Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. April 2005, zuletzt abgeändert durch Eingabe vom 6. Dezember 2005, stellte die mitbeteiligte Partei bei der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer 380 kV-Starkstromfreileitung von K zum Umspannwerk Z in den Gemeinden E und S in Salzburg ("Salzburgleitung"). Da das Vorhaben über zwei Bundesländer führt, wurden die Anträge so gestellt, dass jeweils die Genehmigung für das Vorhaben insoweit beantragt wurde, als dieses in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesregierung fällt. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten: Errichtung und Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung, abschnittsweise Mitführung der 110 kV-Leitung im Abschnitt Y - K, Umlegungen und Einbindungen der berührten 110 kVund 220 kV-Leitungen, Demontage von bestehenden 110 kV- und 220 kV-Leitungen, Neuerrichtung und Betrieb des Umspannwerkes Z, Erweiterung des Umspannwerks K.
Das Vorhaben verläuft auch im Gemeindegebiet von B.
Die Beschwerdeführer wohnen im Gemeindegebiet von B. Die der Trasse am nächsten liegenden Wohnobjekte (projektsgemäß mindestens 72 m; UVE Fachbereich elektromagnetische Felder) befinden sich in einer Entfernung, die die Einhaltung des Vorsorgegrenzwertes von 1 µT jedenfalls gewährleistet. Sie erhoben gegen das Vorhaben u. a. Einwendungen wegen Gesundheitsgefährdung sowie unzumutbare Belästigung (insbes. durch elektromagnetische Strahlung und umstürzende Masten).
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007 wurde die beantragte Genehmigung - vorbehaltlich des Erwerbes sämtlicher für den Leitungsausbau erforderlicher dinglicher Rechte an Grundstücken - für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Leitung betreffend die in Oberösterreich gelegenen Abschnitte nach Maßgabe der Beschreibung des Vorhabens sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach dem UVP-G 2000 erteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Umweltsenat die Berufungen gegen die Bescheide der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wurden u. a. auch die Berufungen der Beschwerdeführer (nicht jedoch der im Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses genannten beschwerdeführenden Parteien, die keine Berufung erhoben haben), einschließlich der Eventualanträge, als unbegründet abgewiesen.
In ihren dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie seien in ihrem Recht auf "Vermeidung umwelt- und gesundheitsgefährdender Auswirkungen der beantragten Leitungen" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht (auch bezüglich des Umstandes, dass einzelne Beschwerdeführer keine Berufung erhoben haben) der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/05/0115, erledigten Beschwerdesache. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde der im Spruchpunkt 1. genannten Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung zurückzuweisen, im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. Juli 2010
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