VwGH 2008/07/0196

VwGH2008/07/019627.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Josef R in S, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt/W., Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. September 2008, Zl. Agrar(Bod)-100427/4- 2008, betreffend Feststellung einer Flurbereinigungsmaßnahme, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den vorgelegten Bescheiden der Agrarbehörden und der Beschwerde ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (ABB für Oberösterreich) die Feststellung, dass der am 14. Februar 2008 zwischen näher bezeichneten Verkäufern und ihm als Käufer abgeschlossene Kaufvertrag hinsichtlich des Erwerbes der Liegenschaft EZ 170 im Gesamtausmaß von 73301 m2 zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei.

Mit Bescheid der ABB für Oberösterreich vom 17. Juli 2008 wurde dieser Antrag mit näherer Begründung gemäß den §§ 1, 28 und 30 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (OÖ FLG 1979) abgewiesen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 11. September 2008 wurde der Bescheid der ABB für Oberösterreich auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers dahin abgeändert, dass der Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.

Dies wurde damit begründet, dass Gegenstand des Verfahrens ein Kaufvertrag über Grundstücke sei, die in Oberösterreich lägen. Die Hofstelle und der Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Eigentümer als Käufer auftrete, liege aber in Salzburg. Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/07/0010, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der ABB im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag fehle. Dies deshalb, weil Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit "Flurbereinigung" der landwirtschaftliche Betrieb sei, bei dem auch der Effekt der flurbereinigenden Maßnahme eintrete bzw. eintreten solle. Daraus folge, dass auch dann, wenn der Sitz eines Betriebes in einem Bundesland, die flurbereinigende Maßnahme aber in einem anderen Bundesland stattfinde, dennoch eine Angelegenheit der Bodenreform im Bereich des Landes, in dem der Sitz des Betriebes liege, vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Der Beschwerdeführer meint, die Entscheidung sei unrichtig, weil "gemäß den anzuwendenden Gesetzesnormen diejenige Agrarbezirksbehörde für ein Flurbereinigungsverfahren zuständig sei, in der die betroffene Liegenschaft gelegen sei. Bereits auf Grund der anzuwendenden Verfahrensvorschriften und des Agrarverfahrensgesetzes sei für den gegenständlichen Antrag ausnahmslos die ABB für Oberösterreich zuständig."

Weiters wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass sich die ABB für Oberösterreich auch selbst zur Durchführung der Flurbereinigung als zuständig erachtet habe. Die Behörde zweiter Instanz sei demnach nicht mehr berechtigt, deren Zuständigkeit anzuzweifeln und den Antrag des Beschwerdeführers wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. Mögen auch die Zuständigkeitsvorschriften tatsächlich bescheinigen, dass im konkreten Fall unter Umständen die Agrarbezirksbehörde Salzburg zuständig wäre, wäre dieser Zuständigkeitsmangel durch Einlassen der Behörde erster Instanz geheilt und könne die Rechtsmittelinstanz dieser Zuständigkeit nicht mehr abändern bzw. aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, "gemäß den anzuwendenden Gesetzesnormen" und auf Grund der "Verfahrensvorschriften und des Agrarverfahrensgesetzes" sei die ABB für Oberösterreich zur Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig.

Im AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173, in der geltenden Fassung finden sich keine Regelungen im Zusammenhang mit der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit. Welche anderen "anzuwendenden Gesetzesnormen bzw. Verfahrensvorschriften" der Beschwerdeführer meint, aus denen sich die von ihm dargestellte Zuständigkeitsordnung ergibt, legt er nicht näher dar. Insbesondere führt er nicht aus, aus welchem Grund die im zitierten hg. Erkenntnis vom 29. März 2007 im Zusammenhang mit der Flurbereinigung getroffene Interpretation des auf das jeweilige Bundesland bezogenen Begriffes "Angelegenheit der Bodenreform" im vorliegenden Fall nicht zutreffen sollte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Ansicht vertritt, der Umstand, dass die ABB für Oberösterreich entschieden habe, berechtige die belangte Behörde nicht mehr, deren Zuständigkeit anzuzweifeln, so gelingt es ihm auch mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus § 6 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass - anders als im Zivilprozess - die Zuständigkeit auch durch den übereinstimmenden Willen der Verfahrensparteien weder begründet noch geändert werden kann. Insbesondere kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde ist insbesondere verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Randzahl 6 zu § 6).

Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher Sache der Berufungsbehörde, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen und deren Fehlen allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, 2003/17/0212). Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der ersten Instanz ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 142, E 7).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. November 2008

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