VwGH 2007/18/0113

VwGH2007/18/011327.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des J B in W, geboren 1978, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 2007, Zlen. 147.002/2-III/4/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EMRK Art6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Jänner 2007 wurde die vom Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein indischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 2006, mit dem der vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2005 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "3. Beschwerdepunkte"

Folgendes ausgeführt wird:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinem Recht auf Erlangung eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger', früher § 49 Abs. 1 FrG, dadurch verletzt, dass von Seiten der eingeschritten Behörden das Recht auf Anhörung des Antragstellers, das Recht auf Antragsverbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG sowie die Pflicht zur Bekanntgabe bewilligungshindernder Elemente missachtet wurde und die belangte Behörde darüber hinaus einen Freizügigkeitsbegriff ihrer Entscheidung zu Grunde legt, welcher mit Art. 4 StGG überhaupt nicht ein Einklang gebracht werden kann. Deshalb werden als Beschwerdepunkte geltend gemacht massive Verstöße gegen die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Unterlassung eines fair-trial, Gesetzwidrigkeit seines Inhalts durch falsche Interpretation der Gesetzestexte, gesetzwidrige Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, gravierende Verfahrensmängel und damit verbunden inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Außerachtlassung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG u.a. sowie Anwendung unrichtiger Gesetzesbestimmungen und unzählige Begründungsmängel. Dass dem Begriff der Freizügigkeit ein vollkommen falscher Gehalt zugeordnet wurde, wird primär behandelt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestätigt. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Beschwerdeführer konnte daher in dem im Beschwerdepunkt genannten Recht auf Erlangung eines Aufenthaltstitels durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0294, mwN).

Dies gilt auch in Bezug auf das obzitierte Beschwerdevorbringen, dass "massive Verstösse gegen die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Unterlassung eines fair-trial" geltend gemacht würden. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf den genannten Beschluss, Zl. 2006/18/0114, verwiesen.

Was das weitere Beschwerdevorbringen, wonach "Gesetzwidrigkeit seines Inhalts durch falsche Interpretation der Gesetzestexte, gesetzwidrige Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, gravierende Verfahrensmängel und damit verbunden inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Außerachtlassung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG u.a. sowie Anwendung unrichtiger Gesetzesbestimmungen und unzählige Begründungsmängel" geltend gemacht würden, anlangt, so handelt es sich hiebei um die Nennung von Beschwerdegründen, mit denen nicht dargetan wird, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. auch dazu den vorgenannten Beschluss, Zl. 2006/18/0114, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. März 2007

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