Normen
ASVG §49 Abs3 Z2;
EStG §68 Abs5;
ASVG §49 Abs3 Z2;
EStG §68 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die beschwerdeführende Partei die als Schmutzzulagen an die bei ihr beschäftigten LKW-Lenker ausbezahlten Entgeltteile zurecht beitragsfrei belassen hat. Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei, ein Transportunternehmen, zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen hinsichtlich bestimmter Dienstnehmer in näher genannter Höhe.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Im Zuge des Einspruchsverfahrens übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 9. Februar 2007 einen Katalog von Fragen, zu dem von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 29. März 2007 Stellung genommen wurde. Sonstige Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei im Einspruchsverfahren datieren vom 22. November 2006, vom 27. April 2007 und vom 23. Juli 2007. In weiterer Folge hat die belangte Behörde sieben LKW-Fahrer niederschriftlich einvernommen. Zu diesen Einvernahmen erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 25. September 2007.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen dar, sie gehe von den Angaben der einvernommenen LKW-Lenker aus, weil diese einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten. Ferner hätten sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt und seien ihre Angaben wesentlich differenzierter als die pauschalen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin spreche davon, dass sämtliche LKW-Lenker im Ausmaß von insgesamt mindestens 120 Stunden monatlich am Körper und der Kleidung sowohl beim Lenken der LKW als auch beim Be- und Entladen und dergleichen erheblich verschmutzt worden seien. Dem gegenüber hätten die LKW-Lenker teilweise angegeben, besonders verschmutzende Tätigkeiten nicht ausgeführt zu haben bzw. insbesondere bei den Be- und Entladetätigkeiten samt Ladungssicherung nicht verschmutzt worden zu sein (Lenker P.H.), mit den Ladegütern selbst nicht in Kontakt gekommen zu sein und bei bestimmten Tätigkeiten einen Overall angezogen zu haben und nur geringfügig verschmutzt worden zu sein (Lenker M.B.), keine verschmutzenden Tätigkeiten ausgeführt zu haben (Lenker C.B.) und insbesondere bei der Lenktätigkeit nicht verschmutzt worden zu sein (Lenker C.B., M.B., A.G. und G.M.). Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Lenkzeiten 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten, erschienen nicht glaubwürdig. Es sei bereits auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeiten sämtlicher Arbeitnehmer, die überdies (mit Ausnahme des Lenkers C.G.) im Fernverkehr tätig gewesen seien, überwiegend im Lenken der LKW und nicht im Be- und Entladen samt Ladungssicherung und in der Fahrzeugpflege und anderen technischen Tätigkeiten bestanden hätten. Dass die Lenkzeiten von der Beschwerdeführerin zu nieder angesetzt worden seien, ergebe sich auch bei einer durchschnittlichen Betrachtung aus den Angaben der einvernommenen Lenker. Außerdem habe die Beschwerdeführerin keine personenbezogenen Aufzeichnungen über das Zeitausmaß und den Verschmutzungsgrad der einzelnen von den LKW-Lenkern durchgeführten Tätigkeiten vorgelegt. Im Einspruch hätte die Beschwerdeführerin noch behauptet, dass das Lenken der LKW selbst wegen der damit verbundenen Transpiration im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Fahrzeugpflege, des Fahrzeugservices bzw. der technischen Fahrzeugkontrolle sowie Be- und Entladetätigkeiten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ladungssicherung eine weitere Verschmutzung der Arbeitnehmer bewirke, während sie bei Beantwortung der Frage Nr. 4 des Schreibens des Einspruches der belangten Behörde vom 9. Februar 2007 (welche der einzelnen Arbeiten im erheblichen Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des einzelnen Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkt hätten) und auch bei der Beantwortung der folgenden Fragen das Lenken der LKW nicht als eine in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des einzelnen Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkende Tätigkeit angeführt. Selbst zur Frage Nr. 8 (in welchem Ausmaß die einzelnen Dienstnehmer bei den einzelnen Arbeiten verschmutzt worden seien) habe die Beschwerdeführerin nicht das Lenken von LKW angeführt. Die Beschwerdeführerin gehe daher im Schreiben vom 29. März 2007 offenbar nicht mehr davon aus, dass die Lenktätigkeit selbst in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung bewirke. Auch in ihrem Vorbringen vor dem Schriftsatz vom 29. März 2007 habe die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt, worin sowohl die Erheblichkeit bzw. Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit der angeblich durch das Lenken verursachten Verschmutzung zu sehen seien. Zum Einwand, die belangte Behörde hätte mit den LKW-Lenkern die Begriffe "sauber" und "schmutzig" definieren müssen, sei festzuhalten, dass sich deren Inhalt grundsätzlich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe. Aus den Niederschriften gehe insgesamt hervor, dass die LKW-Fahrer nicht überwiegend erheblich verschmutzt würden. Ihre Aussagen stimmten insofern überein, als sie beim Lenken nicht verschmutzt würden bzw. nach Verrichtung von unter Umständen verschmutzenden Tätigkeiten die Schutzkleidung ausgezogen hätten, um keinen Schmutz in die Fahrerkabine zu tragen. Einige Fahrer hätten sogar angegeben, dass die Be- und Entladungen mittels Hubmaschinen erfolgten, sodass sie während dieser Tätigkeiten überhaupt nicht verschmutzt würden. Die Fahrer hätten teilweise Wasserkübel bei sich, um sich die Hände waschen zu können, bzw. hätten sich sogar geduscht. Sogar der Fahrer C.G. (Anmerkung: Dies war derjenige Fahrer, der am meisten anderen Tätigkeiten als der Lenktätigkeit nachgegangen ist) habe sich nach Abschluss der jeweiligen verschmutzenden Tätigkeiten gewaschen und die Oberbekleidung ausgezogen, um sich dann "relativ sauber in die Fahrerkabine zu setzen". Weiters ergebe sich aus den Niederschriften, dass den Fahrern die Sauberkeit in der Fahrerkabine sogar sehr wichtig gewesen sei (z.B. "die Fahrerkabine war meine Wohnung, es macht kein Bild beim Kunden, wenn man verschmutzt ist," usw.). Alle Fahrer hätten behauptet, sauber bzw. relativ sauber in die Fahrerkabine gestiegen zu sein. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, sämtliche anderen LKW-Lenker einzuvernehmen, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, dass sich die Tätigkeiten der einzelnen LKW-Lenker voneinander in wesentlichen Punkten unterschieden hätten. Selbst bezüglich C.G., der behauptet habe, bei den Tätigkeiten im Vergleich zu anderen LKW-Lenkern am meisten verschmutzt zu werden, sei kein Unterschied in Bezug auf den Grad und die Häufigkeit der Verschmutzung der Kleider und des Körpers im Vergleich zu anderen Dienstnehmern gegeben. Auch die Durchführung eines beantragten Lokalaugenscheines wäre zur Ergänzung des Sachverhaltes nicht dienlich, da dabei lediglich der derzeitige Zustand der LKW hätte festgestellt werden können. Der maßgebliche Beitragszeitraum beziehe sich jedoch auf die Jahre 2003 und 2004. Überdies hätte dabei nicht festgestellt werden können, welcher Zeitaufwand mit den einzelnen von den LKW-Lenkern durchgeführten Tätigkeiten verbunden sei, da die Be- und Entladungen sowie die Ladungssicherungen nicht am Betriebsort der Beschwerdeführerin, sondern nur am Beginn bzw. Ende der jeweiligen Frachtstrecke besichtigt werden könnten. Der anzuwendende Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe sehe die Schmutzzulage für Be- und Entladungsvorgänge vor, wenn dabei der Dienstnehmer in erheblichem Maß selbst sowie an seiner Kleidung verschmutzt werde. Andere Tätigkeiten seien nach dem Kollektivvertrag bei der Gewährung der Schmutzzulage nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. März 2007 vorgebracht, dass die Be- und Entladetätigkeit ca. 20 % der Gesamtarbeitszeit der LKW-Lenker in Anspruch nehme. Diese Ausführungen stünden im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben der LKW-Lenker. Damit sei evident, dass ein Überwiegen der Be- und Entladetätigkeit im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten nicht gegeben gewesen sei. Dies treffe auch auf