Dokumentnummer
JWR_2008080251_20111019X04
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, ist eine formlose Befragung (oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme) nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).
JWR_2008080251_20111019X04
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