VwGH 2008/09/0009

VwGH2008/09/000915.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des W S in P, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. November 2007, Zl. 3-ALLG-1632/6-2007, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §54;
GdBedG Krnt 1992 §55 Abs1 Z2;
HDG 2002 §2 Abs1;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §54;
GdBedG Krnt 1992 §55 Abs1 Z2;
HDG 2002 §2 Abs1;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X. und ist als Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft AB tätig.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlichrechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft AB vom 28. März 2007 wurde ausgesprochen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Über (den Beschwerdeführer) wird wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten, nämlich der Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) des vorgesetzten geschäftsführenden Obmannes sowie der nicht genehmigten Konsumation von Urlaubszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 2 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes idgF, die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,--

verhängt."

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer

Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis insofern Folge, als die verhängte Geldbuße auf EUR 1.100,-- herabgesetzt wurde.

In der Begründung stützte die belangte Behörde zunächst ihre Erwägungen zur inkriminierten Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) im Wesentlichen darauf, dass Mag. L. mit Schreiben des Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft K., Herrn Bürgermeister A., vom 20. April 2006 zum geschäftsführenden Obmann der Verwaltungsgemeinschaft K. bestellt worden sei. Es habe laut Aktenvermerk von Mag. L. vom 30. Mai 2006 um 11.00 Uhr eine Besprechung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden, wobei erörtert worden sei, dass als Termin für die Abklärung hinsichtlich des Negativstundenkontos des Beschwerdeführers der 25. Mai 2006 vereinbart gewesen wäre, der Beschwerdeführer diesem Auftrag jedoch nicht entsprochen habe. Diesem sei daher aufgetragen worden, bis zum 2. Juni 2006 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Laut Mitteilung des geschäftsführenden Obmannes vom 23. Juni 2006 an den Bürgermeister A. habe der Beschwerdeführer auch bis zum 2. Juni 2006 eine Abklärung nicht herbeigeführt, weshalb der 23. Juni 2006 als Erledigungsdatum einvernehmlich festgelegt worden sei. Zu diesem vereinbarten Termin sei von der Gleitzeitbeauftragten mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Früh einen Tag Urlaub genommen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst damit verantwortet, dass die ersten beiden Termine zeitgenau wahrgenommen worden seien, sie sich beim zweiten jedoch auf Grund der umfangreichen Aufzeichnungen auf den 23. Juni 2006 geeinigt hätten. Die Verhinderung beim dritten Termin sei durch einen privaten Termin (Saunaerrichtung) entstanden, wobei seine Anwesenheit vor Ort erforderlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer seien demnach sowohl die drei Termine zur Abklärung hinsichtlich seines Negativstundenkontos als auch - auf Grund seiner Verantwortung in der Berufungsverhandlung - bekannt gewesen, dass Weisungen schriftlich oder mündlich erteilt werden können.

Eine Weisung sei ein hoheitlicher Rechtsakt, der von einem Vorgesetzten an ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan erteilt werde und verbindlichen Charakter aufweise. Eine Weisung könne generell oder individuell, abstrakt oder konkret gestaltet sein. Für die Erteilung einer Weisung (Bekanntmachung) sei keine Form vorgeschrieben und jede Art der Publikation zugelassen (mündlich, telefonisch, schriftlich, im Umlauf etc.). Die Weisung stelle auch ein Mittel des Vorgesetzten dar, einen ihm untergeordneten Beamten zur "Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben" anzuhalten. Eine Weisung könne auch eine Pflicht wiederholen, die schon auf Grund der Rechtsordnung besteht.

Dem mündlich erteilten "Auftrag" des geschäftsführenden Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft K. sei eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser an den Beschwerdeführer gerichtet habe und dass sein Inhalt (ungeachtet der Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden könne. Die Zielsetzung dieses Auftrages war "die Abklärung des Negativstundenkontos" des Beschwerdeführers, welchem dieser erst nach Verstreichen der drei vom Vorgesetzten bzw. der einvernehmlich festgelegten Termine (Vorlage am 27. Juni 2006) nachgekommen sei. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer auch der Inhalt dieses Auftrages, der die Voraussetzungen einer Weisung erfüllt habe und als solche zu qualifizieren sei, sehr wohl bewusst gewesen. Durch die wiederholte Anordnung des Vorgesetzten sei dem Beschwerdeführer die Priorität der aufgetragenen Arbeiten klar ersichtlich gewesen. Gemäß § 17 Abs. 2 K-GBG habe der öffentlich-rechtliche Bedienstete den dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Die Befolgung dieser Weisung habe zweifelsfrei zu seinen Dienstpflichten gehört; eine Gesetzwidrigkeit der erteilten Weisung sei nicht ersichtlich.

Zur nicht genehmigten Konsumation von Urlaubszeiten folgte die belangte Behörde hinsichtlich des Urlaubstages des Beschwerdeführers am 23. Juni 2007 den Angaben von Mag. L., wonach dieser zu Beginn seiner Funktionszeit als geschäftsführender Obmann der Verwaltungsgemeinschaft K. im April 2006 die Hierarchie der Urlaubsgenehmigung der Bediensteten mündlich dargelegt habe (Genehmigung des Urlaubes der Bediensteten durch den Beschwerdeführer; Genehmigung des Urlaubes des Beschwerdeführers durch den geschäftsführenden Obmann). Auf Grund des vorliegenden Urlaubsscheines des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2006, in welchem ein Urlaubstag für 4. Mai 2006 genehmigt werde, sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass "seine Urlaube" genehmigt werden müssen und gelte dies daher auch für den Zeitpunkt seines Urlaubes am 23. Juni 2006.

Im Weiteren führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der Zeit vom November 1999 bis Mai 2006 keine unterschriebenen bzw. genehmigten Urlaubsscheine vorgelegt habe, jedoch seine diesbezügliche Verantwortung, dass der Bezirkshauptmann Dr. M., der frühere geschäftsführende Obmann der Verwaltungsgemeinschaft K. während seiner Tätigkeit auf eine Unterfertigung von Urlaubsscheinen verzichtet habe, von diesem bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe demnach der Weisung seines damaligen Dienstvorgesetzten entsprochen, weshalb ihm die Konsumation von nicht genehmigtem Urlaub bis zum Beginn der Funktion von Mag. L.

nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Abschließend legte die belangte Behörde ihre

Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht

darauf verletzt erachtet, ohne Vorliegens eines entsprechenden

Tatbildes, insbesondere mangels Vorliegens einer Weisung,

jedenfalls aber mangels eines ihm vorwerfbaren Verschuldens nicht

wegen der inkriminierten Verletzung von Dienstpflichten

disziplinarrechtlich bestraft zu werden, und Rechtswidrigkeit des

Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit

infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl. Nr. 56 idgF, hat sich der öffentlich-rechtliche Bedienstete mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten (Abs. 2 dieser Bestimmung).

Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. ist der Umfang der Dienstobliegenheiten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach dem besonderen, für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.

Gemäß § 54 K-GBG sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. sind Disziplinarstrafen

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

    3. die Geldbuße bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

    4. die Entlassung.

    Das Maß für die Höhe der Strafe ist nach § 56 Abs. 1 K-GBG die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen.

    II.2. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nichts anderes als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1986, Zl. 85/09/0173, vom 18. Oktober 1989, Zlen. 87/09/0071, 87/09/0128, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Denn der Beschuldigte hat das subjektive Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. etwa die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, S. 453 f, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

    Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung erhoben wird, muss sowohl der genaue Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene Verhalten auf präzise Weise, zumindest aber zeitlich fixiert dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt wird, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126, und vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139, zur gleichartigen Rechtslage nach der Wr. DO bzw. dem BDG 1979).

    Diesen Anforderungen wird weder das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch der Berufungsbescheid der belangten Behörde gerecht. Im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid (- nach dessen Ausspruch - hinsichtlich des Schuldspruches) bestätigten Disziplinarerkenntnisses wird der Beschwerdeführer "wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten, nämlich der Nichtbefolgung von Dienstanordnungen (Weisungen) des vorgesetzten geschäftsführenden Obmannes sowie der nicht genehmigten Konsumation von Urlaubszeiten" zu einer Geldbuße verurteilt. Weder sind darin die konkreten Weisungen noch die einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten beschrieben noch die dadurch erfüllten Disziplinartatbestände genannt.

    Darüber hinaus erfüllt der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens im Zusammenhang mit der Urlaubskonsumation ohne Genehmigung und die damit unzureichende Begründung auch nicht die Erfordernisse von § 60 AVG, der gemäß § 65 Abs. 1 K-GBG iVm § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, und hindert dadurch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020):

    Während die erstinstanzliche Disziplinarbehörde, erkennbar ausgehend von ihrem Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 12. Dezember 2006, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit November 1999 keine Urlaubsscheine vorgelegt habe, wodurch auch im März 2000 keine Übernahme ins neue Zeiterfassungsprogramm vorgenommen werden habe können, und er erst wieder ab Mai 2006 die nächsten unterschriebenen Urlaubsscheine vorgelegt habe, auch Taten bzw. Tatzeiträume (wenngleich ohne nähere Konkretisierungen dazu) vor dem 23. Juni 2006 als inkriminiert betrachtet, nimmt die belangte Behörde als Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens eine diesbezügliche "Einschränkung" auf den 23. Juni 2006 vor und reduziert unter Berücksichtigung der als Milderungsgrund gewerteten Angabe des früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der auf eine Unterfertigung der Urlaubsscheine verzichtet habe, die Geldstrafe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesfalls von den entsprechend zu konkretisierenden (früheren) Tatvorwürfen freizusprechen gewesen wäre, lässt die Vorgangsweise der belangten Behörde auch keine Überprüfung ihrer Strafbemessung, insbesondere zur Gewichtung der jeweils als erwiesen angenommenen Tatvorwürfe, zu.

    II.3. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 15. Oktober 2009

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