Normen
AVG §44a Abs3 Satz3;
AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 litc;
UVPG 2000 §24h Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §24h Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs8;
UVPG 2000 §24h;
UVPG 2000 §9 Abs3;
UVPG 2000 §9 Abs4;
VwRallg;
ZPO §222;
AVG §44a Abs3 Satz3;
AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 litc;
UVPG 2000 §24h Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §24h Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs8;
UVPG 2000 §24h;
UVPG 2000 §9 Abs3;
UVPG 2000 §9 Abs4;
VwRallg;
ZPO §222;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die Erteilung der Bewilligungen für die Errichtung der Schnellstraße S 1 West, Abschnitt A5/B7 (vom Knoten K bis in den Bereich des Knoten E), mit einer Länge von rund 12,57 km. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2007, V 40/06, zu entnehmen, mit welchem die entsprechende Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 177/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof legte in diesem Erkenntnis näher dar, dass (nach dem konkreten Ablauf des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung) nicht die Rechtslage, wie sie vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 bestand (wonach die Erlassung einer Trassenverordnung vorgesehen war) anwendbar war, vielmehr die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 (welche die Erlassung einer solchen Verordnung nicht vorsieht), sodass die Trassenverordnung zu Unrecht erlassen worden sei. (Dies mit der Folge, dass das nunmehrige Verfahren gemäß der "neuen Rechtslage" abgewickelt wurde.)
Das nunmehrige Verfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt hat, wurde mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 20. August 2007 eingeleitet (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), womit die Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung des Vorhabens gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 und den weiteren im § 24 Abs. 1 leg. cit. genannten, von einem Bundesminister zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere § 4 Bundesstraßengesetz 1971 (kurz: BStG), für dieses Vorhaben beantragt wurden.
Die belangte Behörde machte von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß den §§ 44a ff AVG Gebrauch. Das entsprechende Edikt vom 23. August 2007 enthält unter anderem den Hinweis, dass in die Projektunterlagen im Zeitraum von Freitag, 31. August 2007, bis Freitag, 12. Oktober 2007, an näher bezeichneten Stellen Einsicht genommen werden könne, wie auch, dass innerhalb dieser sechswöchigen Auflagefrist von Parteien schriftliche Einwendungen bei der belangten Behörde erhoben werden könnten (sowie die Rechtsbelehrung im Sinne des § 44 Abs. 1 AVG). Überdies wird darauf verwiesen, dass das Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, durch Anschlag an den Amtstafeln näher bezeichneten Gemeinden sowie im Internet (es folgt die Internetadresse der belangten Behörde mit näheren Angaben zur Fundstelle) kundgemacht werde.
Unstrittig ist (und dies wird überdies durch den Akteninhalt bestätigt - Ablichtungen der Kundmachungen in den Zeitungen in den Verwaltungsakten - OZ 22), dass das Edikt am 28. August 2007 im Kurier, in der Kronen Zeitung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurde. Behördenintern ersuchte ein Sachbearbeiter am 28. August 2007 um die Einschaltung des Ediktes und weiterer Unterlagen auf der homepage der belangten Behörde, wobei die Einschaltung auf der homepage spätestens bis zum Ablauf des 29. August 2007 erfolgen solle.
In offener Frist wurden von verschiedenen Seiten Stellungnahmen (auch projektunterstützende) sowie Einwendungen eingebracht.
Für das Beschwerdeverfahren ist erheblich, dass die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen erhob (bei der belangten Behörde eingelangt am 12. Oktober 2007, in OZ 41 des Verwaltungsaktes).
Weiters erhob die Bürgerinitiative "Unabhängige Verkehrsplattform K UVP-KO" (so die gedruckte Bezeichnung in der Eingabe) Einwendungen (ebenfalls eingelangt am 12. Oktober 2007, ebenfalls in OZ 41 der Verwaltungsakten), wobei auf dem Kopf der Eingabe neben "UVP-KO" der handschriftliche Zusatz "2007" angebracht wurde (strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die nun auftretende Erstbeschwerdeführerin ident mit dieser Bürgerinitiative ist, welche die Einwendungen erhoben hat, oder nicht - siehe Näheres im Erwägungsteil).
Im Zuge des Verfahrens wurden verschiedene Gutachten eingeholt. Eine mündliche Verhandlung fand am 13., 14. und 17. Dezember 2007 statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 27. Dezember 2007) hat die belangte Behörde betreffend dieses Vorhaben
I. die Genehmigung nach § 24h UVP-G 2000 und II. "weitere Genehmigungen" erteilt, nämlich A) nach dem Bundesstraßengesetz (Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 BStG), B) nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, sowie C) nach dem Forstgesetz.
Spruchpunkt III. enthält umfängliche Vorschreibungen (Punkte 1. bis 119.).
Spruchpunkt IV. enthält den Abspruch über die erhobenen Einwendungen, wonach unter anderem die Einwendungen der Bürgerinitiative "UVP-KO 2007" (im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Anführungszeichen) sowie die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen wurden.
Spruchpunkt V. enthält einen Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Verfahrenskosten.
Sodann folgt die Begründung des angefochtenen Bescheides (von Seite 28 bis 227 des angefochtenen Bescheides; dieser umfasst einschließlich der Zustellverfügung und Verzeichnissen der Projektunterlagen insgesamt 241 Seiten; zur besseren Übersicht wird aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Begründung im Zusammenhang mit der Behandlung des Beschwerdevorbringens im Erwägungsteil eingegangen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen (hilfsweise als unbegründet abzuweisen) sowie die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin teils zurückzuweisen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Jeweils wird der Ersatz der Verfahrenskosten angesprochen.
Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert und in der Folge ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Die mitbeteiligte Partei hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens insbesondere folgende gesetzliche
Bestimmungen von Bedeutung:
Aus dem AVG:
"§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
- 3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
- 4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen."
Aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G 2000), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 149/2006 (dessen 3. Abschnitt, umfassend die §§ 23a - 24 g, trifft Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; der bezogene § 23b betrifft Hochleistungsstrecken):
"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
- a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
- b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
- c) auf die Landschaft und
- d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) ..."
"Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,
- 3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
- 4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben. Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
- 3. ...
- 6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. ...
(2) ...
(3) ...
(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ...
(7) ..."
"3. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. ..."
"Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.
(5) Von geplanten Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde gemäß Abs. 2 die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3, zweiter Satz. Parteistellung und Antragslegitimation hat auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a Abs. 1 ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung).
(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.
(9) ..."
"Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) ...
(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
- 3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,
- 4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
- 5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.
(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
"Entscheidung und Nachkontrolle
§ 24h. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.
(8) (Verfassungsbestimmung) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.
(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.
(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie § 16 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).
(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.
(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(16) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln."
Aus der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (idF BGBl. I Nr. 60/2007)
"8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) ...
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- 1. ...
- 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. ...
(3) ..."
"§ 77. (1) ...
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) ..."
Aus dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2006):
"Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§ 4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.
(2) ...
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können Nachbarn (§ 7a) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einbringen.
(6) ..."
"Grundsätze und objektiver Nachbarschutz
§ 7. (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlässt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.
(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Für die Beurteilung von Beeinträchtigungen ist die Widmung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) heranzuziehen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
(4) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
(5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
(6) Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
(7) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet."
"Subjektiver Nachbarschutz
§ 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und
b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden."
Das Bundesstraßengesetz 1971 enthält als Anlage ua. das "Verzeichnis 2" der Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen). Darin ist an erster Stelle die S 1, Wiener Außenring Schnellstraße, mit folgender Streckenbeschreibung genannt:
"Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schnellstraße Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)"
I. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei bringen zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin (sinngemäß zusammengefasst) vor, Bürgerinitiativen hätten nur verfahrensbezogen Parteistellung, das heiße, sie müssten sich in jedem Verfahren neu konstituieren. Die Erstbeschwerdeführerin, nämlich die Bürgerinitiative UVP-KO - Unabhängige Verkehrsplattform für den Bezirk K, habe sich bereits anlässlich des Verordnungserlassungsverfahrens zu diesem Bauvorhaben konstituiert und sei im nunmehrigen Verwaltungsverfahren nicht aufgetreten. Die belangte Behörde habe ihre Rechtsmeinung, dass sich eine Bürgerinitiative in jedem Verfahren neu konstituieren müsse, den Vertretern dieser Bürgerinitiative mitgeteilt und dem sei insoweit Rechnung getragen worden, als gesetzeskonform eine neue Stellungnahme im nunmehrigen Verfahren eingebracht wurde, und diese neue Bürgerinitiative zur Unterscheidbarkeit von der früheren "UVP-KO 2007" genannt wurde. Dies sei bei der persönlichen Übergabe der Stellungnahme am 12. Oktober 2007 an eine näher bezeichnete Sacharbeiterin durch das handschriftliches Beifügen der Jahreszahl "2007" durch die Einbringer erfolgt. Die Beschwerde sei aber von der UVP-KO (ohne Zusatz) als Erstbeschwerdeführerin eingebracht worden, diese habe im nunmehrigen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber keine Parteistellung. Es beziehe sich die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen auch auf das frühere Verordnungserlassungsverfahren und führe darin aus, dass sie in jenem früheren Verfahren Einwendungen erhoben habe. Auch dies mache deutlich, dass die Beschwerde von der früheren Bürgerinitiative eingebracht worden sei, der aber im nunmehrigen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Dem hält die Erstbeschwerdeführerin entgegen, nach dem Gesetz sei mit der Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben während der Auflagefrist und mit den damit verbundenen Unterschriften eine Bürgerinitiative rechtswirksam gegründet. Weiterer Schritte dazu bedürfe es nicht, ebensowenig bedürfe es einer Namensgebung. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde am 12. Oktober 2007 eine Stellungnahme samt den erforderlichen Unterschriften überreicht. In dieser Stellungnahme sei bei der Bezeichnung der Bürgerinitiative keine Jahreszahl beigefügt worden. Die Jahreszahl 2007 sei auf dem Deckblatt der Unterschriftenliste über Aufforderung der Sachbearbeiterin allein deswegen hinzugefügt worden, weil diese angegeben habe, sie könne die beiden Unterschriftenlisten ansonsten nicht unterscheiden. Damit sei aber nicht der Wille der Erstbeschwerdeführerin einhergegangen, den Namen der bereits gegründeten Bürgerinitiative zu ändern (das Vorbringen in dieser Stellungnahme lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls im nunmehrigen Verfahren aufgetreten sei und wirksam Einwendungen erhoben habe).
Dazu ist Folgendes auszuführen: Geht man davon aus, dass eine Bürgerinitiative nur verfahrensbezogen auftreten kann und es in jedem neuen Verfahren einer neuerlichen Bildung bedarf, ist dies hier (unbestritten) erfolgt. Die in diesem Verfahren gebildete Bürgerinitiative wird im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde auch teils als "UVP-KO 2007" wie auch kurz als "UVP-KO" bezeichnet. Auf diese Bezeichnung kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren einschreitende Bürgerinitiative (zutreffend unstrittig) rechtswirksam gebildet wurde und wirksam Einwendungen erhoben hat. Dass nun in der Beschwerde unter Hinweis auf das frühere Verordnungserlassungsverfahren in einer Weise argumentiert wird, als handle es sich insgesamt um eine einzige Bürgerinitiative (wobei in der Beschwerde aber auch darauf verwiesen wird, dass die Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verwaltungsverfahren aufgetreten sei und eine Stellungnahme abgegeben habe), kann bei verständiger Würdigung der Vorgänge entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei und im Hinblick auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht zur Annahme führen, es habe sich die "falsche" Bürgerinitiative beschwert. Vielmehr ist die Erstbeschwerdeführerin diejenige Bürgerinitiative, die im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aufgetreten ist und Einwendungen erhoben hat; dem Umstand, ob die Jahreszahl "2007" der Kurzbezeichnung beigefügt ist oder nicht, kommt diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zu.
II. Zur Kundmachung:
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August 2007 eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG iVm § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 rechtswidrig sei. Damit sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Dass das Edikt bereits am 23. August 2007 auf der Internetseite der belangten Behörde eingeschaltet gewesen sein soll, ist zwar aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar (weil um die Einschaltung behördenintern erst am 28. August ersucht wurde), aber selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für die Beschwerdeführerinnen hieraus nichts zu gewinnen: § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 verweist auf § 44a Abs. 3 AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über § 44a Abs. 3 AVG hinaus) ist nach § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im § 9 Abs. 4 UVP-G 2000) nicht erfasst. Aber auch inhaltlich, nach dem Sinn der Norm, erweckt eine Einschaltung bereits am 23. August im Beschwerdefall keine Bedenken: Die im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß § 222 ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des § 222 ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August 2007 sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien als wenn sie dort erst am 28. August eingeschaltet worden wäre.
Davon abgesehen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, welche Relevanz diesem Verfahrensmangel zukommen sollte. Der Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2007, V 40/06, ist verfehlt, weil er sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. III. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die von der belangten Behörde bejahte Umweltverträglichkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei. Auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kommt keine Berechtigung zu.
Der hier zu beurteilende Straßenzug wurde durch die Aufnahme in das Verzeichnis zum BStG zur Bundesstraße erklärt. Dem Beschwerdeverfahren liegt demnach ein Vorhaben im Sinne des § 23a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu Grunde, für das ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen ist.
Die gemäß § 24 UVP-G 2000 zuständige belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den für dieses Vorhaben erforderlichen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid erlassen, in welchem über alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen abzusprechen war, die ansonsten vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; hier: belangte Behörde) oder einem anderen Bundesminister (BM) zu vollziehen sind. Da alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen weiterhin der Landeshauptmann anzuwenden hat und auch die in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Genehmigungsverfahren von den Landesbehörden durchzuführen sind, obliegt dem BMVIT gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Folge, die Genehmigungsverfahren betreffend das hier zu beurteilende Vorhaben mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren (vgl. hiezu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 2 zu § 24).
Für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigungen hatte daher die belangte Behörde die im § 24 UVP-G 2000 normierten (zusätzlichen) Genehmigungskriterien zu berücksichtigen und es oblag bzw. obliegt ihr gemäß Abs. 7 des § 24h leg. cit., eine gemeinsame Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine abgestimmte Berücksichtigung der UVP (UVE, UVGA, Stellungnahmen) in den einzelnen Genehmigungen sicherzustellen (EB zur Nov 2004 AB 757 Blg NR 22. GP, 4). Diese in § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 aufgestellten Genehmigungskriterien waren und sind demnach sowohl für den Bescheid der belangten Behörde als auch für die vom Landeshauptmann zu erlassenden Genehmigungen (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000) sowie für die in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Bewilligungsverfahren (§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000) relevant. Der belangten Behörde kommt dabei die Aufgabe zu, die ihr zustehende Koordinationsbefugnis derart auszuüben, dass sämtliche Ergebnisse der UVP umgesetzt werden und eine vollständige Beurteilung der Auswirkungen durch die verschiedenen Genehmigungsverfahren erfolgt. Die Verfahrenskoordinierung im Sinne des Abs. 7 leg. cit ist zwar nur im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Behörden möglich, wobei auch gemäß Abs. 8 ein externer Verfahrenskoordinator bestellt werden kann, für die Parteien, so auch die Beschwerdeführerinnen, wird jedoch eine Effektuierung der Ergebnisse der UVP durch die einheitliche Parteistellung in den jeweils anzuwendenden Materiengesetzen ermöglicht (§ 24h Abs. 8 UVP-G 2000).
Die Errichtung der zur Genehmigung eingereichten Bundesstraße ist somit - abgesehen vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Materiengesetzen, insbes. der §§ 7 f BStG - dann genehmigungsfähig, wenn das Vorhaben unter Zugrundelegung der dafür prognostizierten Verkehrsbelastung die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 erfüllt und die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt (§ 24h Abs. 4 leg. cit.). Für die Überprüfung der Prognosen und Annahmen, auf die sich der Bescheid stützt, ordnet § 24h Abs. 16 UVP-G 2000 auch eine Nachkontrolle an (vgl. Ennöckl/Raschauer, a.a.O., Rz 2 zu § 24h). Eine Abweisung des Genehmigungsansuchens hätte dann zu erfolgen, wenn eine Behörde aufgrund des von ihr durchgeführten Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Genehmigung im Hinblick auf den von ihr zu beurteilenden Verfahrensgegenstand nicht gegeben sind oder sie aufgrund der UVP zu einer negativen Gesamtbewertung des Projektes gelangt (§ 24h Abs. 4 UVP-G 2000).
Auf Grund der Sonderbestimmung des § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 gelten die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 lit. c leg. cit. auch dann als erfüllt, wenn eine Gegenüberstellung zwischen den durch das Vorhaben hinzukommenden und wegfallenden Belastungen ergibt, dass ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn belastet werden. Bei Beurteilung der Gesamtbewertung ist den Wechselwirkungen, Kumulations- und Verlagerungseffekten besondere Beachtung zu schenken (§ 24h Abs. 4 UVP-G 2000).
Der Zweitbeschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu (vgl. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch § 24h Abs. 1 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).
Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 24h Abs. 1 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß § 24h Abs. 2 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 waren im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).
Die erstbeschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).
Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).
Die belangte Behörde ist auf Grund des Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) und nach Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen in einem mängelfreien Verfahren zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei umweltverträglich ist. Insbesondere hat die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergeben, dass im Falle der Nichtverwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei ein großer Teil des Bestandstraßennetzes überlastet sein würde. Das UVP-Verfahren hat ergeben, dass durch den vorgesehenen Ausbau des übergeordneten Straßennetzes das sensible Nebenstraßennetz und die Ortsdurchfahrten deutlich entlastet und die Erreichbarkeit auf der Straße signifikant verbessert werden. Eine geringere Gesamtbelastung (gemessen an der Kfz-Verkehrsleistung) ist aus der Sicht der CO2-Emissionen nicht nur wünschenswert, vielmehr auch aus der Sicht einer positiven ökonomischen Entwicklung und einer zufrieden stellenden Erreichbarkeit ohne Stau, welche ansonsten für die Zukunft nicht gewährleistet ist, von wichtiger Bedeutung (siehe Seite 144 des angefochtenen Bescheides).
Der auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens (insbesondere der UVE, des UVGA und der auf fachkundiger Basis erörterten Stellungnahmen der Parteien) im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h UVP-G 2000 erfolgten umfassenden und integrativen Bewertung des Vorhabens durch die belangte Behörde setzen die Beschwerdeführer entgegen, der "Untersuchungsrahmen" sei nicht klar abgesteckt worden.
Der mit "Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen" übertitelte § 8 des UVP-G, der die Behörde verpflichtete, einen "Untersuchungsrahmen" für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen, wurde mit dem am 10. August 2000 kundgemachten BGBl. I Nr. 89/2000 aus verfahrensökonomischen Erwägungen aufgehoben. Inhalt, Umfang und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden vielmehr im § 1 UVP-G 2000 umschrieben. Diese im Gesetz definierten Aufgaben der UVP sind im Wesentlichen auf Grund der UVE sowie des UVGA im Verfahren umzusetzen. Dass das zur Prüfung des gegenständlichen Vorhabens der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte UVGA nicht den Anforderungen als Gesamtgutachten im Sinne des § 12 UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der für Bundesstraßen geforderten Besonderheiten entspräche (§ 24c UVP-G 2000), haben die Beschwerdeführerinnen nicht konkretisiert bestritten. Bezüglich des Beurteilungsumfanges der relevanten Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei rügen sie in diesem Zusammenhang nur, dass durch den gewählten Projektumfang die Entscheidungsparameter (Auswirkungen auf Mensch, Tier, etc.) beeinflusst würden, somit durch das eingereichte Vorhaben eine sachlich nicht begründete Stückelung der Bundesstraße vorliege.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hiezu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einer Bundesstrasse in Teilabschnitten nach dem UVP-G 2000 bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004). Konkret hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorwurf der unberechtigten Stückelung auseinandergesetzt (Seiten 69 ff des angefochtenen Bescheides) und darauf hingewiesen, dass die Projektwerberin das Vorhaben als Teilabschnitt nicht deshalb eingereicht hat, um eine Umweltprüfung zu umgehen, vielmehr die Sachverständigen die Verkehrswirksamkeit des eingereichten Projektes bejaht haben. Diesen auf fachkundiger Basis ermittelten Beweisergebnissen setzen die Beschwerdeführerinnen nur allgemein gehaltene gegenteilige Behauptungen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des UVP-Verfahrens gegen die Annahme der belangten Behörde, die Einreichung des Vorhabens als Teilabschnitt der Bundesstrasse sei sachlich gerechtfertigt, keine Bedenken.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, das UVP-Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil kein Verkehrsberuhigungskonzept erarbeitet worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens von der mitbeteiligten Partei schon in der UVE und in der Folge im UVGA ausreichend und nachvollziehbar dargestellt wurden und darauf aufbauend die belangte Behörde der Projektwerberin vorgeschrieben hat, dass im Einvernehmen mit dem Land Niederösterreich, den betroffenen Gemeinden sowie den laut StVO zuständigen Behörden für das Planungsgebiet ein Verkehrskonzept zu erstellen und der UVP-Behörde spätestens ein Jahr vor der geplanten Inbetriebnahme der S1-West vorzulegen sei (Seite 7 des Bescheides). Im Bescheid wurden auch weitere hinreichend konkretisierte Anordnungen, die der Verkehrsberuhigung dienen (z. B. Verkehrszählungen), vorgeschrieben. Ausgehend davon, dass die Verfahrensergebnisse schon im Hinblick auf die dauerhafte Entlastung eines größeren Kreises von Nachbarn die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben haben, war die Erarbeitung eines von den Beschwerdeführerinnen nicht näher umschriebenen Verkehrskonzeptes im Beschwerdefall im Rahmen der UVP nicht geboten. Zutreffend hat die belangte Behörde die Erarbeitung eines solchen Konzeptes der Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der begleitenden Kontrolle im Sinne des § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 und der Nachkontrolle im Sinne des § 24h Abs. 16 UVP-G 2000 vorbehalten bzw. als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Bundesstraße vorgeschrieben.
