VwGH 2008/01/0623

VwGH2008/01/062315.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des B S in L, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. August 2008, Zl. IKD(Stb)-429809/8-2008- Dor, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 1964 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Er hält sich seit 1984 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Am 6. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 12 Z. 1 lit. b und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 StbG 1985" abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0114, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vom 6. Mai 2003) gemäß "§§ 10 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2, 11a Abs. 4 Z. 1, 12 Z. 1 lit. b, 11 StbG 1985" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (wie sich aus der Strafregisterauskunft vom 15. Juli 2008 ergebe) wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden:

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