Normen
FrPolG 2005 §83 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §83 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender russischer Staatsbürger, reiste gemäß seinen Angaben am 14. Jänner 2007 nach Österreich und stellte am folgenden Tag bei der Erstaufnahmestelle-Ost in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach asylrechtlicher Erstbefragung und anschließender Vernehmung durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Baden ordnete die letztgenannte Behörde mit dem gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid vom 16. Jänner 2007 gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Schubhaftbeschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG keine Folge; sie stellte zudem gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Schon gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Baden hatte der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines "psychotherapeutischen Kurzberichtes" vom 14. Jänner 2007 - geltend gemacht, dass er traumatisiert und daher haftunfähig sei. Diese Behauptungen hielt er in der Schubhaftbeschwerde an die belangte Behörde aufrecht. Im bekämpften Bescheid wird das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen im Ergebnis nicht für glaubwürdig erachtet. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde aber nicht von einem im Sinn des § 83 Abs. 2 Z 1 FPG "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt" ausgehen und deshalb nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0355; siehe weiter auch die hg. Erkenntnisse je vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0110 und Zl. 2007/21/0233). Diesem Verfahrensfehler kommt Relevanz zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0127), weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. September 2008
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