Normen
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSV 2002 §2 Abs1;
DMSV 2002 §2 Abs2;
VwRallg;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSV 2002 §2 Abs1;
DMSV 2002 §2 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit dadurch die Unterschutzstellung auch der Innenräumlichkeiten des Gebäudes Wien, Rplatz 3, im Kellergeschoss, im Erdgeschoss, im Mezzanin, im
1. und 2. Obergeschoss sowie im Dachatelier ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13. November 2006 wurde gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG festgestellt, dass die Erhaltung des Gebäudes Rplatz 3 im XYBezirk, Gerichtsbezirk AB, Grundstück Nr. 1540/5, EZ 928, GB AC, mit Ausnahme des Inneren des 3. und 4. Obergeschosses und des 1992/93 hofseitig angebauten Stiegenhauses im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des Hauses XY Wien, Rplatz 3.
Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 6. Dezember 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, das Gebäude XY Wien, Rplatz 3, gemäß §§ 1 und 3 DMSG wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung unter Denkmalschutz zu stellen. Dabei nahm sie auf das von der Amtssachverständigen Dr. N. erstellte Gutachten Bezug, in dem unter Hinweis auf Belegstellen Folgendes festgehalten worden war:
"Das Gebäude Rplatz 3 bildet den risalitartig vorspringenden Mittelteil eines gemeinsam mit den Häusern Rplatz 2 und 4 als gestalterische Einheit konzipierten Komplexes nördlich des Rathauses. Dieser wurde zwischen 1880 - 1883 nach Entwürfen F R von N von und für die U-Baugesellschaft errichtet.
Der Mittelrisalit (Rplatz 3) ist gegenüber seinen Flankenbauten (Rsplatz 2, 4) stark verselbständigt, jedoch stellen durchgehende Hauptelemente, wie die Arkadengänge in der Sockelzone, der durchlaufende Balkon im Hauptgeschoss sowie Ähnlichkeiten in den Detailformen übergreifende Ordnungsprinzipien dar.
Von der Hauptzone an ist das Gebäude Rplatz 3 durch Lisenen mit Rustikabänderung deutlich von den Nachbarhäusern abgesetzt. Die gequaderte Sockelzone des fünfgeschossigen Baues, die aus drei, nach innen verräumlichten Erdgeschoßarkaden und einem Mezzaningeschoss besteht, ist relativ hoch und entspricht in etwa der Höhe von Mittel- und Oberzone. Nach oben hin schließt die Fassade durch ein weit vorspringendes, über den Mittelachsen vorgekröpftes Konsolgesims ab über dem das steile Pyramidenstumpfdach ansetzt.
Die lichte Weite der äußeren Arkaden entspricht in allen darüber liegenden Geschossen der Breite zweier Fensterachsen, während über der Mittelarkade die Wandfläche durch drei Fenster geöffnet ist. Diesem Rhythmus folgen die Gaupen und Zwerchgiebel, die ihm über der Traufe einen vertikalen Akzent setzen. Im Mezzaningeschoss kommt es zu einer Steigerung des Rhythmus, durch die zwischen die Achsen eingeschobenen Figurenkonsolen und gleichzeitig zu einer Verschränkung mit dem Takt der Arkadenpfeiler. Dieser Impuls setzt sich in den Obergeschossen durch die Säulchen der Ädikulafenster fort. Die Hermen stützen jedoch nicht nur den zwischen Arkadensockel und Hauptzone eingeschobenen Balkon, sondern werden zum Träger der durch gesteigerten Detailreichtum dreieckförmig verdichteten Fassadenkomposition. Diese überwindet bereits weitgehend die im strengen Historismus unumgängliche Hierarchie innerhalb der Wohngeschosse, indem das nobilitierende Balkonmotiv über alle Stockwerke reicht und die durch Sprenggiebel ausgezeichneten Fenster des 1. Stockes wesentlich in die Gesamtkomposition eingebunden sind (Die weitgehende Auflösung der Beletage als Attribut herrschaftlicher Architektur, ist an diesem Platz des Bürgertums auch politisch zu deuten). Die starke Bewegtheit und Plastizität der Fassade ist stilistisch bereits dem Späthistorismus zuzuzählen. Sie steht in Kontrast zu den zierlichen, dichten Formen der Einzelmotive, wie beispielsweise jenen der Balkongitter oder der Groteskenmalereien mit Tierkreiszeichenmedaillons von F und C J in den Kappen des kreuzgratgewölbten Arkadenganges sowie der schmiedeeisernen Laternen.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über ein in der Mittelachse gelegenes Ädikulaportal mit Akroterfiguren und einer zweiflügeligen, verglasten und vergitterten Eingangstüre. Es wird von zwei Geschäftsportalen flankiert, von denen das rechte im Original erhalten ist. Diese weisen auf die ehemalige Nutzung der Arkaden als Geschäftszone hin. Aus der Bauzeit stammen auch die gusseisernen Abdeckungen der Kelleroberlichten- bzw. Einwurfschächte.