C.G. zu. Dem Einwand, das Lenken selbst würde wegen der damit verbundenen Transpiration im Zusammenhang mit den vorherigen Tätigkeiten zu einer erheblichen Verschmutzung der Arbeitnehmer führen, sei entgegenzuhalten, dass unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung der Arbeitnehmer und der Kleider zwangsläufig bewirkten, nur solche zu verstehen seien, die von außen einwirkten. Dieses Verständnis entspreche auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Zweck der Bestimmung, die bestimmte Arten von Tätigkeiten begünstigen wolle, zumal das Ausmaß der Schweißabsonderung wesentlich von der Konstitution des Arbeitnehmers und weniger von der Art der Tätigkeit abhänge. Das Lenken könne daher nicht als verschmutzende Tätigkeit im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 angesehen werden. Überdies stamme der Schmutz von anderen Tätigkeiten als vom Lenken der LKW und gelange bei deren Verrichtung auf die Kleidung und den Körper. Es sei nicht zulässig, Arbeiten, die keine erheblichen Verschmutzungen verursachten, wie das Lenken von LKW, bei der Beurteilung des Überwiegens miteinzubeziehen, nur weil Verschmutzungen von vorangegangenen Arbeiten noch am Körper und der Kleidung hafteten. Die Behauptung, die LKW-Lenker würden, selbst wenn sie den LKW sauber beträten, sofort wieder schmutzig werden, da durch die anfallenden Tätigkeiten immer wieder Schlamm, Öl, Staub etc. in das Führerhaus getragen würden, erscheine im Hinblick auf die Angaben der einvernommenen Lenker nicht nachvollziehbar. Sogar C.G. habe davon gesprochen, dass er zum Fahren seine Überbekleidung (Jacke oder Arbeitsmantel) ausziehe und sich dann relativ sauber in die Fahrerkabine setzen könne. Auch die anderen Niederschriften hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Fahrerkabinen in erheblichem Maße verschmutzt gewesen wären bzw. die Tätigkeit des Lenkens eine an sich erheblich verschmutzende gewesen wäre. Zum Einwand, dass die LKW-Lenker nicht zur Hitzeentwicklung in der Fahrerkabine auf Grund der Aggregate befragt worden seien, sei - unabhängig von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach weder wetterbedingte Umstände noch das Ausmaß der Schweißabsonderung zu berücksichtigen seien - das Beweisergebnis der Niederschriften anzuführen, wonach die LKW-Fahrer z.B. angegeben hätten, nur bei hohen Temperaturen im Sommer und sicher nicht im Winter bzw. vorwiegend an heißen Tagen bzw. im Sommer bzw. witterungsbedingt zum Schwitzen gekommen zu sein. Drei LKW seien überdies mit einer Klimaanlage ausgerüstet gewesen, weshalb die Lenker während des Fahrens nicht zum Schwitzen gekommen seien. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien im strittigen Zeitraum fünf der LKW mit einer Klimaanlage ausgerüstet gewesen. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin die Lenkzeiten im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten zu nieder angesetzt habe, ergebe sich selbst unter der Annahme, dass sämtliche übrige Tätigkeiten als besonders verschmutzend zu qualifizieren seien (was jedoch mit den Angaben der einvernommenen Personen nicht in Deckung zu bringen sei), kein Überwiegen der letztgenannten Tätigkeiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
§ 49 ASVG in der hier zeitraumbezogenen Fassung BGBl. I Nr. 140/2002 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Entgelt
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
...
2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
..."
§ 68 EStG 1988 in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
...
(5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
- in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
- im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
- infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
- 1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
- 2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
...
(7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln
- Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
- gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
- Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.
..."
