VwGH 2008/09/0164

VwGH2008/09/016416.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des NR in K, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. März 2008, Zl. DOK-16-32, betreffend Absehen von der Strafe gemäß § 83 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
LDG 1984 §72;
LDG 1984 §83;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
LDG 1984 §72;
LDG 1984 §83;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, und vom 13. Dezember 2007, Zl. 2006/09/0100, zu verweisen.

Mit dem zuletzt genannten hg. Erkenntnis wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren von Belang - der Beschwerde des Beschwerdeführers, der als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, gegen das (am 14. März 2006 verkündete und am 12. April 2006 schriftlich ausgefertigte) Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches zu Spruchpunkt I.A.5., wonach der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1998 sechs namentlich genannte Schüler der Klasse 1B nach der Turnstunde "in der Garderobe eingesperrt und sie trotz ihres lautstarken Protests erst ungefähr eine Viertelstunde später wieder herausgelassen" und dadurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, als unbegründet abgewiesen; im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Bestätigung der weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche und des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. März 2008 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass "von einer Bestrafung (des Beschwerdeführers) abgesehen" werde.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach einer knappen Darstellung des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer - als Ergebnis des vorgenannten hg. Erkenntnisses vom 13. Dezember 2007 - hinsichtlich des Verhaltens im Spruchpunkt I.A.5. gegenüber den (mit Ausnahme des Schülers Daniel P.) anderen dort genannten Schülern schuldig erkannt worden sei. Über diesen Schuldspruch könne aber eine Disziplinarstrafe nicht mehr ausgesprochen werden, da vom Einleitungsbeschluss gerechnet (20. Oktober 1999, zugestellt am 29. Oktober 1999) - unter Abzug der Zeiten vor dem Verwaltungsgerichtshof - mehr als drei Jahre vergangen seien. Wegen Verjährung nach § 72 Abs. 1a LDG 1984 sei deshalb von einer Bestrafung abzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), in der hier maßgebenden Fassung lauten (auszugsweise):

"Verjährung

§ 72. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer

Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn

nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung

des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt

ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird -

sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende

Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden

Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs-

oder Verwaltungsgerichtshof,

2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem

unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde

anhängigen Strafverfahrens,

3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem

unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die

behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere

Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen

Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines

Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der

Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen

oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem

unabhängigen Verwaltungssenat,

b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der

Anzeige oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der

Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

...

Absehen von der Strafe

§ 83. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

...

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid

einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände

vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht

erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung

ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat

keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

...

Disziplinarerkenntnis

§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) ... "

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht nach den Bestimmungen des LDG 1984 bestraft zu werden (Schuldspruch ohne Strafe)", verletzt, und vermeint, dass das Vorliegen des Verjährungstatbestandes gemäß § 72 LDG 1984 an Stelle des bekämpften Ausspruches gemäß § 83 leg. cit. zur Einstellung des Strafverfahrens führen hätte müssen.

Dabei übersieht er, dass der durch das hg. Vorerkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2006/09/0100, im zweiten Rechtsgang (bestätigte) Schuldspruch zum zitierten Spruchpunkt I.A.5. unberührt blieb, somit nicht Gegenstand des (nunmehr) angefochtenen Bescheides war und nun nicht vom Verwaltungsgerichtshof im dritten Rechtsgang angegriffen werden kann. Damit kommt weder eine Einstellung noch ein Freispruch in Frage - ungeachtet des Umstandes, dass durch die während des Laufes der Beschwerdefrist im zweiten Rechtsgang beim Verwaltungsgerichtshof eingetretene Strafbarkeitsverjährung der belangten Behörde die Verhängung einer Strafe verwehrt blieb.

Der Beschwerdeführer ist durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, dass von einer Bestrafung abgesehen wird, auch nicht in Rechten verletzt, zumal dadurch keine Strafe zusätzlich zum rechtskräftigen Schuldspruch verhängt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte