VwGH 2008/06/0120

VwGH2008/06/012024.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der AT in N, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Mai 2008, Zl. BHBL-I-4102.16-2007/0002, betreffend Auftrag gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde N, vertreten durch Amann Jehle Juen Rechtsanwälte GmbH, 6830 Rankweil, Brisera 12A), nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §20;
BauG Vlbg 2001 §38 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §39;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §40;
BauRallg;
EMRK Art6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §20;
BauG Vlbg 2001 §38 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §39;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §40;
BauRallg;
EMRK Art6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.587,30 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.383,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des nach dem angefochtenen Bescheid als Freifläche/Freihaltegebiet (Wald) gemäß § 18 Vbg. RaumplanungsG gewidmeten Grundstückes Nr. 5862/1 in der mitbeteiligten Marktgemeinde. Auf diesem Grundstück befand sich - wie im Akt einliegende Fotos aus dem Jahre 2005 zeigen - in einiger Entfernung (nach dem diesbezüglich einliegenden Lageplan ca. 12 m) von der nordwestlich vorbeiführenden Straße auf der Baufläche .763/4 ein eingeschoßiger Heustadel.

In dem Schreiben vom 24. Juni 2005 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass gegen die Sanierung des Heustadels kein Einwand bestehe. Er wies darauf hin, dass ein Abbruch eines Gebäudes und ein anschließender Neuaufbau keine Sanierung, sondern einen Neubau bedeutete, für den eine Baubewilligung notwendig wäre, die jedoch aus den bekannten Gründen nicht erteilt werden könnte. Weiters erläuterte der Bürgermeister in diesem Schreiben, was als Sanierungsmaßnahme angesehen werden könnte, nämlich etwa die Anbringung eines neuen Holzschirmes, eine neue Dacheindeckung oder ein Unterfangen bzw. eine Trockenlegung der Mauern des Unterstalles. Keinesfalls könnten aber - so der Bürgermeister in diesem Schreiben - als Sanierungsmaßnahme etwa der Einbau von Fenstern, Türen, der Einbau eines Ofens und Ähnliches bewertet werden.

In einem Schreiben vom 20. Juni 2007 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgmeinde der belangten Behörde mit, die beiliegenden Fotos würden belegen, dass der alte Heustadel auf diesem Grundstück abgetragen worden sei und statt dessen ein neues Gebäude errichtet werde. Eine Baubewilligung für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben liege nicht vor und könnte, wie dies der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden sei, aus raumplanungsrechtlichen Gründen auch nicht erteilt werden. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG begangen.

In einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. August 2007 ist festgehalten, anlässlich eines an diesem Tag durchgeführten Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass auf dem angeführten Grundstück ein komplett neues zweigeschoßiges Gebäude errichtet werde. Es liege dafür weder ein Bauansuchen noch eine Baubewilligung vor.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 1 Vbg. BauG auf, innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, vielmehr wurde mit Schreiben vom 16. August 2007 die Verlängerung der Frist für die Einbringung eines Bauansuchens bis Ende Oktober 2007 beantragt.

Die im Akt einliegenden Fotos, denen handschriftlich das Datum "1.8.2007" bzw. "14.9.2007" beigefügt wurde, zeigen an der Stelle des ehemaligen Heustadels ein zweigeschoßiges Gebäude mit einem betonierten Erdgeschoß mit Öffnungen für Fenster und Türen und einem Obergeschoß in Holzbauweise mit Satteldach (mit zwei Dachfenstern und einem Rauchfang).

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24. September 2007 den Auftrag, gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin habe das neu errichtete zweigeschoßige Gebäude innerhalb dieser Frist abzutragen. Die erstinstanzliche Behörde führte insbesondere aus, aus Anlass eines Ortsaugenscheines am 1. August 2007 sei festgestellt worden, dass auf dem angeführten Grundstück ein neues zweigeschoßiges Gebäude errichtet werde. Anstelle des alten, eingeschoßigen Heustadels sei ein Gebäude mit einem Unter- und Obergeschoß errichtet worden. Das Untergeschoß sei in wasserundurchlässigem Stahlbeton, das Obergeschoß in einer Holzriegelwerk-Konstruktion mit einem Holzschirm erstellt. Das Dach sei als Satteldach mit zwei integrierten Dachfenstern ausgeführt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr zur Einbringung eines Bauantrages gesetzten Frist von einem Monat keinen Bauantrag eingebracht habe, sei der verfahrensgegenständliche Auftrag zu erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe in dem Schreiben vom 16. August 2007 mitgeteilt, sie habe auf dem Grundstück kein neues zweigeschoßiges Gebäude errichtet, sondern es sei lediglich die ihr gehörende bestehende Heuhütte saniert worden. Diese Sanierungsmaßnahmen seien seitens der Marktgemeinde mit Schreiben vom 24. Juni 2005 bewilligt worden. Hiezu sei festzuhalten, dass mit diesem Schreiben keineswegs eine Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr in dem erwähnten Schreiben die allgemeine Auskunft bekommen, dass die Durchführung von Sanierungsarbeiten als freies Bauvorhaben gemäß § 20 Vbg. BauG anzusehen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne solange von einer Sanierung gesprochen werden, als nur schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden, nicht aber, wenn die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige neue Anlage ersetzt werde.

Auf Grund der von der Anlage vorliegenden Lichtbildern sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall das alte Steinfundament durch ein betoniertes Untergeschoß ersetzt worden sei, womit zusätzlicher Raum (Untergeschoß) geschaffen worden sei. Des Weiteren seien die Seitenwände der bestehenden Heuhütte nicht ausgebessert, sondern seien sämtliche Wände beseitigt und durch neue ersetzt worden. Schließlich sei das Dach völlig neu eingedeckt und seien darin Dachfenster eingebaut worden. Auf Grund dieser Baumaßnahmen sei von einem Neubau auszugehen und sei die Annahme einer Sanierung im Sinne des Vbg. BauG eindeutig auszuschließen. Zudem erscheine die Verwendung des neu errichteten Gebäudes als Heuhütte in Anbetracht der jetzigen baulichen Gestaltung zumindest fragwürdig.

Dem Argument, wonach mit den Dacharbeiten begonnen und erst danach die Sanierung der Unterkonstruktion vorgenommen worden sei, sei zu entgegnen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied mache, ob ein altes Haus vollständig abgetragen werde und ein neues - wenn auch mit den selben Ausmaßen - errichtet werde, oder ob sukzessiv Teile durch neue Teile ersetzt würden (Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0240). Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Erneuerung von Wänden, des Bodens und des Daches ein neues Gebäude geschaffen werde. Auf Grund dieser Umstände sei im vorliegenden Fall von Baumaßnahmen auszugehen, die einer Baubewilligung nach § 28 Vbg. BauG bedürften. Zu diesem Zweck sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. August 2007 aufgefordert worden, einen Bauantrag bei der mitbeteiligten Marktgemeinde einzubringen. Ein solcher Bauantrag sei von der Beschwerdeführerin in der gesetzten Frist nicht eingebracht worden. Es sei daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG zu verfügen gewesen.

Die beantragte Fristerstreckung sei nicht in Betracht gekommen, da es sich bei der eingeräumten Frist um eine gesetzliche Frist gemäß § 33 Abs. 4 AVG handle, die, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, nicht geändert werden könne.

Der Bürgermeister fertigte mit Bescheid vom 29. November 2007 den Beschluss der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. November 2007 aus, mit dem die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides verfügt wurde. Die Berufungsbehörde schloss sich der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde an, dass nicht bloß eine Sanierung bzw. Instandhaltung des alten Heustadels vorgenommen worden sei, sondern ein neues Gebäudes (zweigeschoßig) errichtet worden sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch sie ging in Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde auf der Grundlage der im Akt aus dem Jahre 2005 und 2007 vorliegenden Fotos davon aus, dass die vollständige Ersetzung der ursprünglich bestehenden Heuhütte in ihrer Bausubstanz durch das neue zweigeschoßige Gebäude die Annahme einer bloßen Instandsetzung derselben und somit eines freien Bauvorhabens ausschließe. Bei der Neuerrichtung des Stallgebäudes handle es sich somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Vbg. BauG.

Die Beschwerdeführerin habe zwar am 3. Mai 2004 einen Bauantrag für die Errichtung eines Heustadels mit Unterstall auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gestellt, dieser beantragte Heustadel liege aber ca. 30 m vom Standort des nunmehr ohne Baubewilligung errichteten Bauvorhabens entfernt. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht von dem selben Projekt gesprochen werden.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ein Gebäude nur während dessen Errichtungsvorganges bewilligungspflichtig sei und nach Abschluss der Errichtung kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben mehr vorliege, gehe ins Leere. Die illegale Errichtung eines Gebäudes werde nicht durch dessen Fertigstellung saniert, dies widerspräche geradezu dem Sinn und Zweck des Vbg. BauG.

§ 40 Vbg. BauG ziele gerade darauf ab, bei einem bereits ausgeführten Bauvorhaben, das der erforderlichen Baubewilligung entbehre, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Die Beschwerdeführerin sei auch die Bauherrin dieses Bauvorhabens, das in ihrem Auftrag ausgeführt worden sei. Sie selbst habe ausgeführt, dass sie die Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen an die von ihr bezeichneten Firmen in Auftrag gegeben habe.

In dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Juni 2005 sei sie im Gegensatz zu ihrem Vorbringen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Abbruch des Gebäudes und ein anschließender Neuaufbau gerade keine Sanierung darstellten, sondern für ein solches Bauvorhaben eine Baubewilligung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe daher auf Grund dieses Schreibens kein gerechtfertigtes Vertrauen darauf haben können, dass es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um nicht bewilligungspflichtige Sanierungsmaßnahmen handle. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht - wie sie meine - zumindest von einer mündlichen Baubewilligung ausgehen können. Dafür fehle jeglicher Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin sei im Gegensatz dazu ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Abbruch und anschließender Neubau ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Eine mündlich erteilte Baubewilligung werde im Übrigen nur wirksam, wenn der mündlich verkündete Bescheid in einer besonderen Niederschrift oder im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick darauf stützen, dass die Baubehörde die Bauarbeiten nicht unverzüglich nach deren Kenntnisnahme gestoppt habe. Eine Baubewilligung dürfe gemäß § 28 Vbg. BauG nur mit Bescheid erteilt werden. Eine solche könne auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Behörde dadurch, dass diese den Bauherrn trotz Kenntnis von der Baumaßnahme nicht umgehend zur Einbringung eines Bauantrages aufgefordert habe bzw. nicht umgehend die Einstellung der Bauarbeiten verfügt habe, begründet werden.

Zu dem von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren angebotenen Beweis bezüglich des Umfanges der tatsächlich durchgeführten Arbeiten durch Zeugeneinvernahmen bzw. Sachverständigengutachten sei festzuhalten, dass Beweisanträgen dann nicht entsprochen werden müsse, wenn sie offenbar unerheblich seien. Im vorliegenden Fall habe die Berufungsbehörde eindeutig dargelegt, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. Sachverständigengutachten nicht mehr notwendig seien, da die durchgeführten Baumaßnahmen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits auf den im Bauakt der mitbeteiligten Marktgemeinde enthaltenen Lichtbildern klar dokumentiert seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war das Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007 anzuwenden.

Gemäß § 2 lit. e BauG ist unter einem Bauvorhaben u.a. die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks und die Änderung der Verwendung eines Gebäudes zu verstehen.

Gemäß lit. f dieser Bestimmung ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.

Gemäß lit. i dieser Bestimmung ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.

Gemäß lit. o dieser Bestimmung liegt eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage u.a. bei einer Änderung vor, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird.

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a und b BauG bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden (ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind) bzw. die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung (der Fall eines kleinen Gebäudes im Sinne des § 19 lit. a bis c ist im vorliegenden Fall nicht gegeben).

Gemäß § 20 BauG sind Bauvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit., die weder einer Baubewilligung noch einer Anzeige bedürfen, frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.

Gemäß § 38 Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

"a) für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen".

Gemäß § 40 Abs. 1 hat die Behörde, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt - unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 - den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monates

"a) einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist".

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw. auf Grund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Falls der Bauherr nicht herangezogen werden kann, hat die Verfügung an denjenigen zu ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist.

Die erstinstanzliche Behörde ist nach Überprüfung des Gebäudes gemäß § 40 Abs. 1 BauG vorgegangen und hat die Beschwerdeführerin zur Einbringung eines Bauansuchens binnen vier Wochen im Sinne dieser Bestimmung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Frist kein entsprechendes Bauansuchen gestellt, sie hat lediglich einen gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht zulässigen Verlängerungsantrag der gesetzten, gesetzlich vorgesehenen Frist gestellt, sodass die Behörden in der Folge zu Recht gemäß § 40 Abs. 3 BauG vorgegangen sind.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren um ein Verfahren betreffend "civil rights" handle; es sei in keiner Tatsacheninstanz ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK eingeschritten. Andererseits gelte der entscheidungsrelevante Sachverhalt keinesfalls als geklärt. Der konkrete Sachverhalt lasse, bis eine kontradiktorische Abklärung in einer mündlichen Verhandlung stattgefunden habe, auch die rechtliche Beurteilung zu, dass am Gebäude lediglich Sanierungsmaßnahmen unternommen worden seien.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. beginnend mit dem Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich, weiters vom 25. November 1994 im Fall Ortenberg gegen Österreich und im Urteil vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich) entspricht die Überprüfung in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof dem Art. 6 EMRK, wenn dieser die vorgetragenen Bedenken Punkt für Punkt behandelt hat, wenn also die Einschränkung seiner Kontrollbefugnis im konkreten Verfahren für die Entscheidung nicht relevant war (vgl. dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht10, 788 Rz 1542).

Weiters behauptet die Beschwerdeführerin der entscheidungsrelevante Sachverhalt wäre im Hinblick auf die Frage, ob Sanierungsmaßnahmen vorlägen oder nicht, nicht ausreichend geklärt, ohne aber irgendwelche Umstände konkret anzuführen, warum dies angenommen werden könnte. Die belangte Behörde habe die in der Berufung und in der Vorstellung beantragten Beweisaufnahmen wegen offenbarer Unerheblichkeit nicht vorgenommen. Eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit sei aber nur nach deren Aufnahme möglich; eine vorgreifende Beweiswürdigung sei unzulässig. Alle beantragten Beweise seien abstrakt geeignet gewesen, eine andere Rechtsfragenlösung, nämlich eine solche im Sinne der Beschwerdeführerin, im Sachverhaltsbereich zu begründen.

Die Behörden haben sich zutreffend auf im Verwaltungsakt einliegende Fotos aus dem Jahre 2005 bzw. dem Jahre 2007 berufen, aus denen zum einen der in Frage stehende Heustadel, wie er früher bestanden hat, bzw. das im Jahre 2007 neu errichtete, nunmehr zweigeschoßige Gebäude, eindeutig ersichtlich sind. Die vorliegenden Fotos dokumentieren auch die Bauphase. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass die Fotos nicht die Realität zeigten. Die Behörden haben sich zu Recht darauf berufen, dass unter Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Sinne des Vbg. BauG nur auf die Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Konsenses gerichtete Arbeiten an Anlagen bzw. Bauvorhaben zu verstehen sind. Die völlige Ersetzung der Bausubstanz einer Anlage schließt die Annahme einer bloßen Instandsetzung dieser Anlage aus. Eine Instandsetzung liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0240) dann vor, wenn nur jeweils schadhafte Teile einer baulichen Anlage durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber, wenn die gesamte Anlage beseitigt und durch eine (gleichartige) neue Anlage ersetzt wird. Im vorliegenden Fall kann nun keine Rede davon sein, dass nur jeweils schadhafte Teile der ursprünglich bestehenden Heuhütte ersetzt worden seien. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass nunmehr statt des früheren eingeschoßigen Gebäudes, ein zweigeschoßiges Gebäude mit einem betonierten Erdgeschoß vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine neue "gleichartige" Anlage vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind daher jedenfalls nicht als wesentlich einzustufen bzw. wurde von der Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit dieser geltend gemachten Mängel in keiner Weise dargetan.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, es könne nach § 40 Abs. 3 BauG nur ein Bauherr aufgefordert werden. Ein Bauvorhaben liege ihrer Meinung nach nur dann vor, solange der Errichtungsvorgang noch nicht abgeschlossen sei. Wenn aber kein Bauvorhaben vorliege, dann gebe es auch keinen Bauherrn, und somit keinen Adressaten gemäß § 40 Abs. 3 BauG.

Dem haben die Baubehörden zu Recht entgegengehalten, dass die Beendigung der Errichtung eines Bauvorhabens für das Vorliegen eines solchen keinen Einfluss hat. Gerade die baupolizeilichen Maßnahmen - wie im vorliegenden Fall etwa in § 40 BauG - richten sich im Unterschied zu § 39 BauG auf errichtete bzw. durchgeführte Bauvorhaben, die u.a. ohne erforderliche Baubewilligung erfolgt sind, und deren Beseitigung. Die Beschwerdeführerin ist auch, da sie unbestritten die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in Auftrag gegeben hat, als Bauherrin im Sinne des § 40 Abs. 3 BauG zu qualifizieren.

Weiters kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin für irgendwelche bauliche Maßnahme auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine mündliche Bewilligung (unter Einhaltung von § 62 AVG) erteilt worden wäre.

Es ist auch nicht zutreffend - wie die Beschwerdeführerin meint -, dass sich aus dem nicht sofortigen Eingreifen der Baubehörden in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben für die Zulässigkeit des neu errichteten Gebäudes Rechtswirkungen ergäben. Daran, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung errichtet wird, ändert sich nichts dadurch, dass dieses Bauvorhaben längere Zeit von den Baubehörden unbeanstandet bleibt.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, solange nicht rechtskräftig feststehe, ob ein bewilligungspflichtiges neues Bauwerk vorliege, sei es den Behörden verwehrt, über die angeblich erforderliche Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu entscheiden.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Es ist gerade Aufgabe der Baubehörden im vorliegenden Verwaltungsverfahren gewesen, als Vorfrage die Frage zu beantworten, ob ein bewilligungspflichtiges Bauwerk vorliegt. Dies haben die Behörden - wie bereits ausgeführt - zutreffend bejaht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. März 2010

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