Normen
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
EStG §34 Abs7;
Fremdenrechtspaket 2005;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
EStG §34 Abs7;
Fremdenrechtspaket 2005;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 bis 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte - teilweise im Rahmen von Wiederaufnahmeanträgen nach "§ 303 Abs. 4 BAO" - die Anerkennung von geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Bosnien sowie (mit Ausnahme für das Jahr 2000) von Unterhaltsleistungen an seine beiden minderjährigen Kinder "allenfalls in Höhe des erlassmäßigen Pauschales von EUR 50 pro Monat und Kind".
Das Finanzamt nahm die Verfahren antragsgemäß wieder auf und anerkannte (mit Ausnahme für das Jahr 2000) in den (neu) erlassenen Sachbescheiden entsprechende Unterhaltsleistungen, verweigerte aber die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten. In den dagegen erhobenen Berufungen wandte sich der Beschwerdführer (ausschließlich) gegen die Verweigerung der Aufwendungen für Familienheimfahrten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass aus näher angeführten Gründen die "Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung" nicht gegeben seien. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei dem Beschwerdeführer jedoch "vorübergehend" nicht zumutbar gewesen, und zwar bis zum Erlangen der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung (Oktober 1998) und "in Anlehnung an die gängige Verwaltungspraxis" darüber hinaus für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2000. Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen habe das Finanzamt diese in den entsprechenden Bescheiden der Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, dem "diesbezüglichen Berufungsbegehren für das Jahr 2000" komme ebenfalls Berechtigung zu und sei diesem daher Folge zu geben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobenen Beschwerde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (vgl auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2008/15/0073) . Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit, als mit ihm Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden, somit hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Unbegründet ist die Beschwerde in Bezug auf den gerügten Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe sich mit der amtlichen Unterhaltsbescheinigung und der amtlich beglaubigten Erklärung bzw Empfangsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers über den Empfang von je 200 EUR "ab 1997" pro Kind und Monat nicht auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 hat bereits das Finanzamt dem gestellten Begehren des Beschwerdeführers entsprochen, auch wenn dieses nur auf Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 50 EUR pro Kind und Monat lautete. In seiner Berufung ist der Beschwerdeführer dem nicht entgegengetreten. Es bedurfte daher keiner Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Höhe der außergewöhnlichen Belastung.
In Bezug auf das Jahr 2000 ist - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder der entsprechenden Berufung ein Begehren auf Anerkennung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht zu entnehmen. Dadurch, dass die belangte Behörde auch ohne konkreten Antrag des Beschwerdeführers Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt hat, wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Februar 2010
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