VwGH 2008/02/0321

VwGH2008/02/032118.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R G in W, vertreten durch Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Kirchstraße 11/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Juli 2008, Zl. UVS-1-146/K1-2006, betreffend Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §29a;
VStG §43 Abs1;
VStG §29a;
VStG §43 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf die Darstellung im Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0125 (in der Folge Vorerkenntnis genannt), verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 10. Juli 2008 hat die belangte Behörde das bei ihr angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf zu lauten habe:

"Sie (Beschwerdeführer) haben am 22.11.2005 die Unterbringung und Betreuung der auf dem Gehöft in Hohenems, Oberer Sackweg 1, gehaltenen Pferde (insgesamt 19), welche in ihrer Obhut waren, vernachlässigt, indem

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 TSchG ist Halter eines Tieres jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis unter Zugrundelegung des auch hier von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Halter der Pferde anzusehen und es ihm daher verboten sei, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG zu vernachlässigen.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge bestreitet, Halter der Pferde gewesen zu sein sowie auf der Sachverhaltsebene, dass den Tieren Schmerzen und Schäden zugefügt worden seien, ist er auf die entsprechenden Ausführungen im Vorerkenntnis zu verweisen.

Die belangte Behörde ging im nunmehr angefochtenen Bescheid von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers aus und begründete dies zusammengefasst mit der auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit den Tieren.

In der Beschwerde beschäftigt sich der Beschwerdeführer zwar mit der ihm vorgeworfenen Verschuldensform, behauptet aber nicht, nicht zumindest fahrlässig gehandelt zu haben. Die Annahme eines bedingten Vorsatzes in dem mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid steht der nunmehr angenommenen geringeren Verschuldensform nicht entgegen.

Mit der Annahme eines fahrlässigen Handelns begründete die belangte Behörde auch ihre Zuständigkeit zur Bestrafung des Beschwerdeführers, zumal der gerichtlich strafbare Tatbestand der Tierquälerei Vorsatz voraussetze (zum Spannungsverhältnis zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit vgl. gemäß § 43 Abs 2 VwGG die umfangreiche Begründung im Vorerkenntnis). Auch dieser Begründung vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Konkretes entgegenzusetzen.

Der Einwand der Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden erstinstanzlichen Bezirkshauptmannschaft erweist sich ebenfalls als nicht begründet, zumal die zunächst gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hatte, übertragen wurde und sich eine entsprechende Abtretungsverfügung im erstinstanzlichen Akt befindet. Der Beschwerdeführer nennt keinen Grund, wonach die Übertragung gemäß § 29 a VStG unrechtmäßig gewesen sein soll. Schon die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG lässt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154).

Der Beschwerdeführer behauptet abschließend in der Beschwerde einen Verfahrensfehler der belangten Behörde, weil der Beschwerdeführer mangels entsprechender Zeit keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit dem Gutachten des Amtssachverständigen auseinander zu setzen. Allerdings verabsäumt es der Beschwerdeführer, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sich auch die nunmehr genannten Beweisthemen, zu denen ein Privatsachverständiger Stellung hätte nehmen können, von den festgestellten Tatsachengrundlagen, von denen ein Gutachter auszugehen gehabt hätte, entfernen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2009

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