UFS RV/1083-L/02

UFSRV/1083-L/0224.4.2003

Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0073 (früher 2003/14/0048) eingebracht. Mit Erk. v. 20.2.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0305-L/08 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom 11.4.2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erhielt im Jahr 2000 Einkünfte von verschiedenen Arbeitgebern sowie vom Arbeitsmarktservice Österreich. Âuf Grund einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung führte das Finanzamt eine solche durch und errechnete mit Einkommensteuerbescheid vom 11.4.2001 eine Gutschrift von 8.411 S.

In einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber ergänzend die Aufwendungen für monatliche Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden Familie als Werbungskosten geltend. Auf Grund dieses Antrags wurde er vom Finanzamt mittels Vorhalt aufgefordert bekanntzugeben, ob er sich während seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich um Familienzusammenführung bzw. um eine Einreisebewilligung für die Gattin und die Kinder bemüht hätte oder ob die Ehefrau in Bosnien ein betragsmäßig relevantes Einkommen erziele.

Dieser Vorhalt wurde vom Berufungswerber dahingehend beantwortet, dass er bisher noch keinen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätte, da die Gattin schon zu alt sei und in der Nähe der Kinder bleiben wollte. Sie sei Hausfrau und er besorge allein durch seine Tätigkeit in Österreich den Unterhalt. Hierüber wurde auch eine Bestätigung seiner Heimatgemeinde vorgelegt.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung führte der Berufungswerber in einem Vorlageantrag weiter aus: Es lägen echte Sachzwänge für den Aufenthalt seiner Gattin in Bosnien vor, da sie sein Haus betreuen müsse, das im Krieg zerstört wurde und wieder aufgebaut werden musste und für das laufende Arbeiten nötig seien. Er hätte auch vor, in der Pension wieder nach Hause zu ziehen. Der Verkauf des Hauses und die Beantragung der Staatsbürgerschaft für ihn und seine Familie sei ihm daher nicht zumutbar. Durch den Unterhalt, den er seiner Frau zahle - mehr als 10.000 S monatlich, verfüge diese mit ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sehr wohl auch über ein Einkommen.

In der Folge gab der steuerliche Vertreter die Vollmachtserteilung bekannt und änderte die Darstellung des Berufungswerbers dahingehend, dass die Ehefrau die Landwirtschaft des Berufungswerbers in Bosnien betreuen müsse. Auch dieser Aussage wurde eine Bestätigung der Heimatgemeinde beigelegt. Außerdem wies er darauf hin, dass der Berufungswerber am Arbeitsplatz nur über eine Schlafstelle verfüge, sodass auch aus diesem Grund der Zuzug der Ehefrau nicht möglich wäre. Auf Grund des fortgeschrittenen Alters würde er überdies in nächster Zeit in Pension gehen.

Auf Grund dieses Vorbringens forderte die Berufungsbehörde den steuerlichen Vertreter zu einer Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen auf. Hiezu erging folgende Stellungnahme:

Die seinerzeitigen Urkunden betreffend die Tätigkeit der Ehefrau in Bosnien seien insofern missverständlich, als die landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Berufungswerbers selbst stünden, nur die Bewirtschaftung durch die Ehefrau erfolge, sie daher keine eigenen Einkünfte aus diesem Besitz hätte. Auch der Berufungswerber selbst hätte nur geringe Einkünfte daraus, im Wesentlichen diene der landwirtschaftliche Besitz nur der Selbstversorgung der Familie und allenfalls dem zeitweisen Verkauf auf dem örtlichen Markt. Er sei daher auch eine wichtige Reserve, falls der Berufungswerber, ais welchen Gründen auch immer, keine Einkünfte mit seiner Arbeitskraft mehr erzielen könne.

Ausführlich wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dem Berufungswerber und seiner Ehefrau die Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland zugestanden werden müsse, da sie sich als "Drittstaatsangehörige" im Sinn des Fremdengesetzes in Österreich ohne Niederlassungsbewilligung nicht dauerhaft aufhalten könnten. Die Erteilung einer Bewilligung würde auf Grund der geringen jährlichen Quoten selbst bei positiver Erledigung mehrere Jahre dauern. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei daher Ausfluss der gesetzliche Bestimmungen über die Niederlassung Fremder aus Drittstaaten. Ein weiterer Grund für die Beibehaltung wurde darin gesehen, dass der Berufungswerber, wie auch viele seiner ausländischen Arbeitskollegen, nur ein "Firmenquartier" bewohne, in dem Ehefrauen nicht zugelassen seien und dessen Nutzung seitens der Baufirma auch erwünscht sei. Verwiesen wurde letztlich auch auf zeitweilige Arbeitslosigkeiten des Berufungswerbers in den letzten Jahren, wodurch ebenfalls eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar erschien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).

