Normen
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem für die vorliegende Beschwerde relevanten Teil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 2 und 7 StVO verpflichtet, die durch Entfernung und Aufbewahrung von Gegenständen verursachten Kosten in der Höhe von EUR 58,14 binnen 14 Tagen "ab Zustellung" des Bescheides zu bezahlen.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember 2007 im Gemeindegebiet von R. den Haltestellenbereich (Busbucht) nächst der A.-Tankstelle, auf Höhe der Parzelle Nr. 181/3, KG O., in Fahrtrichtung G. mit einem Eisenrohr, einem Absperrband und einer Tafel abgesperrt. Diese Gegenstände seien gemäß § 89a Abs. 2 StVO ohne weiteres Verfahren entfernt worden. Der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Gegenstände habe die Kosten für die von der Gemeinde R. durchgeführte Entfernung und Lagerung zu tragen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Busbucht vorlägen, stelle im Verfahren gemäß § 89a StVO keinen entscheidungsrelevanten Punkt dar, weil es vielmehr auf den Charakter einer Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr ankomme. Eine Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Busbucht erfüllt seien, sei weder im Gesetz vorgesehen, noch im öffentlichen Interesse gelegen, und stelle auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2008 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in dessen Spruch enthaltene Wortfolge "ab Zustellung" durch "ab Rechtskraft" zu ersetzen ist.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, eine Bushaltestelle stehe naturgemäß der Öffentlichkeit zur Verfügung; es handle sich bei der Landfläche, auf der sie sich befinde, - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Straßengrundfläche - um eine Straße mit öffentlichem Verkehr i. S.d. § 1 Abs. 1 StVO, sodass die Bestimmungen der StVO 1960 zu Anwendung kämen.
Die behördliche Entfernung eines Gegenstandes oder Fahrzeuges, dessen Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die begründete Besorgnis hervorrufe, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen, sei eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffen sei. Zwingende Voraussetzung zur Anwendung der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO sei nicht, dass gegen eine Regel der StVO verstoßen werde. Abs. 2 stelle ausschließlich auf das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung, nicht aber auf ein gesetzwidriges Verhalten ab. Bei der Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 89a Abs. 2 StVO sei allein der Zeitpunkt der Entfernung ausschlaggebend. Das Vorliegen einer bereits eingetretenen Verkehrsbeeinträchtigung sei aber für die Entfernung nicht erforderlich. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte sogenannte "Besorgnisjudikatur" sei wohl auf alle Gegenstände, die geeignet seien den Verkehr zu beeinträchtigen, anzuwenden.
Die Behörde erster Instanz habe aufgrund der Mitteilung der Gemeinde R. vom 3. Dezember 2007 und der Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens, wonach es sich bei der gegenständlichen Busbucht um eine Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO handle, davon ausgehen können, dass mit dem Verhalten des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2007 eine Verkehrsbeeinträchtigung i.S.d. § 89a Abs. 2a lit. b StVO einher gegangen sei, hätten doch dadurch Lenker von Omnibussen des Kraftfahrliniendienstes während der Tageszeit am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten geht hervor, dass sich die in Rede stehende Haltestelle (Busbucht) an einer näher bezeichneten Bundesstraße befindet, weshalb der erstinstanzliche Bescheid aufgrund des § 94 Abs. 1 lit. c StVO zuständigerweise von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wurde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 89a StVO lauten:
"§ 89a. Entfernung von Hindernissen.
...
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. ...
(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
...
b) wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist...
...
(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen....
...
(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben....
(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden....
(8) ... Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die
Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen."
Vom Beschwerdeführer wird im Rahmen des Beschwerdepunktes u. a. in Abrede gestellt, dass für den gegenständlichen "Auftrag" § 89a StVO herangezogen werden könne, weil die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Judikatur (vgl. das. hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240) ausführe, "Diese Judikatur ist wohl auf alle Gegenstände, die geeignet sind, den Verkehr zu beeinträchtigen, anzuwenden.", und damit ihre eigene rechtliche Einschätzung (der Anwendbarkeit der vorzitierten Norm) selbst in Frage stelle. Die fehlende rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe sich zum einen aus dem Hinweis der belangten Behörde, in welchem sie selbst die rechtliche Subsumtion "der inkriminierten Gegenstände" in Frage stelle, sowie aus der weiteren Tatsache, dass seitens der belangten Behörde neuerlich der Ort der Tathandlung, mithin der Entfernung der Gegenstände, nicht genau bezeichnet worden sei, indem lediglich angegeben worden sei "auf der Höhe der Parzelle 181/3, KG O.", woraus die Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides folge.
Gegenstand des Spruches eines Kostenvorschreibungsbescheides ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb einer bestimmten Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2005, Zl. 2004/02/0362).
Der Spruch des gegenständlichen Kostenvorschreibungsbescheides, der von der belangten Behörde bestätigt wurde, enthält sämtliche der in der vorgenannten Judikatur angeführten wesentlichen Spruchbestandteile. Es bedurfte daher auch keiner näheren Aufnahme des "Ortes der Tathandlung" in den Spruch dieses Bescheides. Insoweit damit aber eine ungenaue Umschreibung des Ortes der vom Beschwerdeführer errichteten Absperrung in der Begründung des angefochtenen Bescheides gerügt werden sollte, zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal von ihm nicht in Abrede gestellt wird, dass die gegenständliche Absperrung in der in Rede stehenden Busbucht von ihm errichtet wurde und sich dort am Tag der Entfernung auch tatsächlich befand.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO stellt die Rechtmäßigkeit der Abschleppung - hier: der Entfernung der Gegenstände - dar (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Februar 1986, VwSlg. Nr. 12.041/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.275/A, die Ansicht vertreten, dass in allen Fällen des § 89a Abs. 2a StVO, somit in den Fällen, in denen der Gesetzgeber für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert sind", die konkrete Besorgnis einer solchen Behinderung ausreicht und nicht die konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist (sogenannte "Besorgnisjudikatur").
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer am genannten Tag den gegenständlichen Haltestellenbereich (Busbucht) mit einem Steher, einem Kabel und einer Tafel abgesperrt hat, wodurch Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs am Zufahren zu der Haltestelle hätten gehindert werden können.
Aufgrund dieser Feststellungen, die auch auf das Ermittlungsergebnis des dem Kostenvorschreibungsverfahren vorangegangenen bezughabenden Verwaltungsstrafverfahrens gestützt werden konnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0228 i.V.m. dem hg. Erkenntnis vom selben Tag Zl. 2008/02/0200), kann auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Rede davon sein, es sei nicht geklärt worden, wie es um die räumlichen Verhältnisse bestellt gewesen sei und ob die "inkriminierten Gegenstände" tatsächlich in die Busbucht hineingeragt hätten.
Die belangte Behörde hat vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund daher zutreffend das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. b StVO angenommen, weshalb sich die für diesen Fall vorgesehene Entfernung der Gegenstände als rechtmäßig erweist.
An dieser Beurteilung vermag auch das im Rahmen der Rechtsrügen vom Beschwerdeführer vorgetragene Argument, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Gegenstände tatsächlich eine Verkehrsbeeinträchtigung herbeigeführt hätten, nichts zu ändern, zumal es nach der "Besorgnisjudikatur" nicht auf die konkrete Behinderung, sondern auf die konkrete Besorgnis einer Behinderung von Verkehrsteilnehmern - im Beschwerdefall von Lenkern von Omnibussen - ankommt. Es waren daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keine weiteren Untersuchungen der belangten Behörde erforderlich, ob mit der Absperrung tatsächlich eine Behinderung der Zu- und Abfahrt der Busse gegeben war.
Zur dargelegten Formulierung des Beschwerdepunktes, das Abschleppen von Fahrzeugen betreffende Rechtsprechung könne nicht ohne Weiteres auf alle anderen Gegenstände auf der Straße angewendet werden, aber auch zu der unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebrachten Rüge, es sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, die "Besorgnisjudikatur" begrifflich mit den Stehern, dem Kabel und dem Schild in Einklang zu bringen, ist Folgendes zu bemerken:
Nach § 89a Abs. 7 erster Satz StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt der Aufstellung oder des Lagerns des Gegenstandes dessen
Inhaber ... war.
Voraussetzung für die Vorschreibung von Kosten nach der soeben zitierten Gesetzesstelle ist somit, dass von einem "Aufstellen" oder "Lagern" des entfernten Gegenstandes ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2001, VwSlg. Nr. 15.588/A, betreffend Entfernung eines verkehrsbehindernden Baumes). Das Aufstellen der gegenständlichen Absperrung wurde jedoch vom Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nicht in Abrede gestellt.