Insoweit die Beschwerdeführerinnen die Absteckung des Prognosezeitraums für die Verkehrsbelastung rügen, zeigen sie die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf, zumal sich aus den Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen keineswegs ergibt, dass der den Gutachten zu Grunde gelegte Beobachtungszeitraum für die prognostizierten Auswirkungen der Verkehrsbelastung nicht ausreicht. Ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen, ist gemäß § 24h Abs. 16 UVP-G 2000 im Rahmen der Nachkontrolle von Gesetzes wegen zu prüfen, weshalb der Vorwurf des verfehlten Prognosehorizonts mangels näherer Konkretisierung in der Beschwerdeergänzung nicht als relevant erkannt werden kann.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der zu erwartende Lärm überschreite das zulässige Maß. Es seien jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen. Die Behörde habe nicht den Istzustand erhoben.
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin ist zu diesem Vorwurf darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerdeführerin vom geplanten Vorhaben ca. 1,5 km entfernt wohnt und ihr Grundstück durch bebautes Gebiet abgeschirmt ist. Der zuständige Sachverständige führte hiezu aus, dass die Geräusche von der bewilligten Straße nicht wahrnehmbar sein werden. Eine relevante Änderung der Lärmsituation sei für sie nicht zu erwarten.
Durch auflagenmäßige Vorschreibungen ist gewährleistet, dass der Lärmpegel während der Bauphase soweit herabgesetzt wird, dass beim nächstgelegenen Anrainer keine unzumutbare Störung eintritt. Der medizinische Sachverständige hat hiezu ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Werte der höchstzulässigen Lärmimmissionen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, und in der Betriebsphase eine Belästigung der Wohnbevölkerung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dass die vorgeschriebene Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht dem Stand der Technik entsprechen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Insofern die Beschwerdeführerinnen der Behörde vorwerfen, sie hätte für die Beurteilung der Zumutbarkeit einen falschen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt, gehen sie nicht von der hier anzuwendenden Rechtslage aus, die die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach § 23a UVP-G 2000 in Bezug auf den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen schon unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen des § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 für gegeben erachtet. Dass die belangte Behörde nicht sämtliche wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Belästigungen der Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen weiters noch angesprochenen Anordnung des § 7 Abs. 3 BStG vorgeschrieben hätten, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet.
Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten eingeht, ist damit keine Rechtswidrigkeit verbunden, weil diese Gutachten Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren und die Amtssachverständigen sich mit diesen Gutachten auseinandergesetzt und diese widerlegt haben. Warum die nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten der Amtssachverständigen, die Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind, nicht richtig sein sollen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten weiters, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen seien zu unbestimmt. Die Anordnung der Verkehrssperren während der Bauphase sei nicht konkretisiert erfolgt.
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Nach § 24h Abs. 3 UVP-G 2000 sind in der Entscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und durch geeignete Auflagen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die betroffenen Personen sicherzustellen. Bei der von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um Anordnungen verkehrsbedingter Maßnahmen während der Bauphase, die Behinderungen des Verkehrs so weit wie möglich hintanhalten sollen und deren Umfang und Ausmaß derzeit noch nicht bekannt sind. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen (z. B. Umleitungen, Anpassung der VLSA-Phasen) kann daher nicht im Rahmen der UVP (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung der hiefür zuständigen Behörde und des bestellten Koordinators zu setzen, um verkehrsbedingte Behinderungen während der Bauphase zu vermeiden.
Auch die Staubbeeinträchtigung während der zu erwartenden verstärkten Stauereignisse wurde von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 sind ebenfalls keine Auflage, sondern eine Vorschreibung zur Reduzierung der zu erwartenden Staubbeeinträchtigung während der Bauphase. Diese Vorschreibungen basieren auf der UVE der Projektwerberin und sind damit Grundlage des Projektes, welche die mitbeteiligte Partei in Selbstbindung zum Projektsbestandteil erklärt hat. Dass diese Maßnahmen ungeeignet oder nicht ausreichend sein sollten, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Was die auf S 5 der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen wörtlich wiedergegebenen Passus S 32 des angefochtenen Bescheides angeschnittene Staubbeeinträchtigung bei Stauereignissen anlangt, handelte es sich dabei nicht um eine Vorschreibung, sondern um eine Wiedergabe von Ausführungen eines Sachverständigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2008
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