Dem Platz-Ensemble liegt ein künstlerisches Gesamtkonzept zugrunde, das auf den Entwurf F von S zurückgeht, der zu den führenden Architekten des Historismus zählt. In diesem wichtigen Teilgebiet der Rstraßenzone ordnete er um den zur Rstraße hin offenen Park Wohngebäude und die drei dominierenden öffentlichen Bauten U, R sowie Hhaus an. Zu beiden Seiten des Rhauses gruppieren sich zwischen Rstraße und Lstraße in fünf Häuserblöcken die so genannten 'Ahäuser'. Ihren Namen leitet die Gebäudegruppe von den hohen Agängen im Erdgeschoss, die den städtebaulichen Konnex zum Neuen Rhaus herstellen, ab.
Die Richtlinien für die Gestaltung der Wohnhausfassaden wurden von F R von N erarbeitet. Sie spiegeln eine Entwicklung wider, die kurz nach 1870 dazu führte, dass in unmittelbarer Umgebung der Monumentalbauten die architektonische Durchbildung nicht mehr den einzelnen Architekten der Häuser überlassen, sondern durch Fassaden-Pläne des Stadterweiterungsfonds verbindlich vorgeschrieben wurde. Das Arkadenmotiv wurde dabei im Sinne einer interessanten Sockelgestaltung verwendet oder erfolgte im Interesse der städtebaulichen Wirkung. Der Rhausplatz war der einzige Platzraum im Stadterweiterungsgebiet, wo das Amotiv nach seinem Zweck als schützender Promenade konsequent angewendet wurde.
Durch die Heterogenität der Bauten um den Rplatz, die auch die Ansprüche bzw. Tugenden des mächtig gewordenen Bürgertums symbolisieren (Kommunale Selbstverwaltung, Parlamentarismus und Bildung) bildet das gesamte Ensemble um den Rplatz das ideologische Gegenstück zu dem stilistisch und ikonographisch auf die Macht des Kaiserhauses bezogenen Kaiserforum. Diesem ikonographischen Programm gehört auch das Wohngebäude Rplatz 3 im Stil der Neorenaissance an, das sich als Ausdruck des wirtschaftlich erfolgreichen Bürgertums stilistisch an die norddeutschen Handelsstädte anlehnt."
Die Behörde erster Instanz führte am 3. April 2006 einen Ortsaugenschein durch, dessen Ergebnisse wie folgt festgehalten wurden:
"... konnte festgestellt werden, dass die Binnenstruktur in den wesentlichen Teilen unverändert erhalten ist. Im 1. und 2. Obergeschoss finden sich Stuckdecken aus der Bauzeit, sowie in den straßenseitigen Räumen teilweise auch wandfeste historische Ausstattung in Form von Holzvertäfelungen und eingebauten Kästen.
Die Wohnungen des 3. und 4. OG hingegen weisen keine über das zeittypische Maß hinausgehende zusammenhängende originale Ausstattung auf. Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses hält das Bundesdenkmalamt fest, dass die Feststellung umfangmäßig eingeschränkt werden kann und das 'Innere der Wohnungen im 3. und 4. OG' mangels Denkmalqualität bzw. Dokumentationscharakter aus der geplanten Unterschutzstellung ausgenommen werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Teilunterschutzstellung im Sinne. § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz."
