VwGH 2007/18/0567

VwGH2007/18/056721.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des MA in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juni 2007, Zl. SD 1683/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 iVm § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 3. März 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 4. März 2003 einen Asylantrag gestellt, der gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 12. August 2004 zurückgezogen. Am 6. Juli 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin Julia F. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Daraufhin sei ihm ein Aufenthaltstitel bis 29. Februar 2005 erteilt worden.

Am 23. März 2005 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt, im Zuge der Antragstellung jedoch keine Originaldokumente seiner österreichischen Ehefrau vorweisen können. Einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien zufolge habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Ehefrau im Urlaub befinde, er aber nicht wisse, wo. Daraufhin seien seitens der Erstbehörde Erhebungen wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durchgeführt worden.

Am 16. Juni 2005 sei Julia F. von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Dabei habe sie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vorerst noch bestritten. Die Hauswartin an ihrer Wohnanschrift habe jedoch unter Vorhalt eines Lichtbildes des Beschwerdeführers ausgesagt, "noch nie einen Ausländer gesehen zu haben". Mit dieser Aussage konfrontiert habe Julia F. angegeben, nun die Wahrheit sagen zu wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers namens "Ditu" habe sie in einer Pizzeria angesprochen und ihr EUR 5.000,-- für die Hochzeit mit dem Beschwerdeführer angeboten. Das Geld habe sie auch sofort nach der Hochzeit erhalten. Sie habe es sehr gut brauchen können, weil sie vorher obdachlos gewesen sei und eine Gemeindewohnung bekommen habe. Sie habe einige Kleidungsstücke des Beschwerdeführers bekommen und im Falle einer Kontrolle angeben sollen, dass der Beschwerdeführer arbeiten sei. Er habe jedoch immer bei seinem Bruder gewohnt.

Bei einer Kontrolle in der Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers in Wien 12 am 20. Juni 2005 seien mehrere Staatsangehörige von Bangladesch angetroffen worden. Die österreichischen Ehefrauen dieser Personen seien vernommen worden und drei davon hätten angegeben, eine Aufenthaltsehe mit Fremden eingegangen zu sein, um diesen fremden- und arbeitsrechtliche Vorteile zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer sei am 21. Juni 2005 von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Er wohne mit "Ditu" im selben Haus, dieser sei "so etwas wie ein Freund". Er habe Julia F. keine EUR 5.000,-- angeboten, wenn sie ihn heirate. Es gebe keinen Vermittler und er sei keine Aufenthaltsehe eingegangen. An seiner nunmehrigen Wohnadresse würden noch zahlreiche andere Staatsbürger aus Bangladesch wohnen, die mit Österreicherinnen verheiratet seien. Er sei zuletzt von 2. Jänner bis 18. März 2005 in Bangladesch bei seinen Eltern gewesen. Vor dieser Reise habe er Streit mit seiner Ehefrau gehabt, weil diese ihn nicht habe begleiten wollen "und ihn nach seiner Rückkehr nicht mehr in die Wohnung gelassen habe". Laut Auskunft des Hauswartes sei seine Ehefrau ausgezogen. Auf den Vorhalt, dass es dort nur eine Hausbesorgerin gebe, die ihn nicht kenne und die auch wisse, dass seine Ehefrau nicht ausgezogen sei, habe er entgegnet, dass er mit einer jüngeren Frau gesprochen habe. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, wo diese wohne.

Im Zuge einer Stellungnahme vom 14. März 2006 habe der Beschwerdeführer ebenfalls das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten. Er habe von Juli 2004 bis Jänner 2005 mit Julia F. im gemeinsamen Haushalt in der G.-Gasse gewohnt und mit ihr damals ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Auf Grund seines geplanten Auslandsaufenthaltes sei es zu einem Ehestreit gekommen, der letztendlich dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung verlassen habe. Die Aussage von Julia F. könne er sich nur damit erklären, dass sie diese auf Grund des Ehestreites gemacht habe, weil es bislang zu keiner Aussöhnung der Ehepartner gekommen sei.

Die belangte Behörde habe erwogen, dass der Beschwerdeführer bestreite, seiner österreichischen Ehefrau Geldbeträge gegeben zu haben, und behaupte, aus Liebe geheiratet und mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt zu haben. Es sei jedoch unter Berücksichtigung der Aussagen von Julia F. und der Erhebungen davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Es bestehe nämlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen von Julia F. zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen. Darüber hinaus habe sie die Aufenthaltsehe zugegeben, nachdem sie mit den Erhebungsergebnissen konfrontiert worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse daran, das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe stelle der Umstand dar, dass Julia F. ausführlich und genau dargelegt habe, wie das gesamte Procedere bis hin zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe lediglich lapidar behauptet, es liege keine Aufenthaltsehe vor, ohne jedoch auszuführen, wann und wo genau er seine Ehefrau kennengelernt habe. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen von Julia F. stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und darüber hinaus für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthaltsehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Somit bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen, als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und bringt dazu vor, aus den Vernehmungen ergebe sich eindeutig, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau Details aus dem Leben des anderen wüssten. Daraus sei ersichtlich, dass sehr wohl eine enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe, die jedenfalls unter ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK falle. Die belangte Behörde verkenne jedoch den Begriff des Familienlebens, der sämtliche familiäre Bindungen und nicht nur einen gemeinsamen Haushalt schütze. Ehepartner könnten auch einvernehmlich getrennte Wohnsitze vereinbaren. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau nie geführt habe.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde der - schlüssigen und nachvollziehbaren - Aussage von Julia F., wonach sie mit dem Beschwerdeführer auf Grund ihrer finanziellen Lage eine Aufenthaltsehe geschlossen und nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, trotz deren anfänglichen Leugnens Glauben geschenkt hat. Diese Aussage steht auch im Einklang mit den Angaben der Hauswartin an der Wohnanschrift von Julia F. Auf die Ergebnisse der Erhebung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, wo mehrere Staatsangehörige von Bangladesch angetroffen wurden, von denen drei - dies wurde von deren österreichischen Ehefrauen zugegeben - auch eine Aufenthaltsehe geschlossen haben, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche Existenz eines gemeinsamen Familienlebens mit seiner Ehefrau zwischen Juli 2004 und Jänner 2005 im gemeinsamen Haushalt und danach trotz getrennter Wohnadressen behauptet, führt er keinen konkreten Lebenssachverhalt an, der dafür spräche.

Auf Grund der dargestellten Erwägungen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Diese begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis keinen Bedenken. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen des hier infolge § 87 FPG maßgeblichen § 86 Abs. 1 FPG gegeben, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde auch zutreffend ihrer Entscheidung den Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG zugrunde gelegt.

Die Beschwerde wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung. Sie verweist auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und führt aus, dieser sei legal unselbständig erwerbstätig, leiste einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems, sein Lebensunterhalt sei gesichert und auch sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zutreffend berücksichtigt, dass die durch den - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa viereinhalbjährigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erzielte Integration auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert wird.

Auch die geltend gemachten beruflichen Bindungen, die auch nur aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe möglich waren, können die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgebend verstärken. Soweit er vorbringt, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, ist ihm zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0309, mwN).

Bei Abwägung der aus den dargestellten Gründen relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man berücksichtigt, dass sich der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befindet.

Entgegen der Beschwerdeansicht hatte der Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit, sich in seiner Berufung und in seiner Stellungnahme vom 14. März 2006 Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2008/18/0137).

Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 1 FPG anlangt, so zeigt sie auch in diesem Zusammenhang keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Juli 2011

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