VwGH 2008/07/0154

VwGH2008/07/015418.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der A.S.A. A W N GmbH in W, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2007, Zl. RU4-B-148/001-2006, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 135), zu Recht erkannt:

Normen

11992E009 EGV Art9;
11992E012 EGV Art12;
11992E016 EGV Art16;
11992E095 EGV Art95;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E090 EG Art90;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art3 Abs1;
32006L0012 Abfall-RL Art3 Abs1;
32006L0012 Abfall-RL;
62000CJ0355 Freskot VORAB;
62000CJ0389 Kommission / Deutschland;
62006CJ0221 Frohnleiten VORAB;
ALSAG 1989 §3 Abs1 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
11992E009 EGV Art9;
11992E012 EGV Art12;
11992E016 EGV Art16;
11992E095 EGV Art95;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E090 EG Art90;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art3 Abs1;
32006L0012 Abfall-RL Art3 Abs1;
32006L0012 Abfall-RL;
62000CJ0355 Freskot VORAB;
62000CJ0389 Kommission / Deutschland;
62006CJ0221 Frohnleiten VORAB;
ALSAG 1989 §3 Abs1 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3 idF 2003/I/071;
ALSAG 1989 §3;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 8. Oktober 2007 wurde auf Grund des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), festgestellt, dass die qualitätsgesicherte Verwendung von sortenreinen Produktionsabfällen aus der Kunststoffprimärproduktion Industrie zu dem Regelbrennstoff ASA-Calor 2000 eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG darstelle.

Begründend führte der LH unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid vom 30. August 2006 aus, die beschwerdeführende Partei habe in diesem Feststellungsantrag vorgebracht, dass der "Magistrat W" (gemeint: der Bürgermeister der Stadt W) mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 auf Grund des diesbezüglichen Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 3. Juli 2000 und gestützt auf eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung festgestellt habe, dass der in der Altstoffaufbereitungsanlage der beschwerdeführenden Partei erzeugte Regelbrennstoff unter Einhaltung der in diesem Bescheid festgelegten Bedingungen als Produkt anzusehen sei und bei Einhaltung der im Bescheid genannten Vorgangsweise die (stoffliche) Verwertung der eingesetzten Kunststoffabfälle abgeschlossen sowie deren Abfalleigenschaft damit erloschen sei. Ziel des ALSAG - so die Wiedergabe der Antragsbegründung - sei die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Mit der ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2004 habe der Gesetzgeber neue beitragspflichtige Tätigkeiten eingeführt und neben dem Ablagern von Abfällen das Verbrennen von Abfällen besteuert. Als dritter steuerbarer Vorgang werde vom Gesetzgeber noch das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten genannt. Dieser dritte Fall sei systemwidrig und sachlich nicht gerechtfertigt. Prinzipiell sei die stoffliche Verwertung von Abfällen nicht vom Altlastenbeitrag umfasst, sondern es subsumiere das ALSAG nur jene Tätigkeiten unter die Beitragspflicht, bei denen Abfälle (stofflich oder thermisch) beseitigt oder thermisch verwertet würden. Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt würden, unterlägen prinzipiell nicht dem Gegenstand des Beitrages. Nach den fundamentalen Grundsätzen des Abfallrechtes sei die Abfallvermeidung vor die Abfallverwertung und vor die Abfallbeseitigung zu stellen. Auch das "Regelwerk der EU" sehe diese "Hierarchie" der Abfallentsorgung vor. Das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten als stoffliche Verwertung von Abfällen unterliege im Gegensatz zu anderen stofflichen Verwertungen in systemwidriger Weise der Beitragspflicht, was gleichheitswidrig sei.

Nach Darstellung des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. August 2006 und der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufung führte der LH weiter begründend aus, dass sich die Berufung der beschwerdeführenden Partei vornehmlich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG auseinandersetze und in weiterer Folge einen Verstoß gegen Art. 23, 25 und 90 EG moniere.

Unbestritten sei, dass die beschwerdeführende Partei aus sortenreinen Produktionsabfällen aus der Kunststoffprimärproduktion Industrie den Regelbrennstoff ASA-Calor 2000 herstelle. Dieser Vorgang sei in § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG eindeutig geregelt und unterliege der Beitragspflicht. Für den LH bleibe im Wesentlichen zu beurteilen, inwieweit die Frage der Verfassungswidrigkeit und der behauptete Verstoß gegen die Art. 23, 25 und 90 EG relevant seien.