Das Bundesdenkmalamt schloss daraus rechtlich, die grundsätzliche Bewertung des in Rede stehenden Gebäudes als Denkmal sei nicht bestritten worden, die Eigentümerin habe lediglich vorgebracht, dass bestimmte Teile des Hauses keinen Denkmalwert hätten und diese Bereiche auch angeführt. Diesen Ausführungen sei aber vorauszuschicken, dass jedes Gebäude vom Keller bis zum Dach eine geschlossene "zivilrechtliche Einheit" darstelle und dessen spezifischer Charakter im Prinzip über die Gesamtheit seiner Teile manifestiert werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zumeist einzelnen Bereichen, wie z. B. Straßenfassade, Stiegenhaus, Beletage etc. in künstlerischer oder architektonischer Hinsicht eine aufwändigere Gestaltung zuteil geworden sei und diese im Gesamtgefüge eines Gebäudes und seiner Wertigkeit eine "bestimmende Rolle" spielten. Im Lauf der Zeit seien Gebäude naturgemäß immer wieder Veränderungen und Adaptierungen unterworfen, sodass die Objekte in der Regel einen mehr oder weniger gewachsenen Zustand aufwiesen, der unter Umständen einen wesentlichen und charakteristischen Teil der Geschichte des Hauses ausmachen könne. Das bedeute konkret, dass die Denkmalqualität eines Hauses (oder einzelner Teile) durch einen nicht mehr gänzlich aus der Erbauungszeit erhaltenen Zustand nicht zwingend gemindert bzw. gar beseitigt werde. Diese Auffassung sei auch vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet worden.
Eventuelle Einschränkungen des Umfanges einer Unterschutzstellung auf Teile eines Gebäudes seien aus Sicht der Denkmalpflege dann vertretbar, wenn sich diese einigermaßen sinnvoll auf architektonisch logisch abgegrenzte Bereiche, wie etwa einzelne Geschosse, Stiegenhaus, Fassaden, Gebäudetrakte etc. eingrenzen ließen.
Eine gänzliche "Zerstückelung" eines Gebäudes auf einzelne Bauelemente liege nicht im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, wie dessen § 1 Abs. 8 eine Teilunterschutzstellung generell vorsehe. Sachen, die von Natur aus nicht teilbar seien, unterlägen daher zur Gänze den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes.
Das Innere des 3. und 4. Obergeschosses könne mangels Denkmalqualität aus der Unterschutzstellung herausgenommen werden; hierüber bestehe Einvernehmen. Auch das 1992/93 hofseitig angebaute Stiegenhaus könne aus der Unterschutzstellung ausgenommen werden, da dieser Bereich keine Wertigkeit im Sinne des Denkmalschutzgesetzes aufweise und als eigentlicher Neubau keine Dokumentationsfunktion innehabe.
Anders verhalte es sich mit den einzelnen Räumlichkeiten im Erdgeschoss, Mezzanin sowie im 1. und 2. Obergeschoss, mit den Kellerräumlichkeiten und dem Dachatelier. Bei den von der Eigentümerin angeführten baulichen Maßnahmen habe es sich zum größten Teil um geringfügige Veränderungen bzw. gar reversiblen Einbauten gehandelt, sodass die grundlegende Binnenstruktur im Wesentlichen (eine tragende Mauer sei eingebrochen worden) erhalten geblieben sei und als solche jedenfalls Aussagewert besitze. Das Kellergeschoss und der Dachbereich (das Bundesdenkmalamt gehe bei letzterem davon aus, dass der Baubescheid noch nicht konsumiert worden sei) seien überhaupt noch authentisch vorhanden.
Die vorhandenen wandfesten Elemente im 1. und 2. Obergeschoss seien als Teile der historischen Ausstattung anzuführen und als solche in der Unterschutzstellung inkludiert, sie würden jedoch nicht explizit im Spruch des Bescheides angeführt. Was die geplanten Veränderungen betreffe, so seien diese in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt auch nach erfolgter Unterschutzstellung möglich. Bereits im Vorfeld geführte Gespräche und Akkordierungen betreffend geplante Veränderungen im Dachgeschoss blieben aufrecht, könnten aber nicht Teil des Unterschutzstellungsverfahrens sein, das heißt nicht im Spruch aufgelistet werden. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmales erachte die Behörde gegeben aus folgenden Gründen als gegeben:
Das nach Plänen von F R von N errichtete, an der Übergangsphase zwischen dem strengen und dem Späthistorismus anzusiedelnde Gebäude Rplatz 3 sei nicht nur integrierender Bestandteil eines als architektonisches Ensemble konzipierten Gebäudekomplexes, sondern auch wichtiger Teil des städtebaulichen Ensembles um den Rplatz. Durch die einheitliche Konzeption sei der Bereich um das Rhaus repräsentativ ausgestaltet worden. Das anspruchsvolle Fassadenkonzept sowie die repräsentative malerische und skulpturale Ausgestaltung zeugten ebenso wie die qualitätvollen Schmiedearbeiten von dem hohen Anspruch des Bürgertums an die Bau- und Wohnkultur ihrer Zeit und machten das Gebäude zu einem wichtigen Vertreter derselben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung nur insofern, als im Folgenden aufgelistete Teile des Inneren des Gebäudes aus der Unterschutzstellung auszunehmen gewesen wären, nämlich das Innere der Top Nr. 1 und 2 (EG), das Innere der Top Nr. 3 und 4 (Mezzanin), sämtliche Räume der Top 5 und 5a, sowie 6 und 6a, jeweils ausgenommen die drei straßenseitig zum Rathausplatz gelegenen Räume ohne die Holzvertäfelungen, die Kellerräumlichkeiten und das Dachatelier, und begründete dies im Einzelnen.
Die beschwerdeführende Partei legte im Berufungsverfahren überdies ein aus einer Plan- und einer Fotodokumentation sowie der daraus abgeleiteten Beurteilung der Denkmalschutzwürdigkeit umfassendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. G vor, welcher in Bezug auf die strittigen Innenräumlichkeiten des in Rede stehenden Gebäudes zu dem Resümee kam, die Binnenstruktur im Bereich der Wohnungen, worunter das Bundesdenkmalamt vermutlich einen historischen, realiter wohl nicht nachvollziehbaren Archetyp einer Gründerzeitwohnung verstanden wissen wolle, könne posteklektisch als möglicherweise in dieser oder ähnlicher Form dem damaligen Stil entsprechend interpretiert werden, soweit es für den Denkmalschutz überhaupt von Belang sei; sie sei aber nicht mehr authentisch herstellbar. Für künstlerische oder sonst kulturelle Momente finde sich in den Innenbereichen, wenn man von den beachtlichen Stucken in den drei raplatzseitigen Zimmern des 1. Stockes und dem linken und mittleren rplatzseitigen Zimmer des 2. Stockes absehe, kein Anhaltspunkt. Es könne daher auf Grund der Fotodokumentation und der Plandokumentation festgestellt werden, dass eine Unterschutzstellung des Kellers, des Erdgeschosses, des Galerie(Zwischen-)geschosses und des Mezzanins jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Authentizität für die Stuckdecken der rplatzseitigen Räume im 1. und 2. Stock könne angenommen werden, Stuck alleine erscheine jedoch nicht denkmalschutzwürdig, wenn nicht historische, künstlerische oder sonst kulturelle Momente hinzukämen. Für den Rest - Keller, Erdgeschoss, Galerie(Zwischen-)geschoss, Mezzanin, die restlichen Räume des 1. und 2. Stockes und das Dachgeschoss mit Ausnahme des Stiegenhauses, dessen Schutzwürdigkeit nicht bestritten worden sei - fehle es an historischen, künstlerischen oder kulturellen Werten für eine Dokumentation.
Die belangte Behörde führte unter Beiziehung sowohl des Amtssachverständigen Doz. Dr. F. D als auch des von der beschwerdeführenden Partei beigezogenen Sachverständigen Prof. Dr. H. G am 20. Juni 2007 einen weiteren Ortsaugenschein durch. Die Ergebnisse dieses Augenscheines wurden sodann von der belangten Behörde wie folgt zusammengefasst und der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 12. Juli 2007 zur Stellungnahme vorgehalten:
"Das Gebäude wurde von außen und im Inneren eingehend besichtigt. Der Amtssachverständige erläuterte die Bedeutung des Gebäudes und nahm dabei auf das erstinstanzliche Gutachten Bezug. Zur Bedeutung des Gebäudes insgesamt erklärte er, dass es sich sowohl auf Grund der städtebaulichen Lage als Teil der von F von S entworfenen Platzverbauung als auch wegen der künstlerisch und architektonisch hochwertigen Gestaltung nach Entwürfen des bedeutenden Architekten F R von N um ein außergewöhnlich gutes Beispiel historistischer Bauweise handle. Die Bedeutung des Gebäudes an sich sowie der Fassade wurde auch (von der Beschwerdeführerin) und (dem von ihr bestellten Gutachter) nicht bestritten. Da sich die Berufung als auch das Gegengutachten auf Bereiche im Inneren beziehen, wurden diese Bereiche eingehend besichtigt. Zum Inneren führte der Amtssachverständige aus, dass es als Bestandteil des Gebäudes anzusehen sei. Das Gebäude entspreche überwiegend dem historischen Erscheinungsbild. So seien die ursprüngliche Mauersubstanz, Binnenstruktur, aber auch große Teile der Ausstattung (Fenster, Türen, Decken etc.) noch erhalten. Kleinere Ausbesserungen oder spätere Adaptierungen wie z.B. das moderne Geschäftsportal links des Einganges oder Verbesserungen im Parkett führen nicht zum Verlust der Denkmalqualität insgesamt. Bei einem historischen Bauwerk sei es nur allzu logisch, dass leichte Veränderungen oder Ausbesserungen stattgefunden haben, sie seien aber nicht dazu geeignet, den Charakter des Gebäudes als solches zu verändern.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, nur in den zum Rplatz gerichteten Räumen, welche Decken mit reicher Stuckverzierung aufwiesen, eine künstlerische Bedeutung zu sehen, nicht hingegen in den dahinter liegenden, weniger reich ausgestatteten Räumen, entgegnet der Amtssachverständige, dass bei der Beurteilung der Denkmalseigenschaft eines Objektes dieses als Ganzes betrachtet werden muss. Aus denkmalpflegerischer Sicht seien nicht nur jene Teile, welche nach außen erkennbar aufwendig gestaltet sind, bedeutend, sondern auch die in einem zusammenhängenden Wohnungsverband stehenden hinteren Räume als Teile einer homogenen künstlerischen Einheit. Die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss seien daher mit der weitgehend authentisch erhaltenen Raumstruktur gute Beispiele für die gehobene Wohnkultur im 19. Jahrhundert und es komme ihnen daher nicht nur künstlerische, sondern auch kulturelle Bedeutung zu.
Ebenso verhalte es sich mit dem Keller, dessen Gestaltung unter anderem auf Grund des Gutachtens (des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen) bekannt ist. Dieser weise naturgemäß keine besonderen Ausstattungsdetails auf, sei aber dennoch integraler Teil dieses künstlerisch und kulturell bedeutenden Gebäudes.
Der Amtssachverständige führte allerdings auch aus, dass einige Einbauten, welche zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht worden seien, für sich genommen keine Bedeutung beizumessen sei. Es handle sich dabei um den Stiegeneinbau, die Bar und die Wandvertäfelungen im Studentenverbindungslokal im Erdgeschoss und Mezzanin. Dies gelte auch für die Vertäfelungen und den Kamin in den straßenseitigen Räumen im ersten und zweiten Obergeschoss, die gleichfalls erst nach der Bauzeit eingebracht und darüber hinaus nachträglich mehrmals umgebaut worden seien.
Bei Besichtigung der Atelierwohnung erklärte der Amtssachverständige erklärt, dass diese im Inneren eine im Vergleich zu den Wohnungen im ersten und zweiten Geschoss reduzierte Ausstattung aufwiesen. Dem weitläufigen Dach mit seinem originalen Ziegelplattenbelag mit der aus der Bauzeit stammenden Holzkonstruktion und der teilweise originalen Eindeckung komme künstlerische und kulturelle Bedeutung zu."