Der Berufungswerber ist seit mehr als 10 Jahren in Österreich als Zimmerer beschäftigt und besucht regelmäßig seine in Bosnien-Herzegowina lebende Familie. Seine Gattin ist nicht erwerbstätig, betreut jedoch in Bosnien eine kleine Landwirtschaft des Berufungswerbers. Die Gründe, die der Berufungswerber zunächst für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Bosnien anführt - seine Gattin sei schon zu alt für eine Verlegung des Wohnsitzes, wolle in der Nähe ihrer Kinder bleiben, müsse sein Haus betreuen, er wolle in der Pension wieder nach Hause ziehen - sind so eindeutig und unbestreitbar durch Gesichtspunkte der privaten Lebensführung veranlasst, dass eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus beruflichen Gründen hieraus nicht abgeleitet werden kann.

Dass die Landwirtschaft, die von der Ehefrau in Bosnien betreut wird, kein Erwerbseinkommen begründet, das einen "beruflichen" Grund für die Beibehaltung dieses Besitzes bieten würde, bestätigt auch die Darstellung des Berufungswerbers, wenn in den diesbezüglichen Ausführungen darauf hingewiesen wird, dass sie im Wesentlichen der Selbstversorgung der Familie dient, und lediglich als wichtige Reserve für Fälle der Arbeitslosigkeit des Berufungswerbers bezeichnet wird.

Wenn in der Folge auf die Schwierigkeiten für Angehörige von "Drittstaaten", eine Zuzugsbewilligung zu erhalten, verwiesen wird, so ist einzuräumen, dass die diesbezügliche Gesetzeslage einen solchen Zuzug zweifellos erschwert. Keineswegs macht sie ihn jedoch unmöglich oder unzumutbar. Wenn der Berufungswerber, wie aus seiner Darstellung unzweifelhaft hervorgeht, von vornherein niemals die Absicht hatte, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen und weder einen Antrag auf Zuzugsbewilligung noch sonstige Vorkehrungen getroffen hat, so kann nur davon ausgegangen werden, dass die oben angeführten privaten Erwägungen für diese Entscheidung ausschlaggebend waren.

In gleicher Weise gilt dies auch für den Hinweis, dass der Berufungswerber nur ein Firmenquartier am Arbeitsplatz bewohnt, in dem Familienangehörige nicht wohnen dürfen. Auch wenn die Firma aus verschiedenen arbeitstechnischen Gründen der Nutzung dieser Quartiere den Vorzug gibt, so bedeutet dies nicht, dass der Berufungswerber nicht dennoch die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn und seine Gattin einen angemessenen Familienwohnsitz zu schaffen. Bedenkt man, dass er seiner Gattin für ihren Unterhalt und zur teilweisen Instandhaltung seines Hauses monatlich mehr als S 10.000,-- geben musste, so hätte es ihm bei einem derartigen Aufwand doch leicht möglich sein müssen, auch in Österreich eine familiengerechte Wohnmöglichkeit zu finden.

Zuletzt wird in der Stellungnahme auf zeitweilige Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Berufungswerbers ab 1989 hingewiesen, wodurch ebenfalls eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht opportun erschien. Hiezu ist zu bemerken, dass die kontinuierliche Arbeit des Berufungswerbers bis zum Jahr 1999 nur wenige Male kurzzeitig (weniger als ein Monat) unterbrochen war. Erst ab dem Jahr 1999 folgten Zeiten von Arbeitslosigkeit, nach denen die Tätigkeit im selben örtlichen Bereich, wenn auch bei anderen Arbeitgebern, wieder neu aufgenommen werden konnte. Mag dieser Einwand (vor allem in Zusammenhang mit der zwischenzeitig erfolgten Pensionierung) allenfalls für die letzten Jahre Berechtigung haben, so ändert dies nichts daran, dass der Aufenthalt in Österreich im Berufungsjahr bereits mehr als zehn Jahre angedauert hat und auf Grund dieses Zeitraumes sicher nicht die Rede davon sein kann, dass von allem Anfang an wegen absehbarer Befristung die Aufgabe des Familienwohnsitzes unzumutbar gewesen wäre.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, 24. April 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung

Verweise:

VwGH 17.02.1999, 95/14/0059
VwGH 27.02.2002, 98/13/0122
VwGH 15.12.1994, 93/15/0083

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