Was die behauptete Verfassungswidrigkeit anlange, so obliege die rechtliche Klärung der Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig sei, ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.

Zur Frage des Verstoßes gegen die Art. 23, 25 und 90 EG sei auszuführen, dass Art. 90 EG die versteckten Beschränkungen des freien Warenverkehrs beseitigen solle, die sich aus abgabenrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaates ergeben könnten. Art. 90 EG sei im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, weil diese Bestimmung eine diskriminierende Behandlung von ausländischen Waren untersage, dem nationalen Gesetzgeber jedoch die Freiheit lasse, "umgekehrt zu diskriminieren".

Nach den die Zollunion begründenden Art. 23 und 25 EG dürften nationale Zölle auf die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen nicht erhoben werden. Für die Charakterisierung einer Abgabe als Zollabgabe sei es wesentlich, dass für die Entstehung einer Abgabenpflicht eine Grenzüberschreitung stattfinden müsse. Das sei bei der "ALSAG-Abgabe" nicht der Fall, weil die Abgabenpflicht nicht auf die Aus- oder Einfuhr anknüpfe. Mit der vorliegenden Abgabe sei daher keine Verletzung des EG-Vertrages verbunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 erstattete die beschwerdeführende Partei ein ergänzendes Vorbringen.

Gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2007 wurde von der beschwerdeführende Partei auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Juni 2008, B 2053/07-13, die Behandlung der Beschwerde ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 3 Abs. 1 ALSAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 (im Folgenden genannt: ALSAG-Novelle 2003), lautet:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG idF der genannten Novelle hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Die genannten novellierten Bestimmungen sind mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 67 Z. 35 des Budgetbegleitgesetzes 2003). Bis dahin ist das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten nicht dem Altlastenbeitrag nach dem ALSAG unterlegen.

Nach den Materialien zur ALSAG-Novelle 2003 (vgl. RV 59 BlgNR 22. GP, 174, 305 und 308/309) sei Ziel dieser Novelle die Sicherstellung ausreichender Mittel für die Altlastensanierung oder -sicherung entsprechend dem durchschnittlichen Jahresaufkommen der letzten Jahre. Damit sollten auch Lenkungsmaßnahmen betreffend die Abfallvermeidung bzw. betreffend die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle und einer Lenkung bestimmter Abfallströme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erreicht werden. Inhalt der Novelle seien die Erweiterung der Beitragspflicht auf andere Behandlungsverfahren als die Ablagerung sowie die Erweiterung der Beitragspflicht auf das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu all jenen Tätigkeiten, die auch im Inland beitragspflichtig sind, und die Fortschreibung der Altlastenbeiträge ab dem 1. Jänner 2005. Der Tatbestand der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten - so die Materialien weiter - komme in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Abfalleigenschaft dieser Materialien durch die Verarbeitung zu Brennstoffprodukten ende. Ende die Abfalleigenschaft nicht, so seien diese Materialien bei der Verbrennung bzw. bei der Beförderung zur Verbrennung außerhalb des Bundesgebietes beitragspflichtig. Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten sei auch nicht der gesamte Input in die Aufbereitungsanlage, sondern jener Anteil, der tatsächlich in das Brennstoffprodukt eingehe. Im Sinne der Gleichbehandlung werde nicht nur das Befördern von Abfällen zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes, sondern jedes Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer Tätigkeit, die im Inland beitragspflichtig sei, der Beitragspflicht unterliegen. Diese Maßnahme stelle keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des EG-Rechts dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH gelte (nämlich) eine Abgabe, die Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sei, welche systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasse, nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 31. Mai 1979, Denkavit/Frankreich, Slg. 1983, 3573). Ausnahmen von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 gälten auch für das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3.

2. Die beschwerdeführende Partei vertritt in der Beschwerde die Auffassung, dass die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG einen Hinderungsgrund für den von der Europäischen Union (EU) in Art. 3 "Abs. 3 lit. a" Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG und vom österreichischen Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 geforderten Vorrang darstelle, welche Ziele auch in den Erläuternden Bemerkungen zur ALSAG-Novelle 2003 zum Ausdruck gebracht worden seien. Die Herstellung von Brennstoffprodukten (stoffliche Verwertung) sei mit einer technologisch sehr aufwändigen und kostenintensiven Vorbehandlung der Abfälle verbunden, und durch die Gleichstellung der Ersatzbrennstoffproduktion mit der thermischen Beseitigung im Rahmen des ALSAG sei die Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten wirtschaftlich nicht mehr rentabel. Dies führe - entgegen der Intention des österreichischen Abfallrechts und des Unionsrechtes -

im Ergebnis zu einer Forcierung von Beseitigungsmaßnahmen wie der thermischen Beseitigung oder der mechanisch-biologischen Behandlung. Die beschwerdeführende Partei habe faktisch nur die zwei Möglichkeiten, das aus den Plastikabfällen hergestellte Brennstoffprodukt in das benachbarte Ausland zu exportieren oder die Abfälle ohne vorherige Behandlung direkt der thermischen Beseitigung zuzuführen. Mit der Einführung des Beitragstatbestandes der Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG durch die ALSAG-Novelle 2003 habe der Gesetzgeber das Gegenteil von dem bewirkt, was er sich selbst als Ziel vorgegeben habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit der Bezugnahme auf Art. 3 "Abs. 3 lit. a" der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (im Folgenden: AbfRRL) - diese ist am 17. Mai 2006 in Kraft getreten und hat die bis dahin gültige Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifiziert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Urteil des EuGH vom 24. Juni 2008, C- 188/07 , RN 15) - meint die beschwerdeführende Partei offensichtlich den in Art. 3 Abs. 1 AbfRRL enthaltenen Regelungsinhalt (dieser Artikel umfasst keinen dritten Absatz). In Art. 3 Abs. 1 AbfRRL werden die Mitgliedstaaten angehalten, bestimmte Maßnahmen zu treffen. Diese Regelung ist weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat gelten machen können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG , dessen Inhalt im Wesentlichen unverändert in Art. 3 Abs. 1 AbfRRL übernommen wurde, ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0014, mwH auf die Judikatur des EuGH).

Aus dem in Art. 3 Abs. 1 AbfRRL enthaltenen Maßnahmenkatalog ist daher für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.

Ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG - wie die beschwerdeführende Partei meint - in einem Widerspruch zu den in § 1 AWG 2002 oder in den vorzitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen stehe, kann hier dahingestellt bleiben, weil selbst bei Zutreffen dieser Beschwerdebehauptung nicht zu erkennen wäre, inwieweit die eindeutige Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG nicht verfassungskonform wäre. In der Beschwerde wird hinsichtlich einer noch im Verwaltungsverfahren behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG auch nichts weiter vorgebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem bereits zitierte Beschluss vom 16. Juni 2008 ausgeführt, dass das Vorbringen in der von der beschwerdeführenden Partei an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, soweit die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z. 3 und 4 ALSAG behauptet werde und sich das Vorbringen überhaupt auf präjudizielle Vorschriften beziehe, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere berücksichtige diese Beschwerde nicht, dass zwischen der Erzeugung von Ersatzbrennstoffen und der Herstellung anderer Produkte wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestünden und die Gleichbehandlung der Brennstofferzeugung und der thermischen Verwertung in Bezug auf die Beitragspflicht angesichts der Ziele des ALSAG (§ 1) sachlich gerechtfertigt sei. Ebenso stoße die Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG mit Blick auf den (aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten) Vertrauensschutz auf keine Bedenken, und es sei der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Inländerdiskriminierung nicht nachvollziehbar.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass es sich beim Altlastenbeitrag für die Herstellung von Brennstoffprodukten um eine (unzulässige) "Abgabe auf Waren" im Sinne des Art. 90 EG handle, weil dies eine steuerliche Maßnahme darstelle, die geeignet sei, die Ausfuhr von Waren zu erschweren. Zweck des Diskriminierungsverbotes des Art. 90 EG sei es, jegliche unterschiedliche Besteuerung zu verhindern, durch welche die Einfuhr oder Ausfuhr erschwert werde. Die beschwerdeführende Partei betreibe ein Unternehmen, welches in einer Randlage von Österreich tätig sei. Primärer Markt sei das benachbarte Ausland. Die aus Abfall hergestellten Brennstoffprodukte würden für Verbrennungsanlagen wie etwa in Tschechien, der Slowakei und Ungarn, aber auch für inländische thermische Anlagen, die sich ihre Regelbrennstoffe im In- und Ausland beschafften, abgenommen. Die beschwerdeführende Partei müsse seit 1. Jänner 2006 auf diesem Markt mit ausländischen Unternehmen konkurrieren, die auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen keine altlastensanierungsbeitragsähnlichen Steuern für die Herstellung ihrer Brennstoffprodukte bezahlen müssten. Durch den Altlastenbeitrag werde die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten erschwert und die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten zu Ungunsten inländischer Produkte erleichtert, sodass § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 90 EG verstoße. Obwohl die Regelungen über den Besteuerungsgegenstand gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG und über die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. nicht förmlich nach der Herkunft der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat unterschieden, gestalte das österreichische Besteuerungssystem den Altlastenbeitrag so, dass diese unter die Besteuerung fallenden Abfälle ausschließlich solche seien, die aus Österreich stammten. Ausländische Ersatzbrennstoffprodukte, die aus Abfällen hergestellt würden, könnten demgegenüber nicht unter den Abfallbegriff des ALSAG, der seinerseits auf den Abfallbegriff des AWG verweise, subsumiert werden. Für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinn des Art. 90 EG genüge es, wenn die Regelung im Ergebnis dazu führe, dass ausländische Waren durch die Steuerbefreiung erheblich begünstigt und inländische Abfälle, die in Österreich zu Produkten verarbeitet würden, entsprechend benachteiligt würden. Wie der EuGH wiederholt entschieden habe, könne ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, nicht als mit dem in Art. 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden. Gleiches gelte jedoch auch im umgekehrten Fall, wenn nämlich das Kriterium für die erhöhte Besteuerung der inländischen Ware bei der Einfuhr einer ausländischen Ware auf diese nicht angewendet werden könne. Dass die Abgabe nach dem ALSAG als Abgabe mit zollgleicher Wirkung zu betrachten sei, habe der EuGH zuletzt in seinem Urteil vom 8. November 2007, C-221/06 ("Frohnleiten"), klar ausgesprochen.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:

Art. 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) lautet:

"Artikel 90

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen."

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Altlastenbeitrag nach dem ALSAG um eine inländische Abgabe im Sinn des Art. 90 EG handelt (vgl. dazu das oben erwähnte Urteil des EuGH vom 8. November 2007, C-221/06 , RN 47).

Das Verbot dieser Bestimmung greift immer dann ein, wenn eine steuerliche Maßnahme geeignet ist, die Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten zu Gunsten inländischer Erzeugnisse zu erschweren. Eine Abgabenregelung ist daher nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher belastet werden als inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Urteil des EuGH, C-221/06 , RN 40 und 50).

In seinem Urteil vom 22. Mai 2003, C-355/00 ("Freskot AE"), hat der EuGH in einem Fall, in dem nur bestimmte inländische Erzeugnisse, nicht jedoch auch Erzeugnisse aus anderen Staaten einer bestimmten Abgabenpflicht unterworfen wurden und die ausländischen Erzeugnisse dadurch einen Vorteil erfuhren, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass Art. 95 EG-Vertrag (nunmehr Art. 90 EG) auch alle steuerlichen Diskriminierungen gegenüber Erzeugnissen verbiete, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt seien (RN 45). Da jedoch (in dem Ausgangsverfahren für dieses Urteil) die Ausfuhr des Erzeugnisses im Rahmen des streitigen Systems inländischer Abgaben nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand darstelle, sei Art. 95 EG-Vertrag (nunmehr Art. 90 EG) nicht anwendbar (RN 46).

Im vorliegenden Beschwerdefall unterliegen dem Altlastenbeitrag nach § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG sowohl die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten, auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachten als auch die von ihr hergestellten, zur Ausfuhr bestimmten Brennstoffprodukte. Die Ausfuhr dieser Produkte stellt nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand dar. Im Hinblick darauf steht Art. 90 EG der Altlastenbeitragspflicht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG nicht entgegen.

