Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 1964 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Er hält sich seit 1984 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Am 6. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§§ 12 Z. 1 lit. b und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 StbG 1985" abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0114, wurde der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2005 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vom 6. Mai 2003) gemäß "§§ 10 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2, 11a Abs. 4 Z. 1, 12 Z. 1 lit. b, 11 StbG 1985" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (wie sich aus der Strafregisterauskunft vom 15. Juli 2008 ergebe) wie folgt strafgerichtlich verurteilt worden:
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.:4U284/92, vom 12.Jänner1993, rk. seit 16.Jänner1963 wegen §198 Abs.1StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3Jahren.
Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (BG Linz-Land, Zl. 4 U 83/94/B vom 20. Februar 1995)
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.: 4 U 83/94, vom 02. Februar 1995, rk. seit 07. Februar 1995, wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren; Anordnung der Bewährungshilfe
Diese Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (BG Linz-Land, Zl.: 4 U 497/96/B vom 27. März 1997)
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.4U497/96, vom 27.März1997, rk. seit 02.April1997, wegen §198 Abs.1StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2Monaten;
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.:22U6/2000p, vom 28.August2000, rk. seit 01.September2000 wegen §198 Abs.1StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3Jahren;
- Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land, Zl.:3U286/2002b, vom 13.November2002, rk. seit 19.November2002, wegen §132 Abs.1StGB zu einer Geldstrafe von 60Tagsätzen aEUR2,00 (insgesamt EUR120,00), im Nichteinbringungsfalle:
Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen;
- Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, Zl.:4U13/2008w, vom 10.März2008, rk.: seit 14.März2008, wegen §88 Abs.1StGB zu einer Geldstrafe von 70Tagsätzen aEUR4 (insgesamt EUR280,00), im Nichteinbringungsfalle:
Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen"
Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 (gemeint in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) seien für jegliche Einbürgerung zu erfüllen; die Nichterfüllung dieser Verleihungsvoraussetzungen sei ein absolutes Verleihungshindernis. Der Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal durch inländische Gerichte wegen Vorsatztaten rechtskräftig zur Freiheitsstrafe verurteilt worden; diese Verurteilungen würden in der Strafregisterauskunft aufscheinen. Eine Ermessensentscheidung sei bei dem Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG nicht möglich. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen § 132 Abs. 1 StGB bzw. § 88 Abs. 1 StbG (jeweils zu Geldstrafen) seien für die Entscheidung der belangten Behörde nicht ausschlaggebend gewesen und nur vollständigkeitshalber angeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der hier anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 37/2006) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde nur geltend, die belangte Behörde hätte die Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anwenden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§ 64a Abs. 4 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005) bestimmt, dass Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen sind.
Mangels einer besonderen Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am 23. März 2006 in Kraft getreten (vgl. auch § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Verleihungsverfahren nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (26. August 2008) anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225). Dass im gegenständlichen Verleihungsverfahren ein Zusicherungsbescheid erlassen wurde, wird in der Beschwerde nicht behauptet, und ist dies auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. März 2010
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