VwGH 2008/09/0232

VwGH2008/09/023216.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des HA in Z, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 20. Juni 2008, Zl. UVS- 11/10.889/14-2008, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3;
ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH mit Sitz in P, also als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeber einen näher bezeichneten tschechischen Staatsangehörigen zumindest am 23. Juni 2005 um 11.00 Uhr auf der Baustelle V, K-Straße, beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Er habe eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides referierte die belangte Behörde den Verfahrensgang und gab die Berufung des Beschwerdeführers und die in der durchgeführten mündlichen Verhandlung geleisteten Aussagen des Beschwerdeführers, seines als Zeugen einvernommenen Vorarbeiters TN und des Zeugen HL (Finanzbediensteter) wörtlich wieder. Darauf aufbauend führte die belangte Behörde aus:

"Auch von Beschuldigtenseite ist unbestritten, dass Herr JM, ein tschechischer Staatsbürger, zur angeführten Zeit auf der Baustelle in Kärnten 'Schwarzdeckerei' (Verlegen von Bitumenbahnen) durchgeführt hat, zusammen mit anderen, der D GmbH zugehörigen Personen. Dieses Unternehmen hat den Auftrag hiefür übernommen.

Von Beschuldigtenseite wird aber bestritten, dass es sich bei der Heranziehung des Herrn JM um eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Beschäftigung handelt, vielmehr sei Herr JM selbstständiger (Sub-)Unternehmer und liege ein auch durch entsprechende Unterlagen dokumentiertes Werkvertragsverhältnis vor.

...

Im vorliegenden Fall wurde das Vertragsverhältnis zwischen der D GmbH und Herrn JM zwar als 'Werkvertrag' tituliert und Letzterer als eigenständiger Subunternehmer bezeichnet, in Wahrheit liegt aber ein zumindest arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.

Hiezu ist auf die Ausführungen des Beschuldigten" (das ist der Beschwerdeführer) "selbst sowie des Zeugen TN in der Berufungsverhandlung am 18.06.2008 zu verweisen sowie auf die Angaben, die Herr JM anlässlich der Kontrolle durch das Zollamt Villach auf der Baustelle gemacht hat (eine Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren konnte nicht durchgeführt werden, da Herr JM trotz Ladung der Berufungsverhandlung fern geblieben ist; einer Einvernahme im Rechtshilfeweg steht sowohl ein fehlendes Rechtshilfeabkommen als auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz entgegen).

Demnach hat die D GmbH selbst etwa 70 bis 80 Beschäftigte und übernimmt daher auch entsprechend viele Aufträge und führt diese grundsätzlich mit eigenem Personal durch; lediglich zur Abdeckung von personellen Engpässen werden dann 'Subunternehmer' wie Herr JM herangezogen. Bei Auftreten von solchen Engpässen kommen diese Personen dann über Vermittlung des Herrn A, der im Einzelfall auch die behördlichen Wege zur Erlangung zB eines österreichischen Gewerbescheins übernimmt, nach Österreich und führen auf der Baustelle zusammen mit den Beschäftigten der D GmbH die anfallenden Arbeiten durch. Hiebei unterliegen sie zwar keiner Kontrolle der Arbeitszeiten, sind de facto aber an jene der Arbeiter der D GmbH gebunden, da sowohl das Material als auch die wesentlichen Arbeitsutensilien wie zB das Flämmgas von der D GmbH bereitgestellt werden und somit außerhalb der Arbeitszeiten auch den 'Subunternehmern' nicht zur Verfügung stehen. Herr JM führt auch kein eigenständiges Werk aus, er arbeitet vielmehr zusammen mit den Arbeitern der D GmbH an dem von der D GmbH übernommenen Auftrag (hier: Dacharbeiten am Bauvorhaben V).

Eine unternehmerische Dispositionsfreiheit ist daher weder hinsichtlich des Arbeitsablaufes noch hinsichtlich der Vertragsgestaltung (diese erfolgte einseitig durch Vordruck der D GmbH) gegeben.

Es spielt daher die von den Arbeitern der D GmbH differierende Art der Bezahlung (nicht nach Arbeitszeit, sondern nach tatsächlich erbrachter Leistung) keine entscheidende Rolle, um aufgrund der Gesamtumstände nicht eine zumindest arbeitnehmerähnliche Stellung des Herrn JM konstatieren zu können."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde mit der Behauptung, zwischen der D GmbH und JM sei ein Werkvertrag vorgelegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen ist. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080).

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0122).