4. Die beschwerdeführende Partei vertritt weiters die Auffassung, dass diese Gesetzesbestimmung in Widerspruch zu Art. 23 und 25 EG stehe. Wie bereits erwähnt, müsse die beschwerdeführende Partei seit 1. Jänner 2006 auf diesem Markt mit ausländischen Unternehmen konkurrieren, die auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen keine altlastensanierungsbeitragsähnlichen Steuern für die Herstellung ihrer Brennstoffprodukte bezahlen müssten. Würden von den ausländischen Unternehmen Regelbrennstoffprodukte aus ihren Gewerbeabfällen hergestellt, die als solche nach Österreich eingeführt würden, ohne Handelsschranken wie der Abfallverbringungsverordnung zu unterliegen, müsse für diese im Ausland hergestellten Ersatzbrennstoffprodukte weder der Hersteller noch derjenige, der die Produkte im Inland einsetze, einen Altlastenbeitrag bezahlen. Auch der Export der Brennstoffprodukte werde in der Praxis durch den Altlastenbeitrag unmöglich, weil die Mitbewerber in keinem anderen EU-Land einer ALSAG-ähnlichen Abgabe unterlägen. Auf Grund dieser ungleichen zollgleichen Abgabe sei das österreichische Unternehmen nicht konkurrenzfähig. Diese Abgabe habe die gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll. Das Verbot des Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit sei unmittelbar anwendbar und begründe subjektive Rechte. § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm Z. 4 ALSAG erfasse nur die Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen im Inland oder Abfälle, die zur Ersatzbrennstoffproduktion in das Ausland verbracht würden. Ersatzbrennstoffprodukte, die im Ausland hergestellt würden und dann als Produkte importiert würden, seien von dieser Regelung nicht umfasst. Damit seien die vom EuGH in seiner Judikatur aufgestellten Kriterien, wann eine Abgabe nicht als Abgabe mit zollgleicher Wirkung gelte, bei der Beitragspflicht der Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfall nicht erfüllt.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die im dritten Teil des Vertrages unter dem Titel I ("Der freie Warenverkehr") enthaltenen Art. 23 und 25 EG lauten:

"Artikel 23

(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 25 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden."

"Artikel 25

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."

Art. 23 und 25 EG verbieten somit (u.a.) die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach der Judikatur des EuGH sind Zölle hoheitliche Abgaben, die bei der Verbringung von Waren über staatliche Grenzen auf diese Waren nach einem festgelegten Satz erhoben und als solche bezeichnet werden, ohne dass entsprechende Abgaben für gleichartige inländische Waren bestehen. Eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist jede nicht als Zoll bezeichnete, "bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung, die dadurch, dass sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht jedoch gleichartige einheimische Waren trifft, jene Waren verteuert und damit die gleichen Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hat wie ein Zoll. Daraus wird abgeleitet, dass Abgaben zollgleicher Wirkung a) einseitig, hoheitlich auferlegte Abgaben sind, die b) Waren (nicht Dienstleistungen) betreffen und c) eine zollgleiche Wirkung haben, das heißt, ein- oder ausgeführte Waren im Vergleich zu heimischen Waren verteuern. Hiebei muss die Abgabe grenzkausal sein, das heißt, sie muss wegen der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, was der Fall ist, wenn sie entweder anlässlich des Grenzübergangs oder im Zusammenhang damit zu entrichten ist (vgl. dazu etwa Reinisch in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, 35. Lieferung, Art. 25 EGV Rz 8, 11 ff; Waldhoff in Calliess/Ruffert, EUV-EGV Kommentar3 Art. 25 EGV Rz 5, 7, 9, mwH auf die Judikatur des EuGH).

So hat etwa der EuGH in dem obzitierten Urteil, C-355/00 , ausgesprochen, dass die (in dem zu beurteilenden Fall) nur auf bestimmte inländische Produkte, nicht jedoch auch auf Erzeugnisse aus anderen Staaten erhobene (inländische) Abgabe im Hinblick darauf, dass diese das (inländische) Erzeugnis nicht ausschließlich deshalb treffe, weil es als solches über die Grenze verbracht werde, nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinn der Art. 9, 12 und 16 EG-Vertrag (nunmehr Art. 23 und 25 EG) qualifiziert werden könne (RN 41, 42).

Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem in der Beschwerde ins Treffen geführten, dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003, C-389/00 , zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem für die Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedstaaten die Entrichtung einer Abgabe (Pflichtbeitrag zu einem durch das nationale Abfallverbringungsgesetz errichteten Solidarfonds) vorgeschrieben wurde (vgl. in diesem Urteil insbesondere RN 22, 51).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Altlastenbeitragspflicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG ihren Grund nicht in einer Verbringung (im Überschreiten) der Bundesgrenze, sodass bereits deshalb Art. 23 und 25 EG dieser Gesetzesbestimmung nicht entgegenstehen.

Soweit sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Argumentation auf § 3 Abs. 1 Z. 4 ALSAG stützt - nach dieser Bestimmung unterliegt (auch) das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. außerhalb des Bundesgebietes dem Altlastenbeitrag -, führt sie einen Sachverhalt, nämlich die Beförderung von Abfällen in das Ausland zwecks Verwendung zur Herstellung von Brennstoffprodukten, ins Treffen, den sie im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat. Damit verstößt das diesbezügliche Tatsachenvorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), sodass darauf wie auch auf § 3 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. nicht weiter einzugehen ist.

Der in Rede stehenden Altlastenbeitragspflicht steht somit das Unionsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere Art. 23 und 25 sowie 90 EG, nicht entgegen.

5. Wenn schließlich die beschwerdeführende Partei in der Vorschreibung des Altlastenbeitrages nach § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG eine Verletzung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 EG erblickt, zeigt sie auch mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die in Kapitel 3 ("Dienstleistungen") enthaltenen Art. 49 und 50 EG lauten:

"Artikel 49

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind."

"Artikel 50

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. a) gewerbliche Tätigkeiten,
  2. b) kaufmännische Tätigkeiten,
  3. c) handwerkliche Tätigkeiten,
  4. d) freiberufliche Tätigkeiten.

    Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt."

    Beim Begriff der Dienstleistung iS der Art. 49 ff EG handelt es sich um einen genuin unionsrechtlichen Begriff, der Tätigkeiten umfasst, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und die in der Regel durch Selbstständige erbracht werden. Unverzichtbare Begriffsmerkmale der Dienstleistung sind insbesondere die Grenzüberschreitung und die Entgeltlichkeit. Der Gehalt dieses unionsrechtlichen Begriffes der Dienstleistung erschließt sich aus der Systematik der Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch den EG-Vertrag, und es spielt auf Grund des negativen definitorischen Ansatzes dabei die Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten eine zentrale Rolle (vgl. dazu etwa Kluth in Calliess/Ruffert, aaO Art. 49, 50 EGV Rz 5 bis 9).

    Die negative Definition des Art. 50 Abs. 1 EG ("soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen") macht die Prüfung erforderlich, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht einer anderen Grundfreiheit des Vertrages zuzuordnen ist. Die Regelungen der Art. 49 ff EG gelten somit subsidiär, was allerdings nicht bedeutet, dass, sofern die Dienstleistungsfreiheit mit anderen vertraglichen Freiheiten in einem wirtschaftlichen Vorgang verbunden ist, das Dienstleistungselement jedenfalls zurücktritt (vgl. dazu etwa Budischowsky in Mayer, aaO, 6. Lieferung, Art. 49, 50 EGV Rz 9 mwN). Eine Dienstleistung im vorgenannten Sinn besteht in einer immateriellen Leistung, "ihre Substanz bleibt unsichtbar". Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit, die sich auf materielle Produkte bezieht, und es dient dieses Kriterium der Abgrenzung der beiden Freiheiten (vgl. Budischowsky, aaO Rz 7). Wenn bei Dienstleistungen in vielen Fällen zugleich auch Materialien verwendet und verbraucht werden, die an sich unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, so wird grundsätzlich bei der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt. Hiebei wird in Grenzfällen unter Verweis auf den Wertungsgehalt der Subsidiaritätsklausel "im Zweifel" eine Zuordnung zur Warenverkehrsfreiheit vorgenommen (vgl. etwa Kluth, aaO Rz 15).

    Aus dem im Verwaltungsverfahren (vgl. die Berufung vom 18. Juli 2006) erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass diese die im Inland von ihr aus Abfall hergestellten Brennstoffprodukte auch in das Ausland exportiert. Inwieweit von ihr (durch die Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG erschwerte) Dienstleistungen im Sinne der obgenannten Kriterien grenzüberschreitend erbracht werden, ist aus ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Schon deshalb bestehen gegen den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff EG keine Bedenken.

    Da somit die in der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen durch die Judikatur des EuGH in ausreichender Weise als geklärt erscheinen, bestand keine Veranlassung zur Stellung des von der beschwerdeführenden Partei angeregten Vorabentscheidungsersuchens.

    Wenn die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihres Vorbringens zu den Beschwerdepunkten (u.a.) vorbringt, dass der von ihr gestellte Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG materiellrechtlich nicht behandelt worden sei, so enthält die Beschwerde dazu keine näheren begründenden Ausführungen. Der genannte Beschwerdevorwurf ist nicht berechtigt, wurde doch mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund des Feststellungsantrages der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juni 2006 meritorisch darüber abgesprochen, ob das Verwenden von Abfällen durch die beschwerdeführende Partei eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 (Z. 3) ALSAG darstellt.

    Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 18. März 2010

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