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe konkrete Behauptungen aufgestellt und Beweismittel dafür angeboten, und zwar die Einvernahme sämtlicher betroffener LKW-Lenker zum maßgeblichen Sachverhalt (und nicht zur Rechtsfrage des Vorliegens einer überwiegenden erheblichen Verschmutzung) sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Betrieb der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe nur sieben der insgesamt 33 betroffenen Arbeitnehmer befragt und keinen Lokalaugenschein durchgeführt. Mit den Befragten sei auch nicht erörtert worden, was unter "erheblicher Verschmutzung" zu verstehen sei. Sie seien zu einer Rechtsfrage einvernommen worden. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten, sie habe nur pauschale und keine personenbezogene Aufzeichnungen über das Zeitausmaß und den Verschmutzungsgrad der einzelnen von den LKW-Lenkern durchgeführten Tätigkeiten vorgelegt. Es wäre aber an der belangten Behörde gelegen, im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht sämtliche LKW-Lenker detailliert zu befragen, dann wären die von ihr gewünschten Aufzeichnungen vorgelegen. Die Beiziehung eines Vertreters der Beschwerdeführerin hätte durch detaillierte Fragestellungen bewirkt, dass die belangte Behörde zu den verlangten detaillierten und personenbezogenen Aufzeichnungen gekommen wäre. Außerdem seien bereits der Behörde erster Instanz bei der Beitragsprüfung Unterlagen vorgelegt worden, die aber von dieser im Betrieb belassen worden seien. Es sei ungeklärt geblieben, ob sich die Fahrerhauskabine auf Grund der Hitzeentwicklung des darunter liegenden Motorblocks und der darin befindlichen Aggregate erheblich erwärme, ob die LKW-Fahrer dadurch ins Schwitzen gerieten und dadurch wiederum der Schmutz von der Kleidung durch die Transpiration auf die Haut gelange, ob sich durch die statische Aufladung der Luftverwirbelungen in der Fahrerhauskabine die in der Luft befindlichen Schmutz- und Staubpartikel leichter im Innenraum absetzten und dadurch eine Verschmutzung geschehe, die von den transportierten Materialien schwer bzw. überhaupt kaum abwaschbar gewesen sei, ob durch das Anfahren von Baustellen oder dergleichen Staub und ähnliches in die Fahrerhauskabine gelangt sei etc. Die LKW-Lenker seien durch die Wärme, die vom Motorblock ausgehe (lediglich fünf LKW seien mit einer Klimaanlage ausgestattet gewesen), zwangsläufig am Körper in der Weise erheblich verschmutzt worden, als dass durch die nicht witterungsbedingte, weil durch die Hitze des Motors ausgelöste, womöglich witterungsbedingt aber noch verstärkte Transpiration der Schmutz, der sich bereits zuvor auf der Kleidung befunden habe, dann auf die Haut gelangt sei. Die Arbeitnehmer transpirierten nicht, weil das Lenken des LKW so anstrengend wäre, sondern völlig unabhängig von der physischen Kondition auf Grund der äußeren und witterungsunabhängigen Umstände, nämlich auf Grund der Wärmeentwicklung in der beengten Fahrerkabine, die zwangsläufig und völlig unvermeidbar entstehe, wenn der LKW länger in Betrieb sei. Die Transpiration sei keine Verschmutzung, sondern sie bewirke, dass der Schmutz von außen, nämlich derjenige von der Kleidung, auf die Haut gelange und außerdem die Schmutzpartikel aus der Luft und der Fahrerhauskabine durch Berührung oder allein durch statische Aufladung derselben Luftmasse auf Grund der Transpiration am Körper des Fahrers haften blieben, sodass er dadurch von außen verschmutzt werde. Da die auf die beschriebene Weise von außen entstandene Verschmutzung der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Lenkzeit (nach Erwärmung des Motorblockes) umfasst habe, hätte die belangte Behörde nach Aufnahme des geeigneten Beweismittels, nämlich eines Lokalaugenscheines, zum Ergebnis gelangen müssen, dass die relevante verschmutzende Tätigkeit pro Fahrer jedenfalls 70 % betrage.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht, dass die Haupttätigkeit der Kraftfahrer im Lenken ihres Kraftfahrzeuges bestanden hat (vgl. hingegen zu einem anders gelagerten Sachverhalt hinsichtlich der Tätigkeit von Kraftfahrern das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2006/14/0028).