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

Eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, der Tätigkeiten wie im gegenständlichen Fall zu verrichten hat ("Schwarzdecker", Verlegen von Bitumenbahnen), welche auch durch andere Beschäftigte des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens durchgeführt werden, bildet typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.

Der Beschwerdeführer listet in der Beschwerde Punkte auf, die für die Selbständigkeit des JM sprächen. Diese Punkte hat er bereits in der Berufung behauptet, sie wurden jedoch durch die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere durch seine eigene Aussage und die des Zeugen TN insofern widerlegt, als durch diese Aussagen ein vollständig anderes Bild des wahren wirtschaftlichen Gehaltes zu Tage getreten ist.

Der Beschwerdeführer hat u.a. angegeben:

"Die D GmbH hat etwa 70 bis 80 Beschäftigte. Zur Abdeckung diverser Spitzen werden eben Personen herangezogen, die als Subunternehmer tätig sind. Das sind Österreicher, aber auch Deutsche und eben Slowaken, Tschechen etc.

...

Ich trete in erster Linie, wenn ich solche Spitzenabdeckungen benötige, dann also an Herrn A heran und frage, ob er Leute kennt, die eben diese anfallenden Arbeiten übernehmen würden. Durch seine Vermittlung kommen dann diese Personen und macht dann die D GmbH mit diesen Personen entsprechende Verträge. Die Arbeitsutensilien bringen diese Leute selbst mit, das Material wird im Wesentlichen von der Firma D GmbH gestellt. Als Vertragsgrundlage wird ein Standardvertrag der Firma D hergenommen.

...

Wenn mir gesagt wird, dass auf dem Gewerbeschein als Firmenstandort bzw Gewerbestandort die Adresse der Firma D aufscheint, dann ist das natürlich so, dass diese Einzelpersonen dort keine Bürotätigkeit entfalten und auch kein Büro in dem Sinn haben, sondern allenfalls die Anschrift als Gewerbestandort zur Verfügung gestellt wird. Ich kann daher auch nicht sagen, wie diese Leute dann zu anderen Aufträgen kommen bzw wie sie diese abwickeln, ich weiß nur, dass sie auch andere Aufträge übernehmen.

...

Ich habe bezüglich der Arbeitsausführung ja schon erwähnt, dass hier meist mehrere Personen zusammen arbeiten und die Arbeit auch zusammen ausführen, auch wenn mit jedem Einzelnen ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Wenn ich jetzt gefragt werde, wie ich im Falle von Mängeln in Punkto Gewährleistung vorgehe, dann ist das natürlich in der Praxis so, dass ich meinen Bauleiter bzw Vorarbeiter Vorort habe und der die Arbeiten überprüft und im Falle von Mängeln auch sofort einschreitet und zur Verbesserung auffordert. Es gibt ja auf jeden Fall das Druckmittel, dass ich den Leuten sage, sie erhalten ihr Geld erst, wenn die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt ist. Auf eine Gewährleistung wie im Vertrag vorgesehen, wird also in der Regel nicht zurückgegriffen, wie auch andere Punkte des Vertrages in der Praxis nicht so gelebt werden. Ich verweise diesbezüglich zB auf das Konkurrenzverbot, dass ja auch praktisch nicht überprüfbar bzw einklagbar ist.

...

Ich habe schon erwähnt, dass mein Bauleiter täglich auf der Baustelle ist und die Ausführung der Arbeiten überwacht und bei Mängeln auch sofort einschreitet und der Person sagt, dass sie Ausbesserungen vornehmen soll und wie sie die Ausbesserungen vornehmen soll.

In der Regel wissen die Leute auch, wie sie die Arbeiten durchführen müssen, das ist meistens Nachlässigkeit."

Der Zeuge TN hatte ausgeführt:

"Ich bin seit September 2004 bei der Firma D GmbH als Vorarbeiter beschäftigt. Bei den einzelnen Baustellen ist es so, dass die von der Firma D Beschäftigten mit dem Firmenfahrzeug auf die Baustelle fahren und ich als Vorarbeiter dann die Einteilungen und Kontrolle der Arbeiten mache. Stellt sich dann im Zuge der Arbeiten heraus, dass mit den vorhandenen Beschäftigten nicht das Auslangen gefunden werden kann, dann trete ich mit dem Bauleiter in Verbindung und sage diesem, dass ich zusätzliche Leute benötige. Es ist dann so, dass eben die noch benötigten Leute dann auf die Baustelle kommen, das können dann weitere Beschäftigte der Firma sein, es können aber auch als Subunternehmer in Anspruch genommene Personen sein. Diese kommen dann nicht mit einem Firmenfahrzeug, sondern mit dem eigenen Fahrzeug. Sie haben dann auch eigenes Werkzeug mit. Sie unterliegen keiner festen Arbeitszeiteinteilung, sie sind aber in der Arbeit natürlich beschränkt in den allgemeinen Arbeitszeiten, die auf der Baustelle herrschen. Wenn ich zB abends dann die Gasflaschen wegsperre, dann können auch diese Personen keine weiteren Flämmarbeiten oder sonstiges durchführen. Ich kontrolliere dann zu abends jeweils die durchgeführten Arbeiten. Während des Tages arbeiten diese Personen selbständig. Sollten sich bei meiner Kontrolle Mängel herausstellen, was allerdings selten vorkommt, dann werden diese an Ort und Stelle sofort ausgebessert auf meine Anweisung bzw Beschwerde hin. Wie dann die Abrechnung dieser Personen mit der Firma D funktioniert, weiß ich nicht, das ist nicht meine Sache. Ich unterschreibe nur das Aufmaß. Eine Bezahlung dieser Personen für die Firma übernehme ich nicht, damit habe ich nichts zu tun.

Wenn ich mich richtig erinnere, ist es korrekt, dass damals im Zeitraum 15.3. bis 20.6.2005 auf der Baustelle V insgesamt sechs Subunternehmer tätig waren. Drei dieser Subunternehmer waren Österreicher, drei waren Tschechen. Bauleiter war Herr JJ. Zu den Arbeiten der Subunternehmer ist zu sagen, dass diese im Wesentlichen Flämmarbeiten durchgeführt haben, so wie auch die direkt bei der D GmbH Beschäftigten. Ich kann heute nicht mehr sagen, welchen Teil der Arbeiten diese Personen übernommen haben. Es ist eben so, dass ich bei Ankunft dieser Subunternehmer auf der Baustelle diesen sage, welchen Bereich sie zu übernehmen haben und was sie zu tun haben und führen diese dann die Arbeiten durch. Einer dieser kann immer ein bisschen deutsch und so kann eine Verständigung auch ausreichend erfolgen."

Damit entfernt sich die Wiederholung des Berufungsvorbringens in der Beschwerde in wesentlichen Teilen von den u.a. auf den obigen Aussagen beruhenden Feststellungen der belangten Behörde. Es reicht aber nicht aus, einen anderen Sachverhalt zu behaupten, ohne gleichzeitig vorzubringen, aus welchen Gründen die belangte Behörde bei Durchführungen eines mängelfreien Verfahrens gerade zur Feststellung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes hätte gelangen sollen. Schon deshalb ist den Argumenten des Beschwerdeführers der Boden entzogen.

Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer:

Vor allem aus der Aussage des Zeugen TN ist klar geworden, dass JM in den organisatorischen Ablauf der D GmbH de facto eingebunden war (genaue Einteilung der Arbeit durch Vorarbeiter in Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten, Bindung an allgemeine Arbeitszeit auf Grund der Notwendigkeit des "Flämmgas"-Zuganges).

Nach der Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten durch den Beschwerdeführer und seinen Vorarbeiter im Rahmen der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich zudem um einfache manipulative Tätigkeiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass einfache manipulative Tätigkeiten in der Regel kein selbständiges Werk darstellen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2003, Zl. 2001/09/0060, mwN).

Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass nach den zitierten Aussagen weder ein konkret zu erbringendes Werk noch eine zu erbringende Leistung zu erkennen ist. Es wurde im Verwaltungsverfahren nicht konkret dargelegt, welche nachvollziehbar und genau umschriebenen einzelnen Werke zu welchen Zeiten hätten erbracht werden sollen. Schon deshalb ist kein von den Produkten und Dienstleistungen der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch angemeldete Arbeitnehmer dieses Unternehmens gleichartige Arbeitsleistungen zu erbringen hatten.

Eine Haftung des Ausländers für die von ihnen getätigten Arbeiten ist schon mangels Abgrenzbarkeit nicht realistisch. Dass keine Vertretungsregelung "definiert" wurde, hat der Beschwerdeführer bereits in der Berufung klargestellt. Auch dies sind schwer wiegende Indizien gegen das Vorliegen von Selbständigkeit.

Dem Argument der Abrechnung kommt schon mangels konkreter inhaltlicher Bestimmbarkeit der erbrachten Leistungen keine Bedeutung zu.

