Normen
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §85;
BauRallg impl;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §85;
BauRallg impl;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit Ansuchen vom 29. März 2006 beantragten die mitbeteiligten Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschosszubaus sowie die Durchführung weiterer baulicher Maßnahmen auf einer Liegenschaft in Wien, Sgasse 12.
Bei der von der Baubehörde erster Instanz am 30. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
Mit Bescheid vom 25. September 2006 erteilte der Magistrat der Stadt Wien die beantragte Baubewilligung mit folgendem Spruch:
I.) Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 17.02.2006 … bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Das Dachgeschoss des ebenerdigen, nicht unterkellerten Einfamilienhauses wird nach Errichten von Zubauten für Wohnzwecke ausgebaut. Weiters werden zwei Nebengebäude hergestellt.
II.) Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, auf jederzeitigen Widerruf, unter Bezugnahme auf die … bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Im Bereich des Vorgartens wird ein PKW-Stellplatz hergestellt.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.
An die Erteilung der Baubewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen und der in Berufung gezogene Bescheid vom 25. September 2006 mit der Abänderung bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne bezieht.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die beschwerdeführenden Parteien seien Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft iSd § 134 Abs. 3 BO. Mit Blick auf die bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen komme diesen Parteistellung im Sinn der genannten Bestimmung zu.
In der Berufung hätten die Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich der projektierten Rauchfänge und einen Verstoß gegen § 114 Abs. 4 BO (idF vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008) geltend gemacht. Die belangte Behörde habe eingehende Erhebungen und umfassende Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die projektierten Rauchfänge dem § 114 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO) entsprächen. Noch während dieser Ermittlungen hätten die mitbeteiligten Bauwerber mit Schreiben vom 21. August 2007 im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer ihr Bauvorhaben insofern abgeändert, als nunmehr im Wesentlichen die südseitigen Rauchfänge sowie der sie umschließende Bereich der bestehenden Dachkonstruktion unverändert bleibe.
Die hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit dieser Änderung befasste Magistratsabteilung (MA) 68 (Feuerwehr) habe mit Schreiben vom 7. November 2007 festgehalten, dass die Zugfähigkeit der nun unverändert belassenen südseitigen Rauchfänge nach wie vor gegeben sein würde, wenn die Ausmündungen wie in § 114 Abs. 4 BO normiert ausgeführt würden. Seitens der MA 37 (Baupolizei) sei mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 ausgeführt worden, dass auch nach der Projektänderung der in § 114 Abs. 4 BO vorgeschriebene Abstand von 1 m zwischen den Ausmündungen der Rauchfänge und der Dachhaut desselben Gebäudes eingehalten werde und die Projektänderung genehmigungsfähig sei.
In ihrer daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 4. Februar 2008 hätten die Beschwerdeführer gerügt, dass in der Planunterlage des Planausschnittes über die Südansicht das südliche Fenster als in der Feuermauer integriert dargestellt würde. Das südliche Fenster sei Teil einer Neuplanung und gegen die Nachbargrenze gerichtet, das Fenster müsse laut § 79 Abs. 2 BO mindestens 2 m von der Grundgrenze entfernt sein. Das südliche Fenster habe in der Natur eine Breite von 78 cm und sei in der Planunterlage um 22 cm breiter und könne daher nicht geduldet werden.
Zu diesem Vorbringen habe die MA 37 mit Schreiben vom 10. März 2008 folgende Stellungnahme abgegeben:
"Zur Anfrage vom 3. März 2008 wird mitgeteilt, dass die zur Liegenschaft, Sgasse 14 gerichtete Verglasung im Dachgeschoß nicht in einer Feuermauer situiert ist, sondern einen Abstand von ca. 80 cm zur Grundgrenze aufweist. Es handelt sich somit nicht um eine Öffnung in der Feuermauer im Sinne des § 101 Abs. 3 BO.
Die vorgenannte Verglasung ist nicht als Fenster im Sinne des § 79 Abs. 2 BO zu beurteilen, da sie zufolge des Projektsplanes F90 ausgeführt wird und somit nicht öffenbar ist und hinsichtlich Brandschutz die Anforderungen an Außenwände von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen mehr als erfüllt.
Weiters erfüllt die Verglasung zufolge der Angaben des Projektplanes die Bestimmung des § 99 Abs. 3 BO wonach transparente Teile von Außenwänden ein Schalldämm-Maß RW von mindestens 38 dB aufweisen müssen.
…"
In ihrer Stellungnahme dazu vom 7. April 2008 hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht auf die Größenabweichung der Fensterlichte des Altbestandes gegenüber der Neuplanung eingegangen sei. Dem südlichen Fenster gegenüber lägen im geringen Abstand (von ca. 4,5 m) die Fensteröffnungen der Toilettanlage des Souterrains und des Erdgeschosses, dadurch ergäbe sich eine Problematik sowohl in Bezug auf das ungehinderte Einsehen als auch auf die akustische Beeinträchtigung im speziellen betreffend den Sanitärbereich und den Hauseingang der Nachbarliegenschaft. Daher ergebe sich die Frage, ob das südliche Fenster jemals legal errichtet worden und ob die Vergrößerung eines zum Nachbarn gerichteten Fensters zulässig sei.
Zum Vorbringen bezüglich der ursprünglich projektierten Rauchfänge und der Verletzung der Bestimmung des § 114 Abs. 4 BO sei festzuhalten, dass mit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Abänderung des Bauvorhabens das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben durch Erhaltung der beiden Altbestandkamine und des Altbestandsdaches zur Grundstücksgrenze lediglich reduziert werde. Diese geringfügige Projektänderung stelle keine wesentliche Abänderung des Bauvorhabens dar, da durch diese der Charakter (das Wesen) des ursprünglich eingereichten Bauvorhabens nicht geändert werde. Diese Änderung (Reduzierung) des Bauvorhabens erweise sich als zulässig, weil (geringe) Projektänderungen auch im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus könne durch eine bloße Reduzierung des ursprünglich geplanten Dachgeschosszubaus keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Nachbarn einschließlich der Beschwerdeführer herbeigeführt werden, dadurch könnten (über das bisherige Vorbringen hinausgehende) subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht berührt werden. Auf Grund der Projektänderung vom 21. August 2007 blieben die bestehenden Rauchfänge und der sie umschließende Bereich der bestehenden Dachkonstruktion vollkommen unverändert. Sie seien somit nicht mehr von der ursprünglich eingereichten Änderung erfasst und daher nicht mehr Gegenstand des anhängigen Baubewilligungsverfahrens.
Zu prüfen sei jedoch gewesen, ob angesichts der übrigen Bauführung die Notwendigkeit gegeben sei, die bestehenden südseitigen Rauchfänge bzw. den sie umschließenden Bereich der Dachkonstruktion abzuändern. Laut Gutachten der Amtssachverständigen der MA 37 und der MA 68 sei dies jedoch nicht erforderlich gewesen, weil entsprechend den Bestimmungen des § 114 Abs. 4 BO die Ausmündungen der unverändert belassenen südseitigen Rauchfänge den vorgeschriebenen Abstand von der Dachhaut einhielten und die Zugfähigkeit nach wie vor gegeben sei.
Gegen die Projektänderung hätten die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Auch die diesbezüglich eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen seien unbestritten geblieben. Sofern die Beschwerdeführer vorbrächten, dass in der planlichen Darstellung der Südansicht das südliche Fenster als in der Feuermauer integriert dargestellt sei, sei ihnen die Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 37 entgegen zu halten, wonach die zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gerichtete Verglasung im Dachgeschoss einen Abstand von ca. 80 cm zur Grundgrenze aufweise und somit nicht in einer Feuermauer situiert sei. Da es sich somit nicht um eine Öffnung in der Feuermauer iSd § 101 Abs. 3 BO handle, sei eine Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaften zur geplanten Verglasung nicht erforderlich. Diesen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen seien die Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht entgegen getreten. Bezüglich des Vorbringens, dass das südliche Fenster Teil einer Neuplanung und gegen die Nachbargrenze gerichtet sei, weshalb gemäß § 79 Abs. 2 BO ein Abstand von 2 m zur Grundgrenze einzuhalten sei, sei festzuhalten, dass laut Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 37 nunmehr im Bereich des ehemaligen Gaupenfensters ein transparenter Außenwandteil geplant sei, welcher nicht als Fenster iSd § 79 Abs. 2 BO zu beurteilen sei. Nach der Stellungnahme des besagten Amtssachverständigen entspreche die gegenständliche Verglasung den Bestimmungen des § 97a Abs. 6 BO. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen der MA 37, welches den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und von diesen nicht bestritten worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die strittige Verglasung jene Eigenschaften aufweise, die gesetzlich für Außenwände gefordert würden, und dass diese Verglasung daher als transparenter Außenwandteil und nicht als Fenster zu qualifizieren sei. Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BO, wonach Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet seien, von diesen mindestens 2 m entfernt sein müssten, komme somit nicht zur Anwendung. Zum Vorbringen, dass das südliche Fenster um 22 cm verbreitert werden solle, sei auszuführen, dass diese Vergrößerung im Bauplan vorgesehen und zulässig sei. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht werde dadurch nicht berührt.
Mit dem Einwand, durch das geplante Bauvorhaben würden nunmehr Sanitärräumlichkeiten ihres Hauses direkt einsehbar, übersähen die Beschwerdeführer, dass die BO nicht verlange, dass durch die Anordnung der Fenster des geplanten Gebäudes der Einblick in die Wohnobjekte bzw. Liegenschaftsteile (Innenhof, Gärten, usw.) des Nachbarn unmöglich sei. Ein Recht, dass infolge eines Neu- bzw. Umbaus kein Einblick in bisher uneinsehbare Gärten oder Wohnungen erfolgen dürfe, werde weder durch die BO noch durch den Bebauungsplan eingeräumt. Dem Hinweis, durch das geplante südliche Fenster seien akustische Beeinträchtigungen möglich, sei entgegen zu halten, dass auch hievon keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt sein könnten. Gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO könnten Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder baulichen Anlage zu Wohnzwecken ergäben, nicht geltend gemacht werden.
Da das gegenständliche Projekt angesichts des Berufungsvorbringens abgeändert worden sei und sich die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet erwiesen, sei deren Berufung mit der im Spruch vorgenommenen Änderung, die sich auf das im Berufungsverfahren abgeänderte Bauvorhaben beziehe und ausschließlich dieses zum Gegenstand des Berufungsbescheides erkläre, zu bestätigen gewesen.
B) Zum Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 25. Juni 2008, B 1118/08).
2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Auch die mitbeteiligten Parteien übermittelten eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 134 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau oder dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie in näher festgelegter Weise Einwendungen iSd § 134a leg. cit. gegen die geplante Bauführung erheben. Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft ist.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
a) "Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
- b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
- c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist somit in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0339, mwH).
2. Entgegen der Beschwerde kennt die BO keine Bestimmung, nach welcher dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung einer bestimmten Belüftung für das eigene Gebäude zukommt. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung muss u. a. die gehörige Luftversorgung eines Baues von der eigenen Liegenschaft gesichert sein. Der Nachbar kann daher keinen Rechtsanspruch darauf erheben, dass durch eine Bauführung auf dem angrenzenden Bauplatz gegebene Luftverhältnisse nicht verschlechtert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0147, mwH). Von daher erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, es werde durch den (nach Auffassung der Beschwerde zu geringen) Abstand zwischen dem bewilligten Objekt und dem Haus der Beschwerdeführer ein starker dauernder Luftzug ermöglicht, der auf die Bausubstanz des Hauses der Beschwerdeführer und auf deren Wohlbefinden negative Auswirkungen habe, als nicht zielführend. Damit wird auch mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte bezüglich des verschlechterten Windkomforts (Düsenwirkung zwischen den Gebäuden) die Einwände der Beschwerdeführer nicht beachtet, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
3. Wenn die Beschwerdeführer (auch in der mündlichen Verhandlung) geltend machen, dass gemäß § 85 Abs. 3 BO die Bauausführung von Bauwerken in unmittelbarer Umgebung künstlerisch wertvoller Gebäude (wie ihres Hauses auf Grund des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 1. August 1973) unzulässig sei, wenn dadurch die künstlerische Wirkung und das Stadtbild beeinträchtigt würden, und die vorliegende Baubewilligung ohne Rücksichtnahme auf den bestehenden Denkmalschutz erteilt worden sei, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 85 BO regelt die äußere Gestaltung von Bauwerken. Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der BO auf jene Fälle, in welchen durch das Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt seien, bringt es mit sich, dass Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des Stadtbildes nicht zusteht, weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat. Den Nachbarn erwächst daher aus den Bestimmungen des § 85 BO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden grundsätzlich kein subjektivöffentliches Recht iSd § 134a BO (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2009/05/0339). Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer, der Bereich, in dem die betroffenen Gebäude stünden, hätte längst zur Schutzzone erklärt werden müssen, nichts zu ändern.
4. Mit dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwand, der Abstand zwischen Bauobjekten sei geringer als der in der BO vorgeschriebene Abstand von 3 m und sie würden deshalb in der bisherigen Benutzung ihres Einganges eingeschränkt, ist für die beschwerdeführenden Parteien - abgesehen von dem diesbezüglich eingetretenen Verlust der Parteistellung - angesichts des mit § 41 VwGG verbundenen Neuerungsverbotes nichts zu gewinnen. Auch von daher gehen die Einwände der Beschwerdeführer zu den schlechteren Licht- und thermischen Verhältnissen bei ihrem Gebäude infolge des geringen Abstands zwischen dem bewilligten Objekt und ihrem Haus fehl.
5. Mit dem Hinweis, es handle sich bei der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Projektänderung um "einen planerischen Trick", wonach die vorliegende Bewilligung der Bewilligung eines zu kleinen Kamins gleich komme, werden keine konkreten Einwände substantiiert, die die auf die schlüssigen Aussagen von Sachverständigen (wie oben wiedergegeben) gestützte, mit Blick auf § 114 BO vorgenommene Beurteilung der belangten Behörde erschüttern könnten. Zudem zählt nach der hg. Rechtsprechung die Einhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz nicht zu den nach § 134a BO geltend machbaren Nachbarrechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2006/05/0118, mwH). Damit gehen auch die Hinweise auf befürchteten Funkenflug, Brandgefahr bzw. damit verbundene Vergiftungsgefahr fehl. Auf dem Boden des Gesagten ist schließlich die Verfahrensrüge nicht erfolgreich, die belangte Behörde sei nicht auf die Einwände der Beschwerdeführer betreffend die stärkeren Immissionen bzw. Emissionen durch den Funkenflug eingegangen.
6. Auch die Kritik, vorliegend könne die Zulassung von Fenstern unter Berufung auf § 97a Abs. 6 BO nicht gestattet werden, weil dem § 79 Abs. 2 BO entgegenstehe, erweist sich als nicht zielführend. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der MA 37 gestützten Ausführungen der belangten Behörde, dass nunmehr im Bereich des ehemaligen Gaupenfensters ein transparenter Außenwandteil geplant ist, der nicht geöffnet werden kann und der der Feuerwiderstandsklasse F 90, dem gesetzlich geforderten Schalldämm-Maß entspricht. Damit unterscheidet sich dieser den Anforderungen für Außenwände von Gebäuden betreffend Brandschutz, Schalldämmung und Wärmedurchgang entsprechende Außenwandteil maßgeblich von einem Fenster iSd § 79 Abs. 2 BO und unterfällt nicht dieser Regelung (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2006/05/0118).
7. Mit dem Hinweis, es stehe nicht fest, ob das neu zu errichtende Gebäude ausschließlich Wohnzwecken diene, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Die Behörde hat daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2010, Zl. 2009/05/0232, mwH). Aus den damit maßgeblichen Einreichplänen (insbesondere den dort vorgesehenen Widmungszwecken der Räume) ist zu ersehen, dass das vorliegende Bauvorhaben Wohnzwecken dient. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen fehl, bezüglich des vorliegenden Bauvorhabens komme § 134a Abs. 1 lit. e letzter Satz BO nicht in Betracht.
8. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 6. September 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)