Normen
BAO §81 Abs2;
EStG §108e;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §59 Abs1;
BAO §81 Abs2;
EStG §108e;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §59 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.141,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde war deshalb mangels Vorliegens eines der Beschwerdeführerin zugestellten oder verkündeten Bescheides im Zeitpunkt ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift der belangen Behörde bei der Zustellung ein Versehen unterlaufen war (keine Zustellung an die gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person).
Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 für eine Windenergieanlage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0097, zu Grunde lag. Wegen Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie im Zusammenhang mit Teilanschaffungskosten war auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 59 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da eine in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann, wenn der Fehler der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in dessen Sphäre ereignet hat, waren betreffend die Beschwerdezurückweisung keine Kosten zuzusprechen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2011/15/0161).
Wien, am 25. September 2012
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