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 68 Abs. 5 EStG 1988 für die Gewährung einer Schmutzzulage gegeben ist, in Fällen, in denen die Kollektivvertragspartner die Gewährung der Schmutzzulage davon abhängig gemacht haben, dass Arbeiten geleistet werden, die ihrer Auffassung nach üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Arbeitnehmers verursachen, zunächst darauf an, ob diese Einschätzung der Kollektivvertragspartner richtig ist, d.h. - vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 5 EStG 1988 - ob Arbeiten wirklich üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken. Ist dies der Fall, so ist es unmaßgeblich, ob auch in einem konkreten Einzelfall Arbeiten eine solche Verschmutzung bewirkt haben. Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber - auch unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 5 EStG 1988 - zufolge der weiters erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden" Leistung solcher Arbeiten noch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0266).
Unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, sind nur solche zu verstehen, die von außen einwirken. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, bestimmte Arten von Tätigkeiten zu begünstigen. Auf wetterbedingte Verschmutzung kommt es nicht an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt. Der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005 mwN).
Eine zwangsläufige, massive und während der überwiegenden Arbeitszeit auftretende Verunreinigung, die auch durch den Umstand, dass es sich zumindest teilweise um leicht entfernbare Substanzen handelt, den Charakter einer erheblichen Verschmutzung nicht verlöre, läge auch vor, wenn während des Arbeitstages infolge ständiger Staub- bzw. Schmutzbelastung eine Reinigung nicht möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0028). Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung erfülle schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung in erheblichem Maße, wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lasse, ist aber nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 99/08/0033 mwN).
Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Tätigkeit des Lenkens an sich eine entsprechende Verschmutzung bewirkt. Die Beschwerdeführerin nimmt dies deshalb an, weil sie davon ausgeht, dass auf Grund der Hitze in der Fahrerkabine der auf der Kleidung bereits vorhandene Schmutz durch Transpiration auf die Haut gelange und die in der Fahrerkabine befindlichen Schmutz- und Staubpartikel sich durch die Erhitzung und die Transpiration leichter im Innenraum absetzten und dadurch eine Verschmutzung hervorriefen.
Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Transpiration an sich keine Verschmutzung darstellt. Der belangten Behörde kann aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Einvernahmen der LKW-Lenker und im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2007 dargelegt hat, dass es keine ins Gewicht fallenden Unterschiede zwischen den von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Arbeitnehmern gebe, davon ausgegangen ist, dass die Fahrerkabinen grundsätzlich sauber sind. Im Übrigen ist aus den Angaben der LKW-Lenker und dem von der Beschwerdeführerin indirekt zugestandenen, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Umstand, dass das Schwitzen von der (Temperatur und damit indirekt auch) Witterung abhängt (die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Transpiration womöglich witterungsbedingt noch verstärkt werde), davon auszugehen, dass eine allfällige Verschmutzung wetterabhängig ist. Darüber hinaus räumt die Beschwerde auch ein, dass der "Beleibtere" mehr schwitzt als der "Magere", womit aber die Transpiration von physischen Umständen des jeweiligen Arbeitnehmers abhängt. Insgesamt sind unter derartigen Umständen die oben genannten Kriterien des § 68 Abs. 5 EStG 1988 nicht erfüllt.
Im Übrigen hat die belangte Behörde ausreichend und zutreffend begründet, weshalb keine weiteren Beweisaufnahmen notwendig waren.
Soweit die Beschwerdeführerin auf vorgelegte Unterlagen verweist, nennt sie deren Inhalt nicht und legt daher die Relevanz des Verfahrensmangels nicht dar.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. Juni 2009
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