Normen
FrPolG 1954 §66;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §63;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §45;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 C litb;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litC sublitb;
VwGG §39 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §66;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §63;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §45;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 C litb;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litC sublitb;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 61 Z 4, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Zuletzt sei er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Mai 2006 wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls sowie Vergehen der Sachbeschädigung und der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Unter einem sei mit Beschluss dieses Gerichts vom selben Tag eine dem Beschwerdeführer früher gewährte bedingte Strafnachsicht hinsichtlich einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten widerrufen worden.
Im Anschluss legte die belangte Behörde des Näheren die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen dar. Dabei handelte es sich insgesamt um 47 teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle, die der Beschwerdeführer zum Teil allein, zum Teil als Mittäter mit einem anderen in der Zeit von September 2005 bis März 2006 begangen habe. Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid die nähere Darstellung der dem Beschwerdeführer angelasteten Sachbeschädigungen und der Urkundenunterdrückung.
Bereits vor dieser Verurteilung - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - hätte der Beschwerdeführer mehrfach von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt werden müssen. Nach Wiedergabe der diesbezüglichen Urteilsdaten sowie den den Urteilen zu Grunde liegenden Tathandlungen, bei denen es sich in erster Linie ebenfalls um Diebstähle und Einbruchsdiebstähle gehandelt hatte, führte die belangte Behörde aus, auf Grund des augenscheinlichen Unvermögens des Beschwerdeführers, sich rechtstreu zu verhalten, und auf Grund der Vielzahl der Verurteilungen und des diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens ergebe sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe vielfach Tatwiederholungen, die sich im Wesentlichen gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet hätten, zu verantworten, sei rasch rückfällig geworden und habe große kriminelle Energie an den Tag gelegt. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere jenem an der Verhinderung strafbarer Handlungen, zuwiderlaufe. Seine negative Sinnesart zeige sich im Besonderen daran, dass er trotz wiederholter Verurteilungen und mehrfacher Androhungen, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, immer wieder rückfällig geworden sei. Selbst die Beigebung eines Bewährungshelfers habe daran nichts ändern können. Es könne somit keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Zu der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in Serbien geboren und habe vorerst bei seinen Großeltern gelebt. Im Alter von einem Jahr sei er zusammen mit seinen Eltern nach Österreich gekommen und halte sich seitdem hier auf. Er habe in Vorarlberg die Volksschule und die Sonderschule besucht. Nach Abschluss des Polytechnischen Lehrganges habe er zeitweise als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides inhaftierte - Beschwerdeführer sei bei seiner Mutter wohnhaft. Sein Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer habe zwei Söhne, welche im Jahr 2003 und 2006 geboren seien. Sein im Jahr 2006 geborener Sohn G wohne bei dessen Mutter, die Alleinerzieherin sei, in einer "Krisenwohnung". Der Beschwerdeführer leiste für seinen unehelichen Sohn G keinen Unterhalt. Der Kontakt zu diesem Sohn beschränke sich lediglich auf Besuche. Der andere Sohn des Beschwerdeführers J, der im Jahr 2003 geboren sei, wohne bei der Mutter des Beschwerdeführers. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 15. Jänner 2006 sei die Obsorge für J von der Kindesmutter S auf die "väterliche Großmutter" - die Mutter des Beschwerdeführers - übertragen worden.
Auf Grund dieser Umstände - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung nach § 66 FPG - werde durch das Aufenthaltsverbot "in einem relevanten Maß" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sei jedoch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Er habe keinen Respekt vor dem Eigentum anderer Personen und habe "hemmungslos" Eigentumsdelikte begangen. Die sich aus seinem bisherigen langen und rechtmäßigen Aufenthalt seit seinem ersten Lebensjahr und den familiären Beziehungen in Österreich ergebende Integration habe hinsichtlich der sozialen Komponente infolge der vielfach begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Eine all zu starke berufliche Integration des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Er befinde sich als nunmehr 23-jähriger Mann in einem Alter, wo er nicht mehr auf den direkten Kontakt zu seinen Eltern, fallbezogen im Besonderen zu seiner Mutter, angewiesen sei. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer für seine Kinder keine "direkte Obsorge" zustehe. Vor diesem Hintergrund seien unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund gedrängt. Der Beschwerdeführer spreche zudem "serbisch" (gemeint: serbokroatisch), rumänisch und deutsch. Die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes - entgegen der Anordnung der erstinstanzlichen Behörde, die das Aufenthaltsverbot noch unbefristet aussprach - auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen sei. Angesichts des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner familiären Umstände erscheine dies ausreichend um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen. Nach der nunmehr festgesetzten Zeit könne davon ausgegangen werden - so die belangte Behörde erkennbar -, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sein würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG gestützt. Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere jener vom 22. Mai 2006, liegt die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG unzweifelhaft - und vom Beschwerdeführer auch unbestritten - vor.
Der belangten Behörde ist allerdings vorzuwerfen, dass sie, obwohl sie feststellte, der Beschwerdeführer sei seit seinem ersten Lebensjahr in Österreich rechtmäßig aufhältig, keine Feststellungen traf, seit wann und über welchen Aufenthaltstitel er zuletzt verfügt hat. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, der schon zuvor über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt hatte, zuletzt am 18. Dezember 2003 nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ein Niederlassungsnachweis erteilt worden war. Dieser Aufenthaltstitel mit unbefristeter Geltungsdauer galt ab 1. Jänner 2006 gemäß § 81 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. C sublit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde nicht allein auf den Gefährdungsmaßstab nach § 60 Abs. 1 FPG abstellen dürfen, sondern auch § 56 FPG in den Blick zu nehmen gehabt.
Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nach dem im § 56 FPG festgesetzten Gefährdungsmaßstab, sondern lediglich nach dem im § 60 Abs. 1 FPG festgelegten prüfte, führt fallbezogen allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 56 Abs. 1 FPG wäre die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer, der bereits vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Bundesgebiet auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war, nur dann zulässig, wenn sein weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als solche schwere Gefahr hat gemäß § 56 Abs. 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 23 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des
16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder wegen einer Vorsatztat, die auf der selben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Fallbezogen ist nun auch die Gefährdungsprognose nach § 56 Abs. 1 FPG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen von ihm mehrfach begangener Verbrechen (insbesondere zahlreiche Einbruchdiebstähle) und andererseits wegen Vorsatztaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten wie andere von ihm begangene strafbare Handlungen, nämlich gegen fremdes Vermögen gerichtete Taten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, und zwar zuletzt zu einer solchen von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es ist somit im vorliegenden Fall der Tatbestand der Z 1 einerseits und auch jener der Z 2 andererseits des § 56 Abs. 2 FPG erfüllt. Sowohl von daher als auch angesichts des der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden, in gravierender Weise in die Integrität fremden Eigentums eingreifenden strafbaren Verhaltens unterliegt es keinem Zweifel, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er sei sehr wohl gewillt, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten, und er sei Vater von zwei minderjährigen Kindern, weshalb sohin durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch seine zahlreichen Tathandlungen in eindrucksvoller Weise bewiesen hat, dass er sich selbst von früher ergangenen Verurteilungen sowie (unbestritten erfolgten) mehrfachen Androhungen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung strafbarer Handlungen, die er in zahlreicher und massiver Weise setzte, abhalten ließ. Dabei schreckte er - wie sich aus den von der belangten Behörde wiedergegebenen Tathandlungen ergibt - nicht zurück, jene Objekte, in die er einbrach, schon kurze Zeit nach der Tatbegehung neuerlich unter Begehung eines Einbruchdiebstahles aufzusuchen, so dass die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer weise angesichts der Vielzahl der begangenen Taten und seines Tatverhaltens eine hohe kriminelle Energie auf, nicht entgegen getreten werden kann. Auch die Geburt eines Kindes sowie die im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen bereits bestehende Schwangerschaft seiner damaligen Freundin vermochten an seinem Verhalten nichts zu ändern. Zutreffend hat die belangte Behörde sohin bei ihrer Prognoseentscheidung dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer wieder rückfällig wurde, hohes Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls auf Grund des vom Beschwerdeführer behaupteten bisherigen Wohlverhaltens, welches entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht bereits mehr als drei Jahre andauert, nicht ausreichend davon ausgegangen werden, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr sei (schon) weggefallen. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang aber nicht unbeachtet bleiben, dass ein allfälliger Gesinnungswandel vorrangig daran zu prüfen ist, wie lange sich der betreffende Fremde in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0287). Der Beschwerdeführer befand sich aber, wie sich nicht zuletzt aus der im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Anschrift des Beschwerdeführers ergibt, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) immer noch in Strafhaft.
Da gegenständlich die Annahme des Bestehens der in § 56 Abs. 1 FPG angeführten Gefährdungsprognose gerechtfertigt ist, wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur auf den in § 60 Abs. 1 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab abgestellt hat, fallbezogen nicht in Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und führt dazu die Bindung zu seiner Familie ins Treffen. Weiters bringt er vor, er habe keine Bindungen in seinem Heimatland. Seine nächsten Verwandten befänden sich in Österreich. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Österreich verankert, er habe hier seine Schulausbildung genossen und "sich ein Leben aufgebaut".
Diesen im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten Umständen hat die belangte Behörde allerdings zu Recht entgegengehalten, dass dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art, das der Beschwerdeführer durch die gewerbsmäßigen und wiederholten Tatbegehungen massiv beeinträchtigt hat, gegenübersteht. Der Beschwerdeführer ließ sich weder durch bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilungen noch durch die Androhung fremdenpolizeilicher Konsequenzen davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. Die Trennung von den Familienangehörigen - wobei die belangten Behörde aber zutreffend auf Grund der festgestellten, oben wiedergegebenen Umstände von einer Minderung der Intensität der bestehenden Bindungen ausgehen durfte - sowie die mit einer Wiedereingliederung in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er infolge dessen, dass er seit seinem ersten Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, keine intensiven Bindungen zu seinem Heimatland mehr aufweist. Den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge spricht der Beschwerdeführer allerdings neben der deutschen und rumänischen Sprache auch die serbokroatische, also die Sprache seines Heimatlandes, sodass einer Wiedereingliederung - mag sie für den Beschwerdeführer auch beschwerlich sein - in seinem Heimatland letztlich keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Solche hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Davon ausgehend ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den von ihr genannten gegenläufigen öffentlichen Interessen. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 FPG für zulässig angesehen hat.
Letztlich ist aber auch kein ausreichender Grund ersichtlich, wonach es geboten gewesen wäre, im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie hier - wegen einer in § 55 Abs. 3 FPG genannten strafbaren Handlung wäre zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0220).
Dass sonst Gründe vorhanden gewesen wären, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig gemacht hätten, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dafür sind auch keine Hinweise vorhanden. Insbesondere hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass fallbezogen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 61 Z 4 FPG (diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen gegen von klein auf im Inland aufgewachsenen Fremden ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf) nicht entgegensteht, weil gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen wurde.
Da nach dem Gesagten im Ergebnis die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. August 2010
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