VwGH 2006/18/0294

VwGH2006/18/02944.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des S B, (geboren 1963), in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. April 2006, Zl. 312.319/19-III/4/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 22. Juli 2005 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als vom Landeshauptmann von Salzburg ermächtigte Behörde wies diesen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurück.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. April 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" enthält die Beschwerde folgende Ausführungen:

"Die Bf.P. macht geltend, durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt zu werden:

1. in ihrem Recht, dass ihr zufolge Erfüllung der Voraussetzungen nach § 72 NAG eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gem. § 73 NAG, in eventu eine quotenfreie Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gem. § 72 Abs. 1 NAG erteilt wird;

2. in ihrem Recht, dass bei ihr das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 NAG bejaht wird;

3. in ihrem Recht zur Inlandsantragsstellung gem. § 74 NAG zugelassen zu werden;

4. in ihrem Recht, dass die Frau Bundesministerin für Inneres die Zustimmung gem. § 75 NAG zur Erteilung des von der Bf.P. angestrebten Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen erteilt."

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0049).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt die belangte Behörde die Zurückweisung des in Rede stehenden Antrags des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht. In den im Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht verletzt sein (vgl. nochmals den zitierten Beschluss Zl. 2006/18/0049).

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Oktober 2006

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