Normen
MSG Krnt 2007 §12 Abs3 lita;
MSG Krnt 2007 §5 Abs1;
MSG Krnt 2007 §12 Abs3 lita;
MSG Krnt 2007 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch wiederkehrende monatliche Geldleistungen in folgendem Ausmaß gewährt:
1. August bis 31. Dezember 2007: | EUR 313,49 |
ab 1. Jänner 2008: | EUR 322,74, |
weiters Sonderzahlungen in folgendem Ausmaß:
September und Dezember 2007: | EUR 204,-- |
ab 2008 jeweils im März, Juli, September und Dezember: | |
EUR 208,25. |
Der Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Leistungen iSd § 12 Abs. 6 Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe mit seinem Vater und Sachwalter im gemeinsamen Haushalt. Für ihn werde die erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 4 bezogen. Der Vater beziehe eine Pension in Höhe von EUR 1.239,02 (2007) bzw. EUR 1.250,68 (ab 1. Jänner 2008). Auf Grund einer Exekution wegen nicht bezahlter Kostenbeiträge für die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers bis zum 30. April 2005 seien in den Monaten Juli bis Oktober 2007 Abzüge (Juli bis September EUR 228,42 und im Oktober EUR 129,52) erfolgt. Ob die Mutter des Beschwerdeführers Unterhaltsleistungen erbringe, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen und habe auch keine Ersparnisse. Er sei als "Person in Haushaltsgemeinschaft" und nicht als "Alleinstehender" zu qualifizieren. Der Mindeststandard betrage daher für ihn 75 % des für "Alleinstehende" festgelegten Mindeststandards von EUR 480,-- (2007) bzw. EUR 490,-- (2008), sohin EUR 360,-- für 2007 und EUR 367,50 für 2008.
Eine Ergänzung der Leistung zum Lebensunterhalt im Hinblick auf den Wohnbedarf komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer Mitbewohner sei und keinen Mietaufwand zu tragen habe. Die Unterkunft sei vom Naturalunterhalt erfasst, den der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalte; dies werde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Der Mindeststandard sei für den Beschwerdeführer jedoch nach § 12 Abs. 4 K-MSG (Arbeitsunfähigkeit) um 10 % und zusätzlich nach § 12b K-MSG (behinderungsbedingter Mehraufwand) um 30 % zu erhöhen. Für 1. Juli bis 31. Dezember 2007 sei der Mindeststandard des Beschwerdeführers daher mit EUR 552,-- festzusetzen gewesen, für die Zeit ab dem Jänner 2008 mit EUR 563,50. Allerdings seien hievon die gesetzlichen Unterhaltsansprüche in Abzug zu bringen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Unterhaltsleistungen vorenthalten würden; es könne eine direkte Anrechnung erfolgen.
Die Bewertung des dem Beschwerdeführer von seinem Vater geleisteten Naturalunterhalt erfolge in Anlehnung an die im Zivilrecht für die Bemessung des Geldunterhalts verwendete Prozentsatzmethode, wobei davon ausgegangen werde, dass Naturalunterhalt bis zur Höhe des Geldunterhalts geleistet werde. Es seien daher 22 % des Nettoeinkommens des Vaters (zuzüglich Sonderzahlungen) abzüglich 5,5 % für den vom Naturalunterhalt erfassten, bei der sozialen Mindestsicherung aber nicht zu berücksichtigenden Wohnbedarf des Beschwerdeführers in Ansatz zu bringen. Die oben erwähnten Abzüge bei den Gehaltszahlungen des Vaters von Juli bis Oktober 2007 seien jedoch nicht zu berücksichtigen, weil dem Beschwerdeführer in jenem Zeitraum, in dem die Kostenbeiträge für die stationäre Unterbringung zu leisten gewesen wären, Sozialhilfe "in voller Anrechnung" der zu leistenden Kostenbeiträge gewährt worden seien. Würden diese Abzüge daher nunmehr berücksichtigt, würde soziale Mindestsicherung doppelt geleistet.
Der durch Naturalunterhalt gedeckte Bedarf des Beschwerdeführers sei somit im Jahre 2007 mit monatlich EUR 238,51 (EUR 1.239,02 x 14 : 12, davon 16,5 %) und im Jahr 2008 mit monatlich EUR 240,76 (EUR 1.250,-- x 14 : 12, davon 16,5 %) zu bewerten. Bei Abzug dieser Beträge vom ermittelten Mindeststandard ergäben sich die spruchgemäß zuerkannten Leistungen.
Betreffend die beantragte zusätzliche Leistung gemäß § 12 Abs. 6 K-MSG habe weder die Erstbehörde darüber entschieden, noch sei der Verwaltungsweg vorgesehen. Dieser Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007 in der im Beschwerdefall anzuwenden Fassung LGBl. Nr. 84/2007, (K-MSG) lauten:
"§ 5
Subsidiarität, Leistungen Dritter
(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Freiwillige Leistungen sind dabei nicht zu berücksichtigen, wenn diese sonst eingestellt würden.
...
§ 8
Allgemeines
...
(2) Ein Rechtsanspruch besteht unbeschadet des 4. Abschnittes nur auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 bis 5, 12a, 12b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1.
....
§ 12
Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards
(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie insbesondere die Teilhabe am kulturellen Leben sowie für den Wohnbedarf (§ 13).
(2) Der Lebensunterhalt ist durch monatliche Geldleistungen zu decken, soweit keine Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 4 in Betracht kommen. Die Landesregierung hat im November eines jeden Kalenderjahres für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1, ausgenommen für den Wohnbedarf (§ 13), erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung festzulegen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.
(3) Der Mindeststandard für andere Personen beträgt:
a) für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 75 vH des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages;
b) für Personen, für die eine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder bezogen werden könnte,
1. | soweit diese das 10. Lebensjahr vollendet haben: | 40 vH |
2. | soweit diese das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: | 30 vH |
des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages.
(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a erhöht sich um 10 vH des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen, von denen nicht bloß vorübergehend, mindestens aber für drei Monate, der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (§ 7 Abs. 2), sofern sie nicht nach § 12a einen Erhöhungsbeitrag erhalten.
(5) Personen, die Dauerleistungen (§ 9 Abs. 3) beziehen, ist zusätzlich im März, Juli, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH der jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 zu leisten.
(6) Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs. 1 bis 5 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.
...
§ 12b
Soziale Mindestsicherung für Familien mit beeinträchtigten
Kindern
Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 3 erhöht sich um 30 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.
...
§ 61
Nichtbehördliche Aufgaben
(1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Kärnten Träger nachstehender Maßnahmen:
...
l) die Übernahme von Mindestsicherung zum Lebensunterhalt bei außergewöhnlichen Bedarf und zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 12 Abs. 6 und 7;"
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer lebe in Haushaltsgemeinschaft iSd § 12 Abs. 3 lit. a K-MSG. Der danach zu bemessende Mindeststandard sei gemäß den §§ 12 Abs. 4 und 12b K-MSG zu erhöhen, vom so ermittelten Bedarf seien jedoch die monetär zu bewertenden Unterhaltsleistungen, die der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalte, abzuziehen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er könne nicht als eine in Haushaltsgemeinschaft lebende Person angesehen werden. Er bedürfe auf Grund seiner Behinderung umfassend und laufend fremder Hilfe, die ihm von seinem Vater geleistet werde. Diese keineswegs freiwillige, sondern behinderungsbedingt erzwungene Lebenssituation dürfe aber nicht zur Annahme führen, er lebe mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Gesetz nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen ein Hilfebedürftiger in Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Umstand, dass er mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft lebt, weil das wegen seiner Behinderung notwendig sei, kann daher nichts an der Qualifikation des Beschwerdeführers als in Haushaltsgemeinschaft lebende Person iSd § 12 Abs. 3 lit. a K-MSG ändern (vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2009, Zl. 2006/10/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Berücksichtigung des ihm von seinem Vater geleisteten Naturalunterhalts sei weder rechtmäßig noch nachvollziehbar.
Dem ist zu entgegnen, dass soziale Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 K-MSG nur soweit geleistet werden darf, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Bedarfsprüfung sind somit auch Leistungen Dritter, die z.B. in der Verköstigung oder Bekleidung bestehen, zu berücksichtigen, soweit es sich nicht iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz K-MSG um freiwillige Leistungen handelt, die sonst eingestellt würden. Soweit der Bedarf des Hilfe Suchenden durch die Leistungen gedeckt wird, besteht kein Anspruch auf soziale Mindestsicherung (vgl. dazu auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 410 f).
Die belangte Behörde hat die Leistungen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Naturalunterhalts von seinem Vater erbracht werden, monetär bewertet und sich dabei an den Methoden der Zivilgerichte zur Bemessung des Geldunterhalts orientiert:
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat sie den dem Beschwerdeführer geleisteten Naturalunterhalt mit einem ihm fiktiv zu leistenden Geldunterhalt verglichen und davon ausgehend den Wert der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Naturalunterhalts zufließenden Leistungen (abzüglich des Wohnbedarfs) mit 16,5 % des väterlichen Einkommens angenommen und als bedarfsmindernd berücksichtigt.
Dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Vorgangsweise ist der Beschwerdeführer konkret nicht entgegengetreten. Er hat vor allem weder vorgebracht, dass mit einer bestimmten anderen Bewertungsmethode Ergebnisse zu erzielen wären, die der Realität genauer entsprächen, noch hat er konkret aufgezeigt, dass die Leistungen, die ihm von seinem Vater im Rahmen des Naturalunterhalts erbracht werden, einen wesentlich geringeren Geldwert aufwiesen als angenommen.
Mit bloßen Behauptung, die von der Behörde angewendete Methode sei unzulässig und könne auch nicht nachvollzogen werden, zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit jedoch als Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe die Abzüge vom väterlichen Einkommen und in welcher Form die Familienbeihilfe berücksichtigt worden seien, übersieht die Beschwerde die Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach zum einen die erwähnten Abzüge "unberücksichtigt" geblieben seien und zum anderen, dass die bezogene Familienbeihilfe gänzlich außer Ansatz gelassen wurde. Die behaupteten Begründungsmängel liegen somit nicht vor.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch die Zurückweisung seines Antrages auf außergewöhnlichen Mehrbedarf als rechtswidrig. In diesem Punkt ist er auf § 61 Abs. 1 lit. l K-MSG zu verwesen, wonach die Übernahme von Mindestsicherung zum Lebensunterhalt bei außergewöhnlichen Bedarf (§ 12 Abs. 6) dem Land als Träger von Privatrechten obliegt. Eine behördliche Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen, die Zurückweisung des Antrages entsprach dem Gesetz.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 12. August 2010
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