Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 10. Oktober 2005 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Dem Aufenthaltsverbot liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. August 1998 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden sei. Er habe Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden und falscher Kreditkarten und mit der Vorgabe, über die auf den falschen Kreditkarten angeführten Bankkonten verfügen zu können, zur Auszahlung von Bargeldbeträgen und Ausfolgung von Waren, teils verleitet, teils zu verleiten versucht, wobei österreichische Kreditinstitute geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach dem § 28 Abs. 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das genannte Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Jahren unbedingt verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe das Oberlandesgericht Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juli 2000 der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Landesgerichtes Wels in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Zusatzfreiheitsstrafe auf acht Jahre herabgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von März 1998 bis Ende Juli 1998 in Salzburg und anderen Orten Österreichs sowie in Italien und Spanien den bestehenden Vorschriften zuwider vier Pakete mit jeweils etwa 1000 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca. 65 % teils von Thailand aus- und nach Österreich eingeführt, teils von Österreich aus- und nach Spanien eingeführt und teils dort in den Verkehr gesetzt. Die Taten habe der Beschwerdeführer gewerbsmäßig und als führendes Mitglied einer international agierenden Bande mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmache. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers weise ein hohes kriminelles Potenzial und auch "eine sehr niedrige Reizschwelle gegenüber der österreichischen Rechtsordnung" auf. Die das Aufenthaltsverbot erlassende Behörde habe die Annahme als gerechtfertigt angesehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in höchstem Maße die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und den öffentlichen Interessen am sicherheitspolizeilichen Wohle der Republik Österreich zuwiderlaufe. Neben der präventiven Wirkung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes vor weiteren schweren Eingriffen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten sei noch der sehr hohe Stellenwert eines geordneten Fremdenwesens im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt worden. Die Behörde sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers trotz seines Aufenthalts in Österreich seit 1991 und des Bestehens einer fünfköpfigen Familie in Österreich bei weitem überstiegen, weshalb zu seinen Ungunsten zu entscheiden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mangels Vorliegens der hiefür nötigen Voraussetzungen nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd §§ 85 und 86 FPG zu behandeln, sondern lediglich als Angehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG. Der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, sei nicht weggefallen. Dem Schutz der in Österreich lebenden Bevölkerung vor weiteren Suchtgiftdelikten werde oberste Priorität eingeräumt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 1998 in Haft. Die in Haft verbrachte Zeit sei für die Frage eines allfälligen Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahr 1998 wohlverhalten habe. Es liege eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zugelassen werden könne und dürfe. Die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wögen viel schwerer als die Auswirkungen auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers, weil das Gefährdungspotenzial nicht weggefallen sei. Diese Prognose werde auch durch die Gesamteinstellung des Beschwerdeführers zur Familie bzw. zu seiner Frau untermauert. Seit 1998 befinde er sich in Haft, wobei er am 26. März 2002 in die Justizanstalt G verlegt worden sei. Er habe am 30. November 1999 seine jetzige Frau (Roswitha O.) geheiratet. (Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. Juli 1999 ergibt sich, dass Roswitha H., die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, als Komplizin insbesondere bei Suchtgifttransporten tätig gewesen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden ist.) Es sei erhoben worden, dass der Beschwerdeführer erstmals im Juli 2005 Besuch von seiner Frau erhalten habe. Es könne daher nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer jetzt auf ein Familienleben iSd EMRK berufe, wo er doch bereits seit Ende 1999 verheiratet sei (somit seit fast sieben Jahren) und erst im letzten Jahr diese (ersten) Besuche stattgefunden hätten. Das vom Beschwerdeführer dargestellte Familienleben - oder zumindest der Versuch - könne die Zukunftsprognose nicht abändern und auch keine Verschiebung der Ermessensentscheidung herbeiführen, weshalb auch in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers die Ermessensentscheidung zu seinen Ungunsten habe getroffen werden müssen. Seine Frau sei auch in den letzten acht Jahren in der Lage gewesen, ihre Kinder und sich selbst zu versorgen. Warum sich an diesen Umständen gerade jetzt etwas geändert haben sollte, könne vor dem Hintergrund seiner immer noch aufrechten Inhaftierung nicht nachvollzogen werden. Zu dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Dr. K. sei zu sagen, dass die Behörde an ein solches Gutachten grundsätzlich nicht gebunden sei. Es sei erstellt worden, um dem Beschwerdeführer eine bedingte Haftentlassung zu ermöglichen. Die Behörde habe den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes jedoch an den Maßstäben des Fremdenrechts zu messen. Die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, hätten sich trotz einer von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen abgegebenen positiven Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 2115/06, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr geprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2006/18/0512, mwN).
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sind, hat nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu erfolgen. Hingegen ist im § 125 Abs. 3 FPG nicht vorgesehen, dass Aufenthaltsverbote (auch) dann aufzuheben wären, wenn sie bei fiktiver Geltung des FPG im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/18/0420).
Gegen den zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bereits mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Begehung seiner ersten für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftat (der Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 6. August 1998 zufolge der 4. März 1998) seinen (seit 1991 bestehenden) Hauptwohnsitz noch nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist nach dem Gesagten die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 87 und § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöst oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Für die Beantwortung der Frage, ob die oben umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0275). Bei der Beurteilung nach § 65 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG zulässig ist. Schließlich hat die Behörde auch bei einer Entscheidung über einen Aufhebungsantrag das ihr im § 86 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen zu üben (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0420).
Der Beschwerdeführer hat durch sein massives Fehlverhalten, das dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zu Grunde liegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der Suchtgiftkriminalität gravierend beeinträchtigt. Sein Fehlverhalten, insbesondere sein strafbares Verhalten nach dem SMG, lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit hätte geschlossen werden können, zumal ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten des Beschwerdeführers in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0174).
Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers bedeutet ein weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität betrifft. Von daher geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, von ihm würde weder gegenwärtig noch zukünftig eine Gefährdung ausgehen, weil einem forensischpsychologischen Gutachten vom 15. September 2005 zu entnehmen sei, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Fremdenpolizei hat die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen eines Verfahrens über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft eigenständig aus dem Blickwinkel des FPG zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwN).
2.1. Die Beschwerde bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 66 FPG und bringt vor, der Beschwerdeführer sei seit 30. November 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die ihn seit seiner Inhaftierung (und nicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, erst seit Juli 2005) besucht habe. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner leiblichen Tochter (die er mit einer früheren Ehefrau hat) in ständigem Briefkontakt. Zwischen ihm und seinen vier Stiefkindern (den in die Ehe mitgebrachten Kindern seiner nunmehrigen Ehefrau) bestehe vor allem seit dem Tod deren leiblichen Vaters ein intensiver Kontakt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren vier Kindern könne nicht zugemutet werden, nach Nigeria zu übersiedeln, um die Familieneinheit aufrecht zu erhalten.
2.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine jetzige Ehefrau, die an dem Suchtgiftdelikten des Beschwerdeführers beteiligt war und deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden ist, erst während seiner Haft geheiratet hat. Dieser Sachverhalt lag bereits der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zu Grunde. Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitige rege Besuchstätigkeit seiner Ehefrau bei ihm berücksichtigt, so ist in Bezug auf sein Privat- und Familienleben in Anbetracht der seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes durchgehenden Inhaftierung keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dahin eingetreten, dass die Interessenabwägung im Grund des § 66 FPG auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde angeführten Urteile des EGMR vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, "Boultif v. Switzerland", und vom 5. Juli 2005, Nr. 46410/99, "Üner v. Niederlande", die mit dem vorliegenden Fall schon in Bezug auf die Dauer des Wohlverhaltens überhaupt nicht vergleichbar sind, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen könnte.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. März 2009
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