Zu dieser Zusammenfassung gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 16. August 2007 ab, in welcher sie ihre Berufungsanträge aufrecht hielt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der bereits anlässlich der Einräumung des Parteiengehörs der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Augenscheinsergebnisse vom 20. Juni 2007 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um einen Teil der einheitlich geplanten Verbauung des Rathausplatzes handle und es auf Grund seines architektonischen Bezuges zu den umliegenden Gebäuden von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung sei. Seine Funktion als Mittelrisalit innerhalb der Gebäudegruppe lasse die zentrale Stellung erkennen. Das Gebäude sei zwischen 1880 bis 1883 nach Entwürfen von F R von N als Arkadenhaus im Stile der Neorenaissance errichtet worden. Als Symbol des Bürgertums komme ihm auch eine kulturgeschichtliche Bedeutung zu. Die dargelegte künstlerische und kulturelle Bedeutung sei an der Außenerscheinung gut lesbar.
Zum Inneren des Gebäudes werde festgestellt, dass dieses trotz geringfügiger Veränderungen charakteristisch für ein repräsentatives Wohnhaus dieser Zeit sei. Der Austausch von Parkettbrettern oder etwa der Einbau von Wandvertäfelungen oder einer Stiege habe die Denkmaleigenschaft nicht zerstört. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass spätere Veränderungen geradezu charakteristisch seien und für sich allein nicht den Denkmalcharakter zerstörten.
Ziel des Denkmalschutzes sei es, Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung in ihrer Substanz zu erhalten. Im Rahmen des Augenscheines habe festgestellt werden können, dass gerade die historische Bausubstanz gut erhalten sei. Weiters sei festzuhalten, dass Gegenstand der Unterschutzstellung das Gebäude Rplatz Nr. 3 sei, weshalb dieses in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Eine Beschränkung auf Teile, welche besondere Ausstattungsdetails aufwiesen, sei nicht gerechtfertigt. Die schlichte Erscheinung jener Räume, welche nicht für Repräsentationszwecke bestimmt seien, sei typisch. Innerhalb von Wohneinheiten der gehobenen Wohnkultur gebe es regelmäßig Räume mit reicher Ausstattung und solche einfacherer Ausgestaltung. Die Erhaltung dieser Wohnstrukturen in ihrer Gesamtheit sei daher aus kulturgeschichtlicher Sicht bedeutend. Auch sei für einen Keller aus dieser Zeit eine schmucklose Erscheinung typisch. Bei dem Keller wie auch dem Dachbereich handle es sich um funktionale Bereiche des Hauses. Ihre derzeit erhaltene Erscheinung sei als charakteristisch zu bezeichnen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nur jene Räume mit Stuckaturen zu schützen seien, könne nicht gefolgt werden. Eine Teilunterschutzstellung im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG sei nur vorzunehmen, wenn in einem abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden sei. Unter Schutz zu stellen sei auch nur jener Teil, der von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung sei. Beim Augenschein sei jedoch festgestellt worden, dass die ursprüngliche Bausubstanz in den von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichen weiterhin aussagekräftig vorhanden seien. Veränderungen wie etwa am linken Geschäftsportal an der Außenseite beträfen keinen abgeschlossenen Teil. Die Ausnahme einzelner Türen, Fenster oder Bodenbeläge von der Unterschutzstellung lägen nicht im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, welches die Erhaltung der Substanz und der überlieferten Erscheinung zum Ziel habe.
Das öffentliche Interesse sei ausschließlich anhand der Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten sei, über ähnliche Denkmale deutlich hinausrage oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art sei. Unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse werde festgehalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein gut erhaltenes Arkadenhaus am Wiener Rplatz handle. Es stelle ein außergewöhnliches Beispiel historischer Bauweise dar und sei ein architektonisches Dokument für die großbürgerliche Wohnkultur an diesem Ort. Seine Zerstörung wäre daher ein Verlust für den österreichischen Kulturgutbestand.
