke beurteilt, dabei aber entscheidend darauf abgestellt, dass die seinerzeit zu beurteilende Betätigung die mit der Absicht zur Erzielung von Gewinnen ausgeübte Tätigkeit eines gewerblichen Konzertveranstalters gewesen ist. Anders ist das Veranstalten von Konzerten, Lesungen und Liederabenden zu beurteilen, wenn es nicht von einem Gewinnstreben getragen ist. Es spricht nichts dagegen, eine solche Betätigung als eine dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützende Tätigkeit iSd § 35 Abs. 2 BAO einzustufen (vgl. Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Die Besteuerung der Vereine9, 171). Daran ändert nichts, dass (zum Teil bereits arrivierte) Künstler, die in keiner Nahebeziehung zum Veranstalter stehen, für ihre Mitwirkung im Rahmen der kulturellen Veranstaltung eine Gage erhalten.
Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit iSd § 35 Abs. 2 BAO steht es auch nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" fördern.
Offenkundig unter Bedachtnahme auf das (im angefochtenen Bescheid auch zitierte) hg. Erkenntnis 91/13/0222 hat die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als solche eines Konzertveranstalters eingestuft und ihm deshalb die Eignung als Tätigkeit iSd § 35 Abs. 2 BAO abgesprochen. Da aber - wie oben ausgeführt - eine derartige Tätigkeit im gegebenen Zusammenhang nur dann nicht als Erfüllung gemeinnütziger Zwecke angesehen werden kann, wenn sie mit der Absicht auf Erzielung von Gewinnen unternommen wird, hätte die belangte Behörde Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht zu treffen gehabt.
Durch das Unterlassen derartiger Feststellungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 14. Oktober 2010
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