VwGH 2008/15/0073

VwGH2008/15/007320.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R R, vormals T, nunmehr B, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 24. April 2003, Zl. RV/1083-L/02, betreffend Einkommensteuer 2000 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Normen

EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
Fremdenrechtspaket 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
Fremdenrechtspaket 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in der Berufung gegen den im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid Aufwendungen (12 mal S 2.108,--) für Heimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden Familie geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die Anerkennung dieser Aufwendungen zunächst mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Bosnien - seine Ehefrau sei zu alt für eine Verlegung des Wohnsitzes, wolle in der Nähe der Kinder bleiben, müsse sein Haus betreuen und er wolle in der (zeitnah bevorstehenden) Pension wieder nach Hause ziehen - seien so eindeutig und unbestreitbar durch Gesichtspunkte der privaten Lebensführung veranlasst, dass eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen hieraus nicht abgeleitet werden könne. Darüber hinaus räumt die belangte Behörde zwar im Zusammenhang mit einem entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren ein, dass die Gesetzeslage es den Angehörigen von "Drittstaaten", eine Zuzugsbewilligung zu erhalten, zweifellos erschwere, ein Zuzug aber keineswegs unmöglich oder unzumutbar gemacht werde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur ein Firmenquartier am Arbeitsplatz bewohne, in dem Familienangehörige nicht wohnen dürften, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, für sich und seine Ehefrau einen angemessenen Wohnsitz zu schaffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2006/15/0138, und die dort angeführte Judikatur).

Es erweist sich daher auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

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