Gegen diesen Bescheid - ihrer Anfechtungserklärung nach zur Gänze - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht "auf fehlerfreie Ermessensentscheidung und auf Unterlassung der Teilunterschutzstellung gemäß §§ 1 und 3 iVm § 1 Abs. 8 DMSG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten auszugsweise:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
...
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
..."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe unbegründet gelassen, warum sie zwar von der Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung hinsichtlich des 3. und 4. Obergeschosses sowie des hofseitig angebauten Stiegenhauses, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen nicht schützenswerten Innenräume des Gebäudes Gebrauch gemacht habe. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung auch der in Rede stehenden Innenräume des Gebäudes sei von der belangten Behörde nicht gesondert geprüft worden. Vielmehr habe sie sich auf eine Gesamtkonzeption der Fassade mit den Nebengebäuden berufen, welche unbestritten vorliege, sich aber hinsichtlich des Inneren des Gebäudes nur auf die Aussage beschränkt, die "ursprüngliche Bausubstanz sei weiterhin aussagekräftig vorhanden", das "gegenständliche Gebäude sei ein gut erhaltenes Ahaus des Wiener Rplatzes". Eine ausdrückliche Prüfung des öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der inneren Teile des Gebäudes - mit Ausnahme der nicht unter Schutz gestellten Teile desselben - habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht vorgenommen und damit ihr diesbezügliches Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt, zumal jegliche Begründung für die sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen den nicht geschützten 3. und 4. Obergeschossen und den vom Denkmalschutz umfassten restlichen Geschossen inklusive des Kellers des Gebäudes fehle. Im Übrigen sei der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Begriff der "Binnenstruktur" kein legistisch definierter Begriff. Auch bei einer Ausnahme der Innenräume vom Schutz wären die historisch bedeutsamen Teile des Gebäudes nicht gefährdet. Die belangte Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Unterschutzstellung einen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeute, bei dem auf den Grundsatz der geringst möglichen Unterschutzstellung hätte Rücksicht genommen werden müssen. Auch seien rudimentär verbliebene Teile der ursprünglichen Substanz nicht geeignet, das nicht mehr vorhandene gründerzeitliche Wohnungsambiente hinsichtlich seiner baulichen Substanz als denkmalschutzwürdiges Bauteil zu manifestieren oder einen dem Gesetz entsprechenden Dokumentationswert darzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe sich mit der fachlich fundierten Gegenmeinung des Gutachters Prof. Dr. H. G nicht befasst, sondern sei mehr oder weniger begründungslos über dieses hinweggegangen. Sie sei der Ansicht des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen vollinhaltlich gefolgt, ohne dessen Argumente mit jenen des Gegengutachters zu vergleichen oder diese gegeneinander abzuwägen. Die beschwerdeführende Partei habe nämlich durchaus nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid angeordnete Unterschutzstellung in concreto nicht mehr vorhanden seien. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des von ihr beigezogenen Sachverständigen sei evident, dass kein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung der berufungsgegenständlichen Teile des Inneren des Gebäudes mehr bestehen könne.