Die behaupteten Werkverträge stellen sich daher als Umgehungsversuche der Bestimmungen des AuslBG dar, um die in Wahrheit erfolgte Verwendung in einem Arbeitsverhältnis zu verschleiern.

Der Umstand, dass der Ausländer ein freies Gewerbe angemeldet hätte, ist bei diesem Ergebnis ohne Bedeutung, weil es nur auf die Umstände der Ausübung der Tätigkeit ankommt und nicht darauf, ob die Ausländer im Besitz eines Gewerbescheines sind oder nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).

Da es sich sohin um keine selbständige Tätigkeit des JM handelt, geht der Hinweis, Werkverträge dürften von selbständigen Einzelunternehmern ausgeführt werden, ins Leere.

Insofern der Beschwerdeführer sich gegen die Annahme eines Verschuldens wendet, weil ein Finanzamt bei einer einkommensteuerrechtlichen Prüfung die Selbständigkeit der Subunternehmer bestätigt habe und er darauf habe vertrauen können (diese Prüfung sei mit einer Auskunft der zuständigen Behörde gleich zu setzen), wurde in der mündlichen Verhandlung der Finanzbedienstete HL als Zeuge einvernommen, wobei er u.a. aussagte, dass im Zuge einer "einkommensteuerrechtlichen Überprüfung" bloß "verglichen" worden sei, "ob pro Werkvertrag dann auch eine entsprechende Rechnung vorliegt. Es wurde aber nicht überprüft, ob für ein bestimmtes Werk bzw eine bestimmte Tätigkeit jeweils nur ein Werkvertrag mit einem Subunternehmer oder mit mehreren Subunternehmern abgeschlossen" worden sei. Damit blieb aber der in der zum gegenständlichen Tatzeitpunkt schon lange vorliegenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als wesentliches Abgrenzungsmerkmal hervorgehobene Umstand des unmittelbaren Zusammenwirkens von Arbeitskräften verschiedener Betriebe bei der Herstellung des angeblich gleichen Werkes (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0024, und vom 18. April 2002, Zl. 2002/09/0063, mwN) unüberprüft. Das Finanzamt ging somit von einem Sachverhalt aus, der mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist. Schon deshalb kann das Ergebnis der steuerrechtlichen Prüfung die Auskunft bei der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Behörde nicht ersetzen.

Weiters beruft sich der Beschwerdeführer auf "wirtschaftlichen Notstand", er könnte sonst die Aufträge der D GmbH "nicht abarbeiten". Die Möglichkeit, "Subunternehmer beizuziehen", stelle "das einzige Mittel dar, um mich aus einer selbst nicht verschuldeten Zwangslage zu befreien". Dieses Vorbringen scheitert schon daran, als der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, warum es nicht möglich sein sollte, bereits von vornherein bei der Annahme von Aufträgen für die D GmbH darauf zu achten, nur so viele Aufträge abzuschließen, als die D GmbH mit ihren legal beschäftigten 70 bis 80 Arbeitnehmern oder sonstiger legaler Weitergabe an Subunternehmern erfüllen könne. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung anderer Verwaltungsakten zum "wirtschaftlichen Notstand".

Da der gegenständliche Sachverhalt schon auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, insbesondere durch die Aussage des Beschwerdeführers und seines Vorarbeiters, geklärt war, bedurfte es keiner Einvernahme des JM (dessen Ladung an einer Adresse im Ausland war von der belangten Behörde ohnehin versucht worden), zumal der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welche von den genannten Aussagen abweichenden Sachverhalte dieser hätte vorbringen können. Die Beurteilung hingegen, ob sich aus den festgestellten Umständen der Arbeitsleistung eine unselbständige Beschäftigung im Sinne des AuslBG ergibt, ist eine Rechtsfrage und war von der belangten Behörde zu lösen. Ob die Tätigkeiten der ausländischen Arbeitskräfte "dem AuslBG unterliegen oder nicht", konnte als Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0310).

Der Beschwerdeführer fordert sodann die Einholung anderer Verwaltungsakten zum Beweis dafür, dass er im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens davon ausgehen habe können, dass die Werkverträge "durch die Genehmigung des Finanzamtes rechtlich wasserdicht" seien. Da zur Durchführung dieser Betriebsprüfung ohnehin der prüfende Finanzbedienstete HL in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde in Befolgung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes als Zeuge einvernommen worden ist und der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass und aus welchen Gründen seine Aussage unrichtig sein sollte, war die Einholung der betreffenden Verwaltungsakten entbehrlich.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 16. Oktober 2008

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