VwGH 2008/07/0164

VwGH2008/07/016430.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der G S in V, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Juli 2008, Zl. VwSen-350039/12/Re/Sta, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, als Lenkerin eines näher genannten Kraftfahrzeuges am 3. März 2007 die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH), LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung Nr. 3/2007, im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 30 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung verletzt; über die Beschwerdeführerin wurde daher eine Geldstrafe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch gegen die Strafverfügung und erstattete mit Schriftsatz vom 2. August 2007 eine Stellungnahme zu dem ihr vorgeworfenen Verhalten. Darin bestritt sie ua, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung des Landeshauptmannes erfolgt sei, insbesondere, dass für die Fahrtrichtungsfahrbahn Salzburg bei Beginn des Verordnungsbereiches (Straßenkilometer 154,966) entsprechende Hinweistafeln gemäß § 52 StVO aufgestellt worden seien. Die Verordnung des LH, LBGl. Nr. 2/2007, beziehe sich zudem in ihrer Präambel auf eine Verordnungsermächtigung im IG-L, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nicht mehr in Kraft gestanden sei.

In einer weiteren Stellungnahme vom 19. September 2007 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation, wonach die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. So sei die ursprüngliche Verordnung des LH vom 3. Jänner 2007, LGBl. Nr. 2/2007, in § 3 Abs. 1 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2007, insofern abgeändert worden, als der Geltungsbereich der Verordnung um 130 m verringert worden sei. Dennoch seien die bezughabenden Verkehrszeichen an jener Stelle belassen worden, an welcher sie am 5. Jänner 2007 ursprünglich (auf Grund der Verordnung vom 3. Jänner 2007) aufgestellt worden seien. Die Kundmachung sei daher einzig auf Basis der Verordnung vom 3. Jänner 2007, LGBl. Nr. 2/2007, erfolgt, obwohl sich die Rechtslage durch Erlassung der Verordnung vom 18. Jänner 2007, LGBl. Nr. 3/2007, geändert gehabt habe. Der verkürzte Geltungsbereich der Verordnung sei bei der Kundmachung unbeachtet geblieben. Die erste Wiederholung des Verkehrszeichens, mit welchem die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht worden sei, sei bei Straßenkilometer 159,800, somit erst nach jener Stelle erfolgt, an welcher das Fahrzeug der Einschreiterin gemessen worden sei (Kilometer 156,810). Die dazwischen aufgestellten Verkehrszeichen seien für Benützer der Autobahn in Fahrtrichtung Salzburg nicht erkennbar, zumal sie sich an den Auffahrten Enns und beim Parkplatz Lorch befänden.

Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 vor, die Kundmachung sei auch deshalb mangelhaft geblieben, da die einen Teil der Kundmachung darstellenden Zusatztafeln mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" bzw. "IG-L" sowie die Anführung des zeitlichen Geltungsbereiches der Verordnung (5 bis 23 Uhr) nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden hätten können. Die Behörde habe es unterlassen, auf die übliche Geschwindigkeit Bedacht zu nehmen, mit der sich Verkehrsteilnehmer einem derartigen Verkehrszeichen näherten. Die angebrachten Zusatztafeln seien zu klein; dies entspreche nicht der Bestimmung des § 48 Abs. 1 StVO.

Mit dem daraufhin ergangenen Straferkenntnis der BH vom 28. Jänner 2008 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten habe. Als Tatort wurde km 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg festgestellt. Die BH ging davon aus, dass die genannte Verordnung des LH ordnungsgemäß kundgemacht und daher zu vollziehen sei. Die Verkehrszeichen seien entsprechend den Vorschriften aufgestellt worden, was anhand der Aktenvermerke der ASFINAG vom 5. Jänner 2007 und vom 19. Jänner 2007 eindeutig bestätigt sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie unter Hinweis auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren neuerlich die mangelhafte Kundmachung der Verordnung des LH rügte.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte eine Stellungnahme der ASFINAG dazu ein, welche Verkehrszeichen auf Grund welcher Verordnung wo aufgestellt worden seien. Die ASFINAG teilte mit Schriftsatz vom 23. April 2008 mit, dass die Verordnung des LH, LGBl. Nr. 2/2007, am 5. Jänner 2007 kundgemacht worden sei. Aus einer der Mitteilung beigehefteten Kopie eines E-Mails ergibt sich, dass die Aktivierung entsprechend dieser Verordnung mit 100 km/h bzw. entsprechenden Zusatztafeln am 5. Jänner 2007 um 5 Uhr erfolgt sei. Die Verkehrszeichen seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beiderseits der Fahrbahn nach § 48 Abs. 2 StVO kundgemacht worden. Nach den Autobahnauffahrten bzw. Parkplätzen sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatztafeln eingerichtet worden. So fänden sich auf der Richtungsfahrbahn Salzburg Standorte inklusive Wiederholungen am Beginn, bei Kilometer 154,966 und weiter nach der Auffahrt Enns bei Kilometer 155,800 und bei der Auffahrt Parkplatz Lorch bei Kilometer 157,450 etc. Aus der Beilage 2 des Schreibens der ASFINAG geht hervor, dass diese ersucht worden sei, die Verordnung LGBl. Nr. 3/2007 in den Morgenstunden des 19. Jänner 2007 (noch vor 5 Uhr) zu montieren. Dies sei - nach dem Inhalt eines handschriftlichen Vermerks auf einer Kopie des Landesgesetzblattes mit einem Stempel der ASFINAG - , am 19. Jänner 2007 um 4.35 Uhr geschehen.

Die belangte Behörde führte am 29. Mai 2008 eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit durch. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige stellte zur Größe der Zusatztafeln fest, dass in der Straßenverkehrszeichenverordnung die Größe der Zusatztafeln und nicht die Größe der Schriftzeichen normiert sei. Es müsse lediglich bei einem üblichen Sehvermögen, das einem Führerscheinbesitzer unterstellt werden müsse, bei Annäherung die eindeutige Ablesung der Zusatztafel möglich sein. Im gegenständlichen Fall sei ein Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt worden, dass bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 140 bis 150 km/h zuerst eindeutig die Beschränkung 100 erkennbar und in weiterer Annäherung problemlos der Text bzw. die Zeiteingrenzung 5 bis 23 Uhr wahrgenommen werden könne.

Anlässlich des Lokalaugenscheines sei auch dokumentiert worden, dass alle Verkehrszeichen und Zusatztafeln entsprechend der Verordnung aufgestellt seien. Zum Zeitpunkt der Übertretung durch die Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass in Fahrtrichtung Salzburg die erste 100-km/h-Tafel nicht vorhanden gewesen sei, da sich zum damaligen Zeitpunkt dort eine Baustelle befunden habe. Die erste Ausschilderung der 100-km/h-Beschränkung habe sich dann bei Straßenkilometer 155,3, also rund 1,5 km vor dem Messort des Radars befunden. Ca. 1 km vor dem Messort des Radars habe sich eine zweite 100-km/h-Beschränkung befunden. Diese Geschwindigkeitsbeschränkungen seien in Fahrtrichtung Salzburg beidseitig aufgestellt worden, das sei auch aus der vorliegenden Fotodokumentation erkennbar. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Radarmessung und der erstmaligen Kundmachung der 100 km/h eine Wegstrecke von rund 1,5 km zurückgelegt habe und 1 km vor der Messung noch einmal eine 100- km/h-Tafel passiert habe. Die Beschwerdeführerin habe daher zwei Mal eine doppelseitig aufgestellte 100-km/h-Beschränkung vor der Radarmessung passiert.

Im Akt befindet sich ein Bericht über diesen Lokalaugenschein vom 10. April 2007, aus dem die genauen Standorte der Beschränkungsschilder ebenso hervorgehen wie der Umstand der beidseitigen Beschilderung in der Höhe von Kilometer 155,300, bei Kilometer 155,800 und bei Kilometer 157,450.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2008 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt werde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Aktenvermerk der ASFINAG vom 19. Jänner 2007 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 23. April 2008 ergebe, wonach die entsprechenden Straßenverkehrszeichen an diesem Tag um 4.35 Uhr aufgestellt worden seien. Den Ausführungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik, denen die Beschwerdeführerin nicht begründet widersprochen habe, sei zu folgen. Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen rechtlichen Grundlagen führte die belangte Behörde aus, zum Vorbringen der nichtentsprechenden Aufstellung im Bezug auf die Novellierung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2007 sei auf die eindeutigen Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen hinzuweisen, denen auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegnet worden sei. Beide Verordnungen des LH seien ordnungsgemäß kundgemacht worden und somit mit Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen bzw. Errichtung derselben ("Aktivierung") in Kraft getreten. Werde eine derartige Verordnung durch ein in der StVO vorgesehenes Verbotszeichen kundgemacht, könne sich niemand auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen. Der Beschwerdeführerin sei zwar insoweit Recht zu geben, als am Beginn des Geltungsbereiches der Verordnung bei Kilometer 155,096 (Fahrtrichtung Salzburg) ein entsprechendes Verkehrszeichen nicht aufgestellt worden sei, weil am Tattag am Beginn des Geltungsbereiches der gegenständlichen Verordnung eine temporär begrenzte Baustelle zusätzlich verordnet gewesen sei. Es hätten sich jedoch darüber hinaus zwei weitere Beschilderungen der Geschwindigkeitsgrenzung nach IG-L vor Durchführung der Radarmessung nachweisbar an der Autobahn befunden. In Bezug auf die temporäre Baustellenverordnung sei darauf zu verweisen, dass die Aufstellung mobiler Straßenverkehrszeichen innerhalb eines bestehenden rechtswirksam verordneten Bereiches die ordnungsgemäße Kundmachung dieser bestehenden Verordnung nicht beeinträchtige. Demnach könne nicht davon gesprochen werden, dass durch die nachträgliche Verordnung einer temporär begrenzten Baustelle die ordnungsgemäße und rechtswirksame Kundmachung der auf Dauer verordneten Geschwindigkeitsbegrenzung in irgendeiner Weise beeinträchtigt werde. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Baustellenverordnung von der BH am 19. Februar 2007 erlassen worden sei, und zwar für den Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 31. Oktober 2007, dies in Fahrtrichtung Salzburg für den Bereich zwischen Kilometer 154,500 bis Kilometer 155,300; sie umfasse somit den Beginn der Verordnung des LH, LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007.

Ein Ortsaugenschein, wie von Beschwerdeführerin beantragt, sei nicht notwendig gewesen, zumal die angesprochene Baustelle in der Zwischenzeit nicht mehr existiere und seitens des Amtssachverständigen die in Frage gestellte Größe der angebrachten Zusatztafeln eindeutig geklärt worden sei.

Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, die Verordnung sei ohne zulässige Verordnungsermächtigung bzw. unter Berufung auf eine nicht mehr existente Verordnungsermächtigung erlassen worden und daher rechtsunwirksam, so übersehe sie die Bestimmung des § 9a Abs. 9 IG-L in der Fassung BGBl. Nr. 34/2006, wonach für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen worden seien, weiterhin § 8 sowie die §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Verordnung auf eine falsche Gesetzespassage - konkret auf § 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L anstatt auf Z. 1 leg. cit. - stütze, gehe deshalb fehl, weil die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 14 Abs. 1 IG-L in der Fassung der Novelle 2006 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Dies ergebe sich ebenfalls aus der als Übergangsbestimmung zu qualifizierenden Bestimmung des § 9a Abs. 9 IG-L. Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen seien, den Erläuternden Bemerkungen zur Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge, durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt worden. Nach Punkt 2.3. der Erläuternden Bemerkungen werde unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgt sei. Die Grenzwertüberschreitungen seien nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen. Die für die Verordnung maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen seien somit ganz offenkundig vor dem 1. Jänner 2005 gemessen worden. Es sei daher gemäß § 9a Abs. 9 IG-L weiterhin die Bestimmung des § 8 sowie die §§ 10 ff des IG-L in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 34/2003 anzuwenden. Die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführten Bestimmungen seien daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl rechtswirksam.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihr Vorbringen in Bezug auf die mangelhafte Kundmachung der Verordnung und auf die fehlerhafte bzw. nicht mehr existente Verordnungsermächtigung. Schließlich macht die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters die zu geringe Größe der Zusatztafeln geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (das ist die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen, wer unter anderem einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Mit Verordnung des LH, LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007, wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Diese Verordnung stützte sich auf die §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 iVm § 9a Abs. 9 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006.