Mit diesen Ausführungen zeigt die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde begründete das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes lediglich damit, das in Rede stehende Gebäude sei "ein gut erhaltenes Ahaus am Wiener Rplatz", stelle "ein außergewöhnliches Beispiel historischer (gemeint wohl: historistischer) Bauweise" dar und sei ein "architektonisches Dokument für die großbürgerliche Wohnkultur an diesem Ort", sodass "seine Zerstörung ... daher ein Verlust für den österreichischen Kulturgutbestand" wäre. Inwieweit sich allerdings diese Einschätzung nur auf das Äußere oder auch auf das Innere des Gebäudes bezieht, geht aus dieser Formulierung nicht hervor. Insbesondere ging die belangte Behörde auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung auch der Innenräumlichkeiten mit Ausnahme jener zum Rplatz gerichteter Repräsentationsräume, die auch planmäßig eindeutig abgrenzbar sind, ebenso wenig konkret ein wie auf das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte umfang- und detailreiche, dieses Interesse begründet bestreitende Privatgutachten, weil sie -
unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gebäudes - die Rechtsauffassung vertrat, dass auch schlichte funktionale (Neben-)Räumlichkeiten charakteristisch für ein repräsentatives Wohnhaus dieser Epoche wären und damit bereits Erhaltungswert besäßen und ein Gebäude grundsätzlich als Ganzes unter Schutz zu stellen sei. Letztere Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0130, bereits ausgeführt hat, sieht das Denkmalschutzgesetz selbst hinsichtlich der Möglichkeit, nur Teile eines unbeweglichen Objekts als wegen ihrer künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Bedeutung erhaltenswert unter Schutz zu stellen, nichts Ausdrückliches vor, geht aber offenbar stillschweigend von der Zulässigkeit einer Teilunterschutzstellung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 3 leg. cit. aus, zumal in der Bestimmung des § 1 Abs. 8 DMSG ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Im gleichen Sinne sieht auch § 2 Abs. 1 letzter Satz der auf Grund der §§ 12, 13 und 28 Abs. 6 DMSG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 97/2002 vor, dass "über den Umfang der Unterschutzstellung ... notwendige klare Abgrenzungen ... in beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen" haben. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist im Falle einer Teilunterschutzstellung dieser Umstand unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs. 8 DMSG im Spruch des Bescheides festzustellen.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363, überdies ausgesprochen, dass die Unterschutzstellung auch dann als dem Gesetz entsprechend erkannt werden kann, wenn ein zu schützendes Gebäude auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand zwar als Denkmal anzusehen ist, aber nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht, jedoch eine andere Betrachtungsweise dort geboten ist, wo an einem Gebäude nicht mehr bloße "Details" verändert wurden, sondern auch von der ursprünglichen Bausubstanz (auch damals: im Inneren) nichts oder diese nur mehr in klar umgrenzten Bereichen vorhanden ist. Eine Unterschutzstellung auch dieser Teile lässt sich nur im Hinblick auf § 1 Abs. 8 DMSG rechtfertigen, wenn sie "für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig" sind. Gerade im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 9 DMSG, wonach die Unterschutzstellung auch alle Bestandteile und Zubehör eines Denkmals, sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile samt Einrichtung und Ausstattung umfasst, darf eine Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten; eine Teilunterschutzstellung ist daher immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint. Dass eine solche Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand (siehe auch die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, S. 70 ff abgedruckten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 8 DMSG 1769 der Blg. NR XX. GP).
Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob die jene in der Berufung im Einzelnen näher bezeichneten Innenräume umfassende Unterschutzstellung - die Unterschutzstellung des Äußeren des Gebäudes und des Stiegenhauses wurde in der Berufung gar nicht bekämpft - diesen Kriterien entspricht, wobei die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung allein für die Unterschutzstellung nicht ausreicht, sondern eine solche nur unter Hinzutreten der weiteren Voraussetzung ausgesprochen werden darf, nämlich dass die Erhaltung des Objektes (bzw. einzelner Teile desselben) dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der dann der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist. Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt in diesem Sinne die Stellung als Amtssachverständigen zu. Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben.
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, Zl. 2008/09/0378, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde seitens der beschwerdeführenden Partei dem Gutachten des Amtssachverständigen durch Beibringung eines ausführlichen Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde hätte sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst in der (Sachverhalts-)Frage der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der in Rede stehenden, in der Berufung benannten Innenräume des Gebäudes Rplatz 3 mit den detaillierten Ausführungen des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachtens im Einzelnen, insbesondere aber mit den sich daraus ergebenden Widersprüchen zum Amtsgutachten in Bezug auf die Eigenschaft dieser Räumlichkeiten als "mitprägende oder den Bestand (die Substanz) berührende Teile" des Gesamtgebäudes auseinandersetzen müssen. Dies hat sie unterlassen, weshalb sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete.
Im Falle der Bejahung einer Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG auch der in der Berufung aufgelisteten Innenräumlichkeiten in ihrem derzeitigen baulichen Zustand und ihrer heutigen Anordnung hätte sie ferner die Rechtsfrage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an deren Erhaltung begründet darzulegen gehabt. Da sie dies unter Verkennung der oben aufgezeigten Rechtslage unterlassen hat, belastete sie ihren Bescheid außerdem mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid infolge des Anwendungsvorranges des Aufhebungsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
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