VwGH 2008/03/0157

VwGH2008/03/015723.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der MH in C, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. September 2008, Zl uvs- 2008/16/2084-1, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 legte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit nach § 9 VStG nach Außen berufenes Organ eines näher genannten Speditionsunternehmens mit Sitz in C zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle am 27. Februar 2008 um 14.57 Uhr auf der A 13, Autobahn-Freiland, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, bei Straßenkilometer 34.150, in Fahrtrichtung Innsbruck, durch ein Kontrollorgan der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg im Stubaital festgestellt worden sei - der namentlich genannte Lenker eines Lastkraftwagens samt Anhängers (beide nach dem Kennzeichen bestimmt)

1. eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt habe, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebiets lägen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebiets liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmen gestattet sei, die nach den im Staat des Standorts ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt seien, und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen seien:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen

Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und

Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Lenker habe eine ungültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

2. entgegen der EG-VO 881/1992 idgF der EG-VO 484/2002 als Angehöriger eines Nicht-Mitgliedstaates der Europäischen Union, eine auf seinen Namen lautende Fahrerbescheinigung zur Mitführung bei einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung mitgeführt habe.

Das Fahrzeug sei auf der Fahrt von Italien nach Deutschland gewesen und habe Personenkraftwagen geladen gehabt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu

1. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 593/1995 idgF in Verbindung mit § 7 Abs 1 leg cit in Verbindung mit § 23 Abs 1 Ziff 8 Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 593/1995 idgF in Verbindung mit § 23 Abs 4 und zu

2. eine Verwaltungsübertretung nach Art 6 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 881/92 vom 26. März 1992 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 vom 1. März 2002 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Ziff 8 Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 593/1995 idgF in Verbindung mit § 23 Abs 4 leg cit begangen.

Über die Beschwerdeführerin wurde daher zu

1. gemäß § 23 Abs 1 Ziff 8 Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 593/1995 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- und zu

2. gemäß § 23 Abs 1 Ziff 8 Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 593/1995 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- verhängt.

Im Fall der Uneinbringlichkeit trete an Stelle der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. und zu 2. in der Dauer von jeweils 8 Tagen.

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid insofern Folge gegeben, als sowohl hinsichtlich Punkt 1. als auch hinsichtlich Punkt 2. die verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 800,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) in Anwendung des § 20 VStG auf jeweils EUR 726,50 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) herabgesetzt wurde.

Ferner wurde der Spruch gemäß § 62 Abs 4 AVG (gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG) dahingehend berichtigt, als der erste Satz folgendermaßen lautet: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ... Spedition ...". Weiters hat der erste Satz bei Punkt 1. folgendermaßen zu lauten: "eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt hat, obwohl ...". Punkt 2. hat zu lauten: "entgegen der EG-VO 881/1992 idgF der EG-VO 484/2002 als Angehöriger eines Nicht-Mitgliedstaates der Europäischen Union, keine auf seinen Namen lautende Fahrerbescheinigung zur Mitführung bei einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung mitgeführt hat."

Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Zum Mitführen einer ungültigen Gemeinschaftslizenz habe die Beschwerdeführerin in der Berufung vorgebracht, sie hätte am 27. Februar 2008 eine neue gültige Gemeinschaftslizenz erhalten, wobei die Tour für den in Rede stehenden Fahrer so berechnet gewesen wäre, dass er bei gesetzlicher Ausnutzung der Lenk- und Ruhezeit bis spätestens 26. Februar 2008 abends in der Firma eingetroffen wäre und ihm die neue Gemeinschaftslizenz ordnungsgemäß und rechtzeitig am 27. Februar 2008 zum Fahrtantritt hätte übergeben werden können. Der Fahrer hätte aus eigener Verantwortung die Ruhezeit unnötig verlängert und dadurch die Lenkzeit unnötig verkürzt, sodass sich der Transport um einen Tag verzögert hätte und ihm deshalb die neue Gemeinschaftslizenz nicht hätte rechtzeitig übergeben werden können. Sie hätte keine Fahrlässigkeit begangen, weil sie diesen Sachverhalt nicht hätte beeinflussen können. Hinsichtlich der Fahrerbescheinigung habe die Beschwerdeführerin in der Berufung eingeräumt, dass der betreffende Fahrer keine Fahrerbescheinigung mit sich geführt habe. Es wäre bislang noch nie vorgekommen, dass sie einen Fahrer aus einem Nicht-EU-Land beschäftigt hätte, bei Kenntnis der Vorschriften hätten sie auf jeden Fall ordnungsgemäß dafür Sorge getragen, dass der Fahrer eine Fahrerbescheinigung erhalten und mitgeführt hätte.

Der Fahrzeuglenker habe bei der Transportfahrt keine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Ferner habe der Fahrer als ukrainischer Staatsbürger und somit als Angehöriger eines Drittstaats keine Fahrerbescheinigung mitgeführt.

Auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts habe die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Zur subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handle. Für solche Delikte sehe § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Wenn die Beschwerdeführerin zu Punkt 1. vorbringe, dass sie kein Verschulden am Nichtmitführen der Gemeinschaftslizenz treffe, sei dem entgegenzuhalten, dass das strafrechtlich verantwortliche Organ die Verantwortung nicht auf den Lenker überwälzen dürfe. Das Vorbringen zu Punkt 2., dass sie bei Kenntnis der umfangreichen Vorschriften in jedem Fall ordnungsgemäß dafür Sorge getragen hätte, dass der Fahrer eine Fahrerbescheinigung erhalten und mitgeführt hätte, befreie die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verantwortung, weil sie die jeweils geltenden Vorschriften kennen müsse. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht gelungen sei. Dabei sei vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen gewesen.

Zur Strafbemessung sei auf Grundlage der §§ 19, 20 VStG festzuhalten, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung im vorliegenden Fall gering sei. Die Einsicht der Beschwerdeführerin und ihr Geständnis zu Punkt 2. seien als Milderungsgründe iSd § 20 VStG zu werten. Es könne daher die Geldstrafe auf den geringstmöglichen Betrag, nämlich EUR 726,50, herabgesetzt werden. Eine weitergehende Herabsetzung sei nicht möglich gewesen. Der Ausspruch einer Ermahnung sei ebenfalls nicht möglich erschienen, weil der Verschuldensgrad nicht von dem in üblichen Fällen abweiche und auch der Unrechtsgehalt nicht geringfügig sei. Auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafen habe auch eine Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen gehabt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Nach § 23 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl I Nr 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG), begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7 267,-- zu ahnden ist, wer (Z 8) als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Nach § 23 Abs 4 leg cit hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) nach Abs 1 Z 8 leg cit die Geldstrafe mindestens EUR 1 453,-- zu betragen.

Nach dem den "Verkehr über die Grenze" regelnden § 7 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von außerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit (ua) auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer "Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92" sind. Nach § 9 Abs 1 leg cit hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Nach § 9 Abs 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die im § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21 leg cit) auf Verlangen auszuhändigen.

4.2. Die Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 95 vom 9. April 1992, S 1-7, "gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" (Art 1 Abs 1). Nach Art 2 dieser Verordnung idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl Nr L 76 vom 19. März 2002, S 1-6, gelten im Sinne dieser Verordnung als

" - 'Fahrzeug', ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind:

4.3. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie ihre neue gültige Gemeinschaftslizenz am 27. Februar 2008 erhalten habe und der Fahrer bei der besagten Kontrolle (behauptetermaßen wegen zu langer Ruhezeiten) über die neue Gemeinschaftslizenz noch nicht verfügt habe, räumt die Beschwerdeführerin ein, dass diese Gemeinschaftslizenz entgegen § 7 GütbefG bei der Kontrolle nicht mitgeführt worden sei. Unstrittig ist ferner, dass der betreffende Fahrer entgegen Art 6 Abs 4 der besagten Verordnung keine Fahrerbescheinigung im angegebenen Sinn vorzeigte.

Da es sich bei den der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte sie gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

Der Beschwerdeführerin wäre es zur Umsetzung ihrer aus § 9 Abs 1 GütbefG erwachsenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die bei der Güterbeförderung über die Grenze notwendigen Nachweise - hier: eine Gemeinschaftslizenz - mitgeführt werden, jedenfalls oblegen, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten. Ein solches Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl dazu das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte hg Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl 2001/03/0322). Damit ein solches Kontrollsystem die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortung für die diesbezügliche Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte sie somit konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden. Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin aber nicht erstattet. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie hätte unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Fahrer erwarten können, zumal der Fahrer seitens ihres Disponenten angewiesen worden sei, unter Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten den Transport auszuführen, und ferner eine gewisse Verantwortung auch dem Fahrer übertragen werden können müsse, zumal dieser Fahrer kurz zuvor eine anerkannte Kraftfahrerausbildung bei der Verkehrsakademie Chemnitz genossen hätte, wird den besagten Anforderungen eines solchen Kontrollsystems nicht gerecht (vgl dazu nochmals das Erkenntnis Zl 2001/03/0322). Die Beschwerdeführerin hat somit nicht dargelegt, dass sie alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätte lassen.

Bezüglich des Nichtmitführens einer Fahrerbescheinigung hätte die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung überdies die strafbaren Handlungen bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit als solche erkennen können, muss doch von einem Unternehmer, der eine Transitfahrt wie die vorliegende veranlasst, verlangt werden, sich mit den hiefür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl 2005/03/0005, mwH). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin als nicht zielführend, sie habe bislang keinen Angehörigen eines Nicht-EU-Landes als Fahrer beschäftigt und nicht im entferntesten damit gerechnet, dass es eine Vorschrift gäbe, wonach solche Fahrer eine Fahrerbescheinigung mitführen müssten. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, in der Transportbranche würden umfangreiche Vorschriften existieren, die nicht automatisch an die Spediteure übermittelt, sondern von jedem erfragt werden müssten, wozu käme, dass die Vorschriften von mehreren verschiedenen Behörden stammten und Behörden nur Auskünfte über konkrete Fragen erteilten, nicht aber wichtige Neuerungen mitteilten.

Der Rüge, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht insofern verletzt, als sie der im Verwaltungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, dass die dafür maßgebliche Regelung des § 13a AVG die Behörde nicht verpflichtet, die Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten sei, damit dem Standpunkt der Partei von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 10. April 2003, Zl 99/18/0447, und vom 10. Oktober 2007, Zl 2005/03/0237, beide mwH).

Vor diesem Hintergrund vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung ihres mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei.

4.4. Auch das gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin wurde Übertretungen nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG für schuldig erkannt. Für derartige Verwaltungsübertretungen legt das Gesetz (§ 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG) einen Strafrahmen von EUR 1.453,-- bis EUR 7.267,-- fest. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bezüglich der Strafbemessung angestellten Überlegungen (auch betreffend die Anwendung des § 20 VStG) vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass sie durch die Verhängung von Geldstrafen, bei denen die Mindeststrafe im Wege des § 20 leg cit ohnehin unterschritten wurde, in ihren Rechten verletzt worden wäre.

4.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. November 2009

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