Die Beschwerdeführerin wendet wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde ein, diese Verordnung berufe sich auf eine nicht mehr existente Verordnungsermächtigung. Dies deshalb, weil das IG-L in der vom Verordnungsgeber zitierten Fassung des BGBl. I Nr. 34/2003 mit 13. Juni 2006 außer Kraft getreten sei. In der geänderten Fassung des IG-L durch das BGBl. I Nr. 34/2006 hätte sich der Verordnungsgeber lediglich auf die Verordnungsermächtigung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. berufen können.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 9a IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden ist. Nach Abs. 9 dieser Bestimmung gelten für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

Von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen hat die belangte Behörde diesbezüglich näher ausgeführt, dass die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt worden seien. Die für die Verordnungserlassung maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit vor dem 1. Jänner 2005 gemessen. § 9a Abs. 9 IG-L war daher anwendbar, was zur Folge hat, dass sich der verordnungsgebende LH zu Recht auf die von ihm genannten Bestimmungen stützen konnte.

Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin die mangelnde ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung geltend.

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Verordnung des LH, LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007, ordnungsgemäß kundgemacht wurde, dass allerdings im Tatzeitpunkt am Beginn des von der Verordnung betroffenen Bereiches eine temporäre Baustellenverordnung (zwischen km 154,500 bis 155,300) bestand. Diese und nicht die genannte Verordnung des LH fand daher im fraglichen Zeitraum und in diesem örtlichen Bereich der Autobahn Anwendung.

Nun ist der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und es liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom Ort des Beginns des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung abweicht (vgl. eine Abweichung von 5 m betreffend das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2009/02/0095).

Nun wurde im vorliegenden Fall der räumliche Geltungsbereich der Verordnung des LH durch die Baustellenverordnung der BH temporär eingeschränkt und begann in diesem Zeitraum erst nach dem Ende der Baustelle (bei km 155,300). Dass genau an dieser Stelle die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h angezeigt wurde, hat die belangte Behörde festgestellt und die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 StVO ist daher nicht festzustellen.

Das von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Argumentation zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1986, 86/02/0039, ist für den vorliegenden Fall deshalb nicht ergiebig, weil es sich im dortigen Fall in erster Linie um die Frage der Messung der Fahrgeschwindigkeit handelt; in dieser Entscheidung finden sich keine Aussagen über den Geltungsbereich von kundgemachten Verordnungen.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie - gestützt auf ihre Ermittlungsergebnisse - die Ansicht vertrat, die Verordnung des LH, LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007, sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin lag die Messung der Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges zudem außerhalb des Geltungsbereiches der Baustellenverordnung; dass sie vor dem Passieren des Radargerätes zwei Mal an beiden Seiten der Autobahn auf die 100-km/h-Beschränkung hingewiesen wurde, bestreitet sie in der Beschwerde auch nicht.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, die Größe der an den Straßenverkehrszeichen angebrachten Zusatztafeln sei zu gering bemessen.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, der mit näherer Begründung die Ansicht vertrat, dass die Zusatztafeln von Lenkern herannahender Fahrzeuge unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse leicht und rechtzeitig erkannt werden könnten. Diesen Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Sie ist ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Mangelhaftigkeit des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens zu erkennen.

Auf die übrigen Aspekte des angefochtenen Bescheides geht die Beschwerde nicht weiter ein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. September 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte