VwGH 2008/06/0092

VwGH2008/06/009218.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Gemeinde M in M, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2008, Zl. FA13B-12.10-M258/2008-13, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: HH in K), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §29 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 lite;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §24 Abs1 Satz2;
LStVwG Stmk 1964 §24 Abs1 Satz3;
VwRallg;
BauG Stmk 1995 §29 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 lite;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §24 Abs1 Satz2;
LStVwG Stmk 1964 §24 Abs1 Satz3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin untersagte mit Bescheid vom 14. Mai 2007 das von der Mitbeteiligten angezeigte Bauvorhaben der Errichtung eines Zaunes auf dem Grundstück Nr. X, KG S., gemäß § 20 Z. 3 lit. c i.V.m. § 33 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 1 lit. e Stmk. BauG 1995 in der geltenden Fassung. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Straßenverwaltung eine Zustimmung für dieses angezeigte Bauvorhaben nicht erteilt worden sei, dies jedoch gemäß § 24 Stmk. LandesstraßenverwaltungsG (LStVG) erforderlich sei. Die gegenständliche beantragte bauliche Anlage werde überdies auf fremdem Grund errichtet, diesbezüglich liege auch keine Zustimmung des Grundeigentümers vor.

Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 21. September 2007 ab.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den Berufungsbescheid vom 21. September 2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass auf Grund der vorliegenden Einreichunterlagen (Einreichplan der Firma O., datiert vom März 2007) kein Hinweis darauf bestehe, dass das angezeigte Bauvorhaben nicht ausschließlich auf dem eigenen Grundstück der Mitbeteiligten erfolgen solle. Es handle sich bei einem Baubewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren. Nur die dem Verfahren zu Grunde liegenden Pläne und sonstigen Einreichunterlagen bildeten den Bestandteil des Verfahrens. Ob ein Vorhaben in der beantragten und allenfalls bewilligten Form errichtet werde oder nicht, sei nicht Gegenstand eines Baubewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens, sondern bilde ausschließlich den Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens. Da aber die dem Verfahren zu Grunde gelegten Unterlagen zeigten, dass das beantragte Bauvorhaben nicht auf fremden Grund errichtet werde, sei die Feststellung, dass die Zaunsäulen möglicherweise bereits anders errichtet worden seien, nicht maßgebend und könnte dies auch nicht als Grundlage für die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens herangezogen werden.

Weiters sei der Untersagungsgrund der Berufungsbehörde zu prüfen, wonach die gemäß § 24 Abs. 1 LStVG erforderliche Zustimmung der Landesstraßenverwaltung für das Bauvorhaben nicht vorliege. § 24 Abs. 1 zweiter Satz LStVG sehe vor, dass Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürften, bei Landes-, Eisenbahn-, Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen dürften. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Bestimmungen des LStVG gesondert von einem baubehördlichen Verfahren zu beurteilen. Die im § 24 Abs. 1 LStVG geforderte Zustimmung der Landesstraßenverwaltung stelle kein Kriterium der Genehmigungsfähigkeit eines angezeigten Vorhabens nach dem Stmk. BauG dar. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Stmk. BauG, nach dem die nach diesem Gesetz (das sei das Baugesetz) für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Daher sei die Untersagung des angezeigten Vorhabens aus dem Grunde des Nichtvorliegens der Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht rechtmäßig.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde stelle § 24 Stmk. LStVG eine baurechtliche Norm, und zwar eine lex specialis zu § 29 Abs. 1 Stmk. BauG, dar.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 29 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Anzeigeverfahren sind gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG allein folgende Gründe für eine allfällige Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens maßgeblich:

"(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass

  1. a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
  2. b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
  3. c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
  4. d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
  5. e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder

    2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird."

    Gemäß § 24 Abs. 1 Stmk. Landes-StraßenverwaltungsG 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, ist bei Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, in Durchzugsstrecken die Baulinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. Im Übrigen dürfen derartige Bauführungen bei Landes-, Eisenbahn-, Zufahrt- und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen. U.a. bei Gemeindestraßen gilt dasselbe für eine Entfernung bis zu 5 m.

    Das im § 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Stmk. LStVG normierte Zustimmungserfordernis der Straßenverwaltung stellt - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde - keine baurechtliche Vorschrift dar. Die straßenrechtliche Bestimmung knüpft vielmehr an den Tatbestand bestimmter Bauführungen an, für die offensichtlich aus straßenrechtlichen Interessen (wohl insbesondere betreffend die Sicherheit) das Erfordernis einer Zustimmung der Straßenverwaltung normiert wird. Es kommt daher eine Vollziehung dieser Bestimmung im baubehördlichen Verfahren in Verbindung mit § 33 Abs. 4 lit. e Stmk. BauG nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat die Heranziehung dieses Untersagungsgrundes im baurechtlichen Anzeigeverfahren zu Recht als rechtswidrig erkannt (vgl. i.Z.m. Tiroler Bauvorschriften die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0084, und vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0071).

    Weiters macht die beschwerdeführende Gemeinde geltend, dass die Mitbeteiligte in ihr Projekt nicht das aufgenommen habe, was Voraussetzung dafür gewesen wäre, wenn man dem "Projektsgedanken" der belangten Behörde folge, nämlich dass sie beabsichtige, die bestehenden Fundamente und die Zaunsäulen soweit wieder zu entfernen, als sie auf dem Grund der Beschwerdeführerin stünden und erst dann gemäß dem Plan ihres Projektes den Zaun zur Gänze auf eigenem Grund wieder zu errichten.

    Auch diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet selbst nicht, dass die verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen den beabsichtigten Zaun derart darstellen, dass er zur Gänze auf dem Grundstück der Mitbeteiligten errichtet wird. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich auch bei dem Anzeigeverfahren nach dem Stmk. Baugesetz um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Der Umstand, dass eine Bauführung tatsächlich anders erfolgt, als in einem angezeigten Projekt angegeben, spielt im Anzeigeverfahren keine Rolle, vielmehr in einem baupolizeilichen Verfahren.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 18. Dezember 2008

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