Überdies spricht die Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO generell von einem "Gegenstand auf der Straße" und hebt dort stehende Fahrzeuge nur als Sonderfall hervor. Ferner ist in der demonstrativen Aufzählung der den Verkehr beeinträchtigenden Gegenstände in Abs. 2 leg. cit. noch von "Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen" die Rede, weshalb keine Bedenken bestehen, die zum Abschleppen von Fahrzeugen ergangene Rechtsprechung auch auf alle anderen Gegenstände, die den Verkehr beeinträchtigen, anzuwenden (vgl. dazu implizit auch das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 30. März 2001).
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der angefochtene Bescheid leide an einem schwerwiegenden Begründungsmangel. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend geprüft und habe auch keine eigenen präzisen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die belangte Behörde habe präzise Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der strittigen Zivilrechtslage nicht ermitteln können. Sie versuche sich auf die Tatsache zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung selbst zugestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer habe vielmehr darauf hingewiesen, dass die von ihm angebrachten Steher nicht einmal "auf dem streitigen Grundstück", sondern auf einem anderen Grundstück stünden. Es sei jedenfalls mit der von ihm vorgenommenen Absperrung keinerlei Behinderung der Zu- und Abfahrt der Busse gegeben.
Aufgrund der Tatsache - so die Beschwerde weiter -, dass der Beschwerdeführer durch die Benennung der Aktenzahl der anhängigen Zivilrechtsverfahren die belangte Behörde in die Lage versetzt habe, sich mit dem zivilrechtlichen Sachverhalt auseinander zu setzen, wäre diese verhalten gewesen, entweder den Zivilrechtssachverhalt selbst zu erheben oder das Verwaltungsverfahren bis zu einer gesicherten Klärung der Zivilrechtslage auszusetzen. Ungeachtet dessen habe sich die belangte Behörde nicht einmal durch einen Ortsaugenschein mit den räumlichen Verhältnissen und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach die von ihm angebrachten Steher auf einem anderen Grundstück angebracht gewesen seien, seine Maßnahmen ausschließlich zur Gefahrenabwehr gedient und keine Beeinträchtigung des Busverkehrs dargestellt hätten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im vorzitierten Erkenntnis vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0200, hinsichtlich der Absperrung der gegenständlichen Busbucht durch den Beschwerdeführer näher dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Busbucht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum (des Beschwerdeführers) steht.
Es bedurfte daher im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur - entgegen den Beschwerdeausführungen - keiner weiteren Erhebungen betreffend den "Zivilrechtssachverhalt" und auch keiner weiteren Klärung der Zivilrechtslage an dem in Rede stehenden Grundstück Nr. 181/3 durch die belangte Behörde. Es war ferner auch nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - das Verfahren "bis zu einer gesicherten Klärung der Zivilrechtslage" auszusetzen. Darüber hinaus hatte sich die belangte Behörde aufgrund der vorzitierten Judikatur keine "Rechtsicherheit" in Bezug auf das Eigentum an der Fläche, auf der die gegenständliche Absperrung vom Beschwerdeführer errichtet wurde, zu verschaffen und es kam auch nicht auf die "rechtmäßige Errichtung der Busbucht" - wie der Beschwerdeführer vermeint - an. Außerdem ist auch nicht maßgeblich, dass - wie in der Beschwerde ergänzend vorgebracht wird - erst nachträglich durch eine Zivilrechtsklage des Landes Niederösterreich gegen den Beschwerdeführer eine Zustimmung auf Abschreibung (offenbar gemeint: eines Teiles des Grundstückes Nr. 181/3) erwirkt werden soll.
Weshalb es trotz umfassender Klärung des Sachverhaltes im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens und des von der belangten Behörde erwähnten Vorhandenseins von Fotos vom Ort der Aufstellung der gegenständlichen Absperrung (in diversen den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten, die auch dem Verwaltungsgerichtshof bereits im Zuge mehrerer den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerden in bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt wurden) zur weiteren Klärung des Sachverhaltes noch zusätzlich eines Ortaugenscheins bedurft hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen. Unklar bleibt auch, was der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Hinweis der Aufstellung seiner Absperrung "auf einem anderen Grundstück" meint, zumal die Örtlichkeit der Aufstellung in der in Rede stehenden Absperrung in der Busbucht von ihm nicht konkret bestritten wurde und in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eine hinreichend klare Umschreibung dieses Ortes der Aufstellung der Absperrung in dieser Busbucht erfolgte. Es fehlt daher an näheren Anhaltspunkten dafür, dass die Absperrung nicht an dem im Bescheid angegebenen Ort (Busbucht) erfolgt sein sollte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2009
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