VwGH 2008/02/0347

VwGH2008/02/034715.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des L P in O, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. August 2008, Zl. uvs-2008/25/2355-2, betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. April 2008 um 6.20 Uhr an einem näher umschriebenen Ort

1. als Verantwortlicher der Firma L.P., Speditions- und Transportgesellschaft mbH in O., diese sei Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. E. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 950 kg überschritten worden sei;

2. als Verantwortlicher der L.P., Speditions- und Transportgesellschaft mbH in O., diese sei Zulassungsbesitzerin des genannten Lastkraftwagens, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. E. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der

3. Achse von 7.500 kg durch die Beladung um 372 kg überschritten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm

§ 4 Abs. 7a KFG (Spruchpunkt 1) und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm

§ 101 Abs. 1 lit. a KFG (Spruchpunkt 2) verletzt; über ihn wurden

jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. § 44a Z. 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, mwN).

Im Beschwerdefall wird dem Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als "Verantwortlicher" der der L.P., Speditions- und Transportgesellschaft mbH begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0295, mwN).

Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2008

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