VwGH 2007/18/0005

VwGH2007/18/000519.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E U in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Oktober 2006, Zl. SD 548/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
62001CJ0109 Hacene Akrich VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2003/I/133;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
62001CJ0109 Hacene Akrich VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2003/I/133;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der erstinstanzliche Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Mai 2006 beruhe auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keinen gültigen Titel für seinen Aufenthalt in Österreich besitze und sich daher unrechtmäßig hier aufhalte.

Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung stütze sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB) ein Aufenthaltsrecht erlangt hätte, weshalb sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig wäre. Im Hinblick darauf ziehe er die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel.

Dazu führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger als "Arbeitnehmer" im Sinne des ARB gelte, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig geringfügige Tätigkeit ausübe. Wie jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall "Kol" ausdrücklich festgestellt habe, ließen Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer auf Grund einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis zurückgelegt habe, keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB entstehen, was insbesondere in Fällen so genannter Scheinehen gelte.

Die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau W. am 27. Mai 2003 eingegangene und exakt ein Jahr später geschiedene Ehe sei eine "Aufenthaltsehe" im fremdenrechtlichen Sinn gewesen. So habe W. am 26. Juni 2006 als Zeugin unter der Verpflichtung zur Angabe der Wahrheit stehend u.a. wörtlich angegeben:

"... Dazu gebe ich an, dass ich meinen Ex-Gatten ca. fünf

Jahre vor der Eheschließung bereits gekannt habe. Es erfolgten gegenseitige Besuche von mir in der Türkei bzw. von ihm bei mir in Österreich. Wir haben am 27.05.2003 vor dem Standesamt Josefstadt geheiratet. Bei seinem letzten Besuch vor der Eheschließung hat (der Beschwerdeführer) vier Tage lang bei mir gewohnt, um (dann) noch einmal in die Türkei auszureisen, um fehlende Papiere für das Standesamt zu besorgen. Am Tag unmittelbar vor der Eheschließung ist er dann zurückgekehrt und handelte es sich dabei um den letzten Tag des gemeinsamen Aufenthalts in meiner Wohnung. Nach unserem Standesamtstermin waren wir noch mit unseren Trauzeugen im engen Kreis essen und hat sich mein Mann von mir verabschiedet, um seine Schwester zu besuchen. In den späten Abendstunden habe ich ihn angerufen und mich nach seinem Verbleib und dem Grund seiner Abwesenheit erkundigt. Im Telefonat mit ihm habe ich den Auftrag erhalten, seine persönlichen Sachen zur Abholung bereit zu halten, da er nicht länger mit mir zusammenleben wolle. Eine weitere eindeutige Aussage war von (dem Beschwerdeführer), dass er ab jetzt nur auf die Verleihung der österreichischen

Staatsbürgerschaft warte. ... Zwischen dem Standesamtstermin und

dem Scheidungstermin habe ich meinen Ex-Gatten kein einziges Mal mehr gesehen. ..."

Mit dieser Aussage konfrontiert habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort die Feststellung bestritten, dass sich das Ehepaar vom Tag der Eheschließung bis zur Ehescheidung nicht mehr gesehen habe, geschweige denn miteinander gewohnt habe. Vielmehr habe er eine "normale" Ehe aus der Feststellung der Zeugin ableiten wollen, dass sie einige Tage vor der Eheschließung und noch am Tag derselben in der "Ehewohnung" gewohnt hätten. Diesbezüglich übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass dieser Umstand völlig nebensächlich sei, weil es maßgeblich darauf ankomme, ob die Ehegatten auch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten. Ein Ehepaar, das sich - unbestrittenermaßen - vom Tag der Eheschließung bis zur Ehescheidung nicht mehr gesehen habe, könne jedoch bereits vom Begriff her kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt haben. Hier liege auch der zentrale Ansatzpunkt: Die belangte Behörde werte nicht, ob eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe in Form einer nichtigen Ehe nach dem Ehegesetz vorgelegen sei, sondern stelle als Ergebnis des Beweisverfahrens fest, dass die Ehe seitens des Beschwerdeführers nur deshalb geschlossen worden sei, um daraus aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu ziehen, und er mit W. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe. Die belangte Behörde halte die Aussage der Zeugin W., die unter der strafrechtlichen Sanktion einer Falschaussage vor der Verwaltungsbehörde gemacht worden sei, ungeachtet der aus ihr sprechenden und wohl auch nachvollziehbaren Enttäuschung über das Verhalten des Beschwerdeführers für glaubwürdiger als das bloß bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers, weil sie aus einer falschen Darstellung der Situation angesichts der bereits erfolgten Ehescheidung kaum Vorteile ziehen könnte, während jener mit seiner - entgegenstehenden - Darstellung hoffen könne, der im Raum stehenden und von ihm massiv bekämpften aufenthaltsbeendenden Maßnahme inklusive Abschiebung entgehen zu können. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Absicht eines Ehepartners - hier der Ehefrau und Zeugin -, zukünftig ein herkömmliches Familienleben zu führen, dann irrelevant bleiben müsse, wenn wegen des tatsächlichen Verhaltens des anderen Ehepartners ein solches nicht einmal in Ansätzen zustande komme.

Da sich der Beschwerdeführer, wie oben schlüssig dargelegt, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe unrechtmäßig beschäftigungsmäßige Vorteile in Österreich verschafft habe, könne von einer "ordnungsgemäßen" Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB nicht die Rede sein, sodass nach § 9 Abs. 1 FPG keine diesbezügliche Gleichstellung mit EWR-Bürgern vorliege und deshalb auch nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig sei.

Irgendwelche Gründe, die eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensentscheidung zuließen, seien weder vorgebracht noch erkannt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid festgestellten Angaben der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers. Danach ist der Beschwerdeführer einen Tag vor der Eheschließung am 27. Mai 2003 nach Österreich gekommen und hat nach der Eheschließung noch am selben Tag seiner Ehegattin kundgetan, dass er bei ihr seine persönlichen Sachen abholen und mit ihr nicht zusammenleben wolle. Bis zur Ehescheidung habe er mit ihr weder zusammengewohnt noch eine sonstige Begegnung gehabt.

Auf Grund dieser - unbestrittenen - Angaben gelangte die belangte Behörde zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin W. nur deshalb geschlossen hatte, um daraus aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorteile zu ziehen, und er mit ihr kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat. Diese Beurteilung, auf die die Beschwerde nicht eingeht, und die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit W. eine Aufenthaltsehe (vgl. dazu § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG) eingegangen sei, begegnen auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG unselbstständig in Österreich habe arbeiten dürfen, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) vorgelegen seien, weil es danach auf eine gesicherte Stellung am Arbeitsmarkt ankomme, die nach der Judikatur des EuGH dann nicht vorliege, wenn die Behörden zu Recht eine Aufenthaltsbeendigung vornehmen könnten oder nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zu einer endgültigen Entscheidung vorliege. Den Ausführungen der belangten Behörde sei jedoch keine relevante Täuschung einer Behörde im Sinn des Art. 6 ARB und der Judikatur des EuGH zu entnehmen wie auch keine Feststellungen, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer damals keine gesicherte Position am österreichischen Arbeitsmarkt zugekommen sei. Mit seinen Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere deren Rechtmäßigkeit und Dauer im Sinn des ARB, habe sich die belangte Behörde nicht beschäftigt. In dem dem Urteil des EuGH (vom 5. Juni 1997), C-285/95 (Suat Kol gegen Land Berlin), zugrunde liegenden Fall sei eine