VwGH 2008/10/0084

VwGH2008/10/008429.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der (nunmehr) Verlassenschaft nach dem am 21. Juli 2009 verstorbenen W S in L, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2008, Zl. FA11A-32- 1095/2005-5, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2007/027;
SHG Stmk 1998 §30 Abs1;
SHG Stmk 1998 §30 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2007/027;
SHG Stmk 1998 §30 Abs1;
SHG Stmk 1998 §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Verlassenschaft nach Werner Schaufler hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 7. März 2002 wurde der Mutter von W S (im Folgenden: W.) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt, indem die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in einem näher genannten Seniorenheim ab 1. Februar 2002 übernommen wurden.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14. April 2003 wurde der Mutter Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt, indem die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in einem näher genannten geriatrischen Krankenhaus ab 7. Oktober 2002 übernommen wurden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19. Juni 2005 wurde W. verpflichtet, einen monatlichen Aufwandersatz in Höhe von EUR 85,82 ab 1. Februar 2002 im Rahmen des Sozialhilfekostenersatzes zu leisten.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 14. März 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, wobei der Spruch des erstbehördlichen Bescheides abgeändert wurde. W. wurde im Rahmen des Ersatzes für die von der Stadt Graz als Sozialhilfeträger für seine Mutter gewährten Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Unterbringung im Seniorenheim für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 6. Oktober 2002 zu einer einmaligen Kostenersatzleistung von EUR 332,21 und hinsichtlich der Unterbringung im geriatrischen Krankenhaus für den Zeitraum vom 7. Oktober 2002 bis zum 29. Februar 2008 zu einer einmaligen Kostenersatzleistung von EUR 1.902,54 verpflichtet. Die laufende Kostenersatzleistung für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse betrage ab April 2008 EUR 45,27.

Begründend führte die Landesregierung aus, die Mutter sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei.

Der Aufwand der Stadt Graz als Sozialhilfeträger habe im Zeitraum vom 1. Februar bis 6. Oktober 2002 EUR 6.466,10 und vom 7. Oktober bis zum 31. Dezember 2002 EUR 5.896,44 betragen. Danach habe der Aufwand für das Jahr 2003 EUR 24.736,92, für das Jahr 2004 EUR 25.525,44, für das Jahr 2005 EUR 24.915,90, für das Jahr 2006 EUR 23.357,56 und für das Jahr 2007 EUR 25.146,16 betragen.

Dem stellte die Landesregierung die eigenen monatlichen Mittel der Mutter gegenüber:

Bundespflegegeld Stufe 7 inkl. Sonderzahlungen (EUR 1.531,50;

ab 1. Jänner 2005 EUR 1.562,10),

Witwenpension inkl. Sonderzahlungen (2002: EUR 556,78;

2003: EUR 568,66; 2004: EUR 598,65; 2005: EUR 607,33; 2006:

EUR 622,51; 2007: EUR 632,47; 2008: EUR 645,43);

Eigenpension inkl. Sonderzahlungen (2002: EUR 253,78; 2003:

EUR 255,05; 2004: EUR 257,26; 2005: EUR 259,48; 2006: EUR 265,96;

2007: EUR 270,22; 2008: EUR 275,76);

eine deutsche Rente inkl. Sonderzahlungen (2002 bis 2006:

EUR 135,76, danach EUR 127,95).

Die Geschwister von W. seien bisher nicht leistungsfähig

gewesen. Selbst wenn der gesamte der Mutter nach Abzug der notwendigen Ausgaben für den persönlichen Bedarf verbleibende Betrag für die Abdeckung der Heimrestkosten verwendet würde, würde sich angesichts der hohen Gesamtkosten, die von der Stadt Graz als Sozialhilfeträger getragen werden, für W. keine Verringerung seiner eigenen Aufwandersatzpflicht ergeben. Dasselbe gelte unter Berücksichtigung einer fiktiven Unterhaltspflicht der übrigen Geschwister.

Festgestellt wurden das durchschnittliche monatliche Pensionseinkommen von W. inkl. Sonderzahlungen (2002: EUR 1.167,08 (PVA), EUR 256,03 (AUVA); 2003: EUR 1.184,46 (PVA), EUR 257,31 (AUVA); 2004: EUR 1.266,18; 2005: EUR 1.305,50; 2006:

EUR 1.320,07; 2007: EUR 1.338,14; 2008: EUR 1.153,94) sowie die monatliche Miete inkl. Betriebskosten (2002: EUR 303,31; 2003:

EUR 160,97; 2004: EUR 125,19; 2005: EUR 127,47; 2006: EUR 131,93; 2007: EUR 134,22; 2008: EUR 134,22).

Als monatliche Ersatzleistung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2002 ergebe sich für W. - auf der Grundlage der unter Berücksichtigung von Miete, Freibetrag für die Ehefrau, Pauschale für erhöhten Medikamentenbedarf und Hausversicherung ermittelten Bemessungsgrundlage - ein Betrag in Höhe von EUR 28,34 (4% der Bemessungsgrundlage). Bei gleicher Berechnungsweise ergebe sich für das Jahr 2003 ein Betrag in Höhe von EUR 83,29 (10% der Bemessungsgrundlage), für das Jahr 2004 ein Betrag in Höhe von EUR 28,70 (4% der Bemessungsgrundlage), für die Jahre 2005 und 2006 gar kein Aufwandersatz, für das Jahr 2007 ein Betrag in Höhe von EUR 28,61 (4% der Bemessungsgrundlage) und für das Jahr 2008 ein Betrag in Höhe von EUR 45,27 (6% der Bemessungsgrundlage). Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht werde damit nicht ausgeschöpft. Der eigene angemessene Unterhalt von W. sei durch die Vorschreibung von Kostenersatz in dieser Höhe nicht gefährdet.

Zu dem im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei auszuführen, dass grundsätzlich der Tatbestand einer Nichterfüllung der Sorgepflicht nicht durch jedes vorwerfbare Verhalten verwirklicht werde, möge es auch die Entwicklung von W. und seine Beziehung zu seiner Mutter unter Umständen nachträglich beeinträchtigt haben. Gemäß § 30 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) sei zwar von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 SHG insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen des Gesetzes widersprechen würde, eine erhebliche Härte bedeute nach § 30 Abs. 2 SHG jedoch nur die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt habe. Da es bei der Aufwandersatzleistung nur um die Zumutbarkeit finanzieller Ersatzleistungen gehe, die keine persönliche Zuwendung erfordern, sei ein relativ strenger Maßstab anzulegen. Bis auf den Vorwurf, dass W. regelmäßig geschlagen worden sei, wofür es keinerlei Beweise gebe, erfüllten die weiteren Vorwürfe unter Berücksichtigung der wirtschaftlich schwierigen Nachkriegszeit, in der die Eltern enormen körperlichen und psychischen Strapazen ausgesetzt gewesen seien und die Erziehungsmaximen ebenso wie das Maß an persönlicher Zuwendung sich erheblich von den heutigen Standards unterschieden hätten, nicht den Tatbestand der Nichterfüllung der Sorgepflichten. Es habe daher nicht von einer Vernachlässigung der Pflege und Erziehung ausgegangen werden können.

Selbst bei einer überdurchschnittlich hohen Unterhaltsbemessung betreffend die beiden Geschwister von W. würde sich für diesen keine Minderung seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ua. vorgebracht wird, W. sei im Berufungsverfahren die Akteneinsicht verwehrt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführte, dem Beschwerdeführer sei sehr wohl am 14. März 2008 Akteneinsicht gewährt worden, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Z. 2 Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 27/2007, sind die Eltern, Kinder oder Ehegatten eines Hilfeempfängers verpflichtet, den Aufwand des Sozialhilfeträgers soweit zu ersetzen, als sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG ist nach hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3) (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0165, mwN.). Schließlich ist nach § 30 Abs. 1 SHG von der Festsetzung eines Aufwandersatzes insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Angehörigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten würde, wobei gemäß Abs. 2 eine erhebliche Härte insbesondere die Heranziehung von Angehörigen bedeutet, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung der Mutter, über deren eigenes Einkommen sowie über die Einkommensverhältnisse von W. werden in der Beschwerde nicht bestritten. Diese wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung seiner Kostenersatzpflicht.

2.1.2. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Annahme der belangten Behörde, W. schulde seiner Mutter den Unterhalt. Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern seine Vorwürfe pauschal abgelehnt, jede Ermittlungstätigkeit, etwa eine Einvernahme des Bruders, sei unterlassen worden.

Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Was zunächst die behauptete Verweigerung der Akteneinsicht anlangt, so ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 14. März 2008, dass W. Akteneinsicht gewährt wurde. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift wurde nicht mehr entgegengetreten.

In seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2009 hatte W. vorgebracht, er sei von seiner Mutter "ständig misshandelt" worden, er sei "regelmäßig (1-2 mal die Woche) mit dem Lederriemen geschlagen worden, aber auch mit der Faust, dem Kochlöffel oder anderen Gegenständen, welche seine Mutter gerade in der Hand hatte". Obwohl sein Vater Fleischer gewesen sei, habe er "kein Fleisch oder nur äußerst minderwertige Stücke" erhalten. "Während seine Eltern am Tisch Schnitzel oder ein Brathendl aßen", habe er am Kindertisch sitzen müssen und Polenta oder Ähnliches essen müssen.

Laut dem bereits erwähnten Aktenvermerk vom 14. März 2008 habe W. im Rahmen des Parteiengehörs angegeben, "dass die regelmäßigen 'Schläge' der Mutter bei weitem nicht das Ausmaß von Misshandlungen erreicht hätten" und sich "nach erfolgter Aufklärung über die Voraussetzungen zur Verwirklichung d. gröblichen Vernachlässigung bzw. Verletzung der Sorgepflichten" einsichtig gezeigt, "dass ein diesbezüglicher Härtefall" nicht vorliege. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass von der belangten Behörde weitere Ermittlungen anzustellen gewesen wären. Auch die Beschwerde enthält außer der Behauptung der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter keinerlei konkrete Angaben mehr zu einem Verhalten der Mutter, welches rechtlich als gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht oder als Nichterfüllung von Sorgepflichten zu qualifizieren wäre.

Die rechtliche Folgerung der belangten Behörde, dass W. seiner Mutter gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann demnach ebensowenig als rechtswidrig erkannt werden wie - angesichts der geringen Kostenersatzverpflichtung - ihre rechtliche Beurteilung, dass für W. in der Heranziehung zum Aufwandersatz auch keine erhebliche Härte iSd. § 30 Abs. 2 SHG vorliege.

2.1.3. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe nicht ausreichende Feststellungen zum Einkommen und damit zur Unterhaltspflicht seiner Geschwister getroffen, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht aufgezeigt.

Aus dem erwähnten Aktenvermerk geht hervor, dass W. darüber informiert wurde, dass seine Schwester als Hausfrau über kein Einkommen verfüge und der Bruder aufgrund dessen Einkommen bisher nicht leistungsfähig gewesen sei. Auch die Beschwerde enthält kein konkretes Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass die Geschwister über ein Einkommen in einer Höhe verfügten, welches eine Kostenersatzverpflichtung von W. in dem geringen Ausmaß, das die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für gerechtfertigt hielt, zu reduzieren geeignet wäre. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist der dem Sozialhilfeträger entstandene Fehlbetrag so hoch, dass es unter Heranziehung der Regelungen des bürgerlichen Rechts eines außerordentlich hohen Einkommens der Geschwister bedurft hätte, um eine solche Reduktion zu bewirken. Dass eine derartige Konstellation im Beschwerdefall vorläge, ist vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht einmal im Ansatz ersichtlich.

2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. Februar 2012

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