VwGH 2008/12/0057

VwGH2008/12/005729.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des K R in W, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 30. Jänner 2008, Zl. P742767/81-PersC/2008, betreffend Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1977 §36 Abs3;
BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a;
B-VG Art18;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
PG 1965 §6;
VwRallg;
BDG 1977 §36 Abs3;
BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a;
B-VG Art18;
LDG 1984 §58 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs3 idF 1997/I/061;
PG 1965 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenüber dem Beschwerdeführer erging nachfolgender Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1999:

"BESCHEID

Auf Ihr Ansuchen vom 6. September 1999 wird Ihnen gem. § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

NACHRICHT

Die Zeit des Karenzurlaubes ist gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 75 b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2000 für die Dauer Ihres Karenzurlaubes von Ihrem Arbeitsplatz abberufen.

…"

Die Buchhaltung der belangten Behörde richtete folgendes Schreiben vom 7. Februar 2000 an den Beschwerdeführer:

"Sehr geehrter Herr Dr. R!

Gemäß Bescheid der Personalabteilung B vom 10.11.1999, GZ. 742 767/26-2.2/99, wurde Ihnen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge in der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.01.2002 gewährt.

Mit gleichem Bescheid wurde verfügt, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß § 75 (2) BDG 1979 nicht eintreten.

Sie haben daher gemäß § 22 (9) GG 1956 für den Karenzurlaubszeitraum die Pensionsbeiträge zu entrichten.

Weiters haben sie auf Ihren Antrag für die Zeit des Karenzurlaubes die Krankenversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) zu entrichten.

Für den Monat Februar 2000 wurde ein Pensions- bzw. Krankenversicherungsbeitrag von S 7.658,30 errechnet.

Weiters wurde mit Antritt Ihres Karenzurlaubes die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, wodurch ein Übergenuss von S 5.025,-- entstand.

Für die Auszahlung der Familienbeihilfe während der Dauer Ihres Karenzurlaubes wenden Sie sich bitte mit der beiliegenden Auszahlungsbestätigung an Ihr Wohnsitzfinanzamt.

Sie werden ersucht, die obengenannten Beträge innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mittels beiliegender Erlagscheine auf das PSK-Konto des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzuzahlen.

Die ab dem Monat März 2000 zu entrichtenden Pensions- bzw. Krankenversicherungsbeiträge werden Ihnen monatlich von der Buchhaltung/BMLV vorgeschrieben werden."

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin folgendes Schreiben vom 17. September 2007 an das Kommando Einsatzunterstützung :

"Ich habe Ihr Schreiben betreffend der Pensionsbeitragszahlungen zwischen 1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2007 am 14.09.2007 mit der Post zugestellt bekommen.

Die Pensionsbeitragszahlungen wurden mir von der Buchhaltung des Bundesministeriums monatlich vorgeschrieben. Dabei wurde ausdrücklich hingewiesen, daß die mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen gemäß § 75(2) BDG 1979 nicht eintreten und ich daher gemäß § 22(9) GG 1956 für den Karenzurlaubszeitraum die Pensionsbeiträge zu entrichten habe. Wie Sie richtigerweise anführen, habe ich die entsprechenden Vorschreibungen pünktlich eingezahlt.

Eine Rückzahlung der Beiträge werde ich daher nicht akzeptieren und bestehe ich auf Berücksichtigung der Rechte für den angeführten Zeitraum, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen.

Da ich diesbezüglich den im Verwaltungsgesetz vorgesehenen Rechtsweg gehen möchte, ersuche ich um Ausstellung eines Bescheids."

Das Kommando Einsatzunterstützung sprach mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 folgendermaßen ab:

"Ihr Antrag vom 17.09.2007 wird

I. betreffend der Berücksichtigung der Rechte, die für die Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, für den Zeitraum Ihres Karenzurlaubes vom 01. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002 gemäß § 75 a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333, in der geltenden Fassung, abgewiesen.

II. betreffend der bescheidmäßigen Feststellung der Rückzahlung der Pensionsbeitragszahlungen für den Zeitraum des Karenzurlaubes vom 01. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002, gemäß § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) BGBl. Nr. 29 iVm § 1 Abs. 1 DVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Am 6. September 1999 beantragten Sie einen Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gem. § 75 BDG 1979 für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002. Dieser Karenzurlaub wurde ihnen mit GZ 742767/26-2.2/99 genehmigt am 10.November 1999 mittels Bescheid gewährt. In der Nachricht wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Zeit des Karenzurlabes gem. § 75 Abs. 2 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind.

In weiterer Folge wurden Sie von der Buchhaltung BMLV aufgefordert für den betreffenden Zeitraum Pensionsbeiträge einzubezahlen. In diesem Schreiben wurde Ihnen mitgeteilt, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß § 75 (2) BDG 1979 nicht eintreten.

Sie haben daher die Pensionsbeiträge einbezahlt.

Diese Pensionsbeiträge in der Höhe von EUR 9.526,80 wurden auf Ihr Konto am 19.09.2007 einbezahlt, diese haben sie jedoch mit 20.09.2007 an das BMLV retour überwiesen mit dem Hinweis einer ungerechtfertigten Zahlung.

Am 17.9.2007 stellten Sie den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bezüglich der Berücksichtigung der Rechte für den angeführten Zeitraum sowie für die erfolgte Rückzahlung der Beiträge.

Zu I:

Gemäß § 75 a BDG 1979 sind die Zeiten eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

Vom 01. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002 waren Sie im Karenzurlaub, dies wurde durch Bescheid genehmigt und ist rechtskräftig.

Ihre Begründung war die Betreuung Ihrer Tochter sowie die zeitliche Verhinderung Ihrer Frau, Dr. …, durch selbständige Berufstätigkeit.

Diese Zeit kann jedoch nicht für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt werden, da keine Gründe vorliegen und auch nicht vorgelegt wurden, die in einer bundesgesetzlichen Bestimmung eine andere Regelung vorsehen. Abweichende Regelungen sind in § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 normiert, diese treffen jedoch auf Ihren Karenzurlaub nicht zu und wurden auch nicht vorgebracht.

Die Berücksichtigung nach § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 176/2004 (Dienstrechts-Novelle 2994) sind auch nicht gegeben, da hier nur Zeiten ab dem 01. Februar 2002 berücksichtigt werden.

Weiters haben behördliche Belehrungen, wie jene der Buchhaltung/BMLV keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage. Die Rechtslage allein und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft einer Behörde ist Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid, oder - anders ausgedrückt - es gibt kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine auskunftsgemäße Entscheidung. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.November 1990, Zl. 90/11/0021).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Gegenstand dieses Feststellungsantrages ist die Beurteilung einer allfälligen tatsächlichen Rücküberweisung der irrtümlich verlangten Pensionsbeiträge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei gelegen ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, eine Frage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es müsse mithin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse eine Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem Zeitraum konkret zu zahlender Pensionsbeiträge gehört, zu entscheiden ist.

Daraus ergibt sich, dass ein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der ihrer Meinung nach anwendbaren Rechtslage zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides aus, gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 seien die Zeiten eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen.

Vom 1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002 sei der Beschwerdeführer im Karenzurlaub gewesen. Im rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. November 1999 sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Zeit des Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer sei zur Betreuung seiner Tochter wegen der zeitlichen Verhinderung seiner Ehefrau durch selbständige Berufstätigkeit im Karenzurlaub gewesen. Diese Zeit könne jedoch nicht für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, berücksichtigt werden, weil weder gesetzliche Gründe hiefür vorlägen, noch solche vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien und auch nicht in einer bundesgesetzlichen Bestimmung eine andere Regelung vorgesehen sei. Abweichende Regelungen seien in § 75a Abs. 2 BDG 1979 normiert, diese träfen jedoch nicht auf den Karenzurlaub des Beschwerdeführers zu und seien von ihm auch nicht vorgebracht worden.

Die Berücksichtigung nach § 22e des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 (Dienstrechts-Novelle 1994), sei auch nicht gegeben, weil hier nur Zeiten ab dem 1. Februar 2002 berücksichtigt würden.

Dem Berufungsvorbringen, nur durch Falschauskunft der Behörde hätte der Beschwerdeführer die Pensionsbeiträge geleistet, werde entgegengehalten, dass behördliche Belehrungen, wie jene der Buchhaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage hätten. Die Rechtslage allein und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft einer Behörde sei Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid, oder - anders ausgedrückt - es gebe kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine auskunftsgemäße Entscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 1990, Zl. 90/11/0021). Im erstinstanzlichen Bescheid sei daher unter Spruchpunkt I. zu Recht der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers sei die Beurteilung einer allfälligen tatsächlichen Rücküberweisung der irrtümlich verlangten Pensionsbeiträge. Die bescheidmäßige Klärung der Rückzahlung dieser Beiträge habe aber im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens erfolgen können, nämlich hinsichtlich der Prüfung, ob die Zeiten eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, zu berücksichtigen seien oder nicht (siehe Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides). Es sei daher unzulässig, die Frage der Rückzahlung zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu erheben.

Im erstinstanzlichen Bescheid sei daher der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers im Spruchpunkt II. zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Ergänzend werde bezüglich der Rückzahlung der dem Beschwerdeführer fälschlicherweise vorgeschriebenen Pensionsbeiträge darauf hingewiesen, dass die Rücküberweisung auf sein Konto bloß die rechtliche Konsequenz daraus sei, dass die Zeiten seines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen seien und dem Beschwerdeführer daher für den Zeitraum des Karenzurlaubes Pensionsbeiträge nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen. Die Behörde sei keinesfalls berechtigt, die ungerechtfertigt vorgeschriebenen Beiträge zu behalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 75a Abs. 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, lautet:

"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2

2. wenn der Karenzurlaub

a

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

 

c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages."

In der Beschwerde wird ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde sei die Vorschreibung der laufenden Pensionsbeiträge laut Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 7. Februar 2000 und der gleichlautenden folgenden Schreiben für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 31. Jänner 2002 rechtswirksam in Form von monatlichen Bescheiden erfolgt, sodass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geleisteten Zahlungen auch die damit verbundenen Rechte erlangt habe, nämlich insbesondere ein in diesem Zeitraum erworbenes Anwartschaftsrecht auf den Ruhegenuss.

Die Dienstbehörde habe seine laufenden Beitragszahlungen ohne jeden Vorbehalt angenommen. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die laufenden Vorschreibungen seines Dienstgebers rechtswirksam erfolgt seien. Es könne unter diesen Voraussetzungen keine Rede davon sein, dass nur eine "allenfalls unrichtig erteilte Auskunft der Behörde" vorliege.

Da er die Beitragszahlungen in gutem Glauben auf Grundlage der laufenden Vorschreibungen geleistet habe, seien auch die damit verbundenen Rechtsfolgen eingetreten und sei eine Rückzahlung der Beiträge durch den Dienstgeber nach Ablauf eines Zeitraumes von mehr als fünfeinhalb Jahren gerechnet vom Zeitraum der letzten Beitragszahlung rechtlich unzulässig.

Es liege keine unrichtige Rechtsauskunft des Dienstgebers, sondern vielmehr eine vertretbare Anwendung und Auslegung des zugrundeliegenden Bescheides vom 10. November 1999 vor, in welchem lediglich ausgeführt werde, dass "zeitabhängige Rechte" von der Karenz unberücksichtigt blieben, was immer darunter zu verstehen sei.

Es sei daher unzulässig, völlig formlos ohne Erlassung eines abweichenden Bescheides nach einem Zeitablauf von mehr als fünfeinhalb Jahren eine gegenteilige Rechtsauffassung zu vertreten.

Nach herrschender Auffassung sei für die rechtliche Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid nicht allein darauf abzustellen, dass dieser Verwaltungsakt auch ausdrücklich als Bescheid bezeichnet werde. Fehle die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, komme es auf den Inhalt der Erledigung bzw. darauf an, ob in eindeutiger Weise eine Entscheidung oder Verfügung habe getroffen werden sollen, durch welche Rechtsverhältnisse hätten festgestellt oder begründet werden sollen. Es müssten damit auch formlos erlassene Verwaltungsakte jeweils darauf geprüft werden, ob sie inhaltlich den Merkmalen des Bescheidbegriffes entsprächen. Unter diesem Gesichtspunkt stelle das Schreiben vom 7. Februar 2000 in Verbindung mit dem Bescheid vom 10. November 1999 ohne Zweifel nach Sinn und Inhalt der Erledigung einen Bescheid dar, was ebenso für die fortlaufenden weiteren monatlichen Beitragsvorschreibungen zum Ende des Karenzurlaubes zutreffe.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zunächst ist klarzustellen, dass im Beschwerdefall zu klären ist, ob der Karenzurlaub des Beschwerdeführers bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu berücksichtigen ist, und ob - wie die Beschwerde behauptet - dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang Pensionsbeiträge geleistet hat, die vom Dienstgeber entgegengenommen wurden, anlässlich der Lösung dieser Rechtsfrage entscheidende Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 75 Abs. 2 und 3 BDG 1979, in der Stammfassung BGBl. Nr. 333, ausgesprochen, dass die Berücksichtigung des Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraussetzt, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0220). Nämliches wurde zum insoweit gleichlautenden § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 in der Stammfassung BGBl. Nr. 302, ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193, und vom 20. Mai 2009, Zl. 2006/12/0039).

Im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes mit Bescheid vom 10. November 1999 stand bereits § 75a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 61/1997, in Kraft, mit dem inhaltsgleich mit § 75 Abs. 2 BDG 1979 und § 58 Abs. 2 LDG 1994, jeweils in der Stammfassung, geregelt wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, während in den jeweils darauf folgenden Absätzen der genannten Bestimmungen geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung davon abweichend dennoch erfolge. Auch im Anwendungsbereich des § 75a Abs. 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 61/1997, ist daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240).

Im Bescheid vom 10. November 1999 wurde im Spruch lediglich über die Gewährung des Karenzurlaubes abgesprochen, nicht aber über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte.

Im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193, wurde ausgeführt, dass der Ausspruch, dass der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sei, im Spruch des Bescheides erfolgen müsse. Im vorliegenden Bescheid vom 10. November 1999 wurde allerdings lediglich "zur Nachricht" mitgeteilt, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei. Es wurde somit entsprechend der geltenden Rechtslage mitgeteilt (ohne Bescheidcharakter), dass der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sein werde.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 7. Februar 2000 beruft, in dem ausgeführt wurde, dass mit Bescheid vom 10. November 1999 verfügt worden sei, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht einträten, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben keinen Bescheid darstellt. Es ist nämlich nicht als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides aus dem Grunde des § 58 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, iVm § 1 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 54/1958, geboten gewesen wäre. Zwar nimmt die fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E35 zu § 58 AVG). Gegen das Vorliegen eines Bescheides sprechen sowohl die Anrede "Sehr geehrter Herr …" als auch, dass dort betreffend die Berücksichtigung von zeitabhängigen Rechten mitgeteilt wurde, dass mit Bescheid vom 10. November 1999 verfügt worden sei, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht einträten. Damit wurde dem Beschwerdeführer gegenüber lediglich eine Wissenserklärung über den Inhalt des Bescheides vom 10. November 1999, jedoch keine Willenserklärung abgegeben. Dem Schreiben vom 7. Februar 2000 kommt daher kein Bescheidcharakter zu.

Es ergibt sich sohin, dass kein Rechtsgestaltungsbescheid vorliegt, mit dem die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bzw. für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ausgesprochen worden wäre. Ein solcher hatte auch über das nunmehr gestellte Begehren nicht zu ergehen, da - unstrittig - kein Fall des § 75a Abs. 2 BDG 1979 vorlag.

Wie in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193, weiters ausgesprochen wurde, kann der Grundsatz von "Treu und Glauben" nichts daran ändern, dass die Behörden an zwingende gesetzliche Bestimmungen gebunden sind. Dieser Grundsatz kann nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Spielraum einräumt. Da ein auf Grund der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 75a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 61/1997, erforderlicher Rechtsgestaltungsbescheid im Beschwerdefall nicht vorliegt, vermag die Berufung des Beschwerdeführers auf seinen guten Glauben und auf sein Vertrauen auf die jahrelange anstandslose Entgegennahme der Pensionsbeiträge durch den Dienstgeber ihm nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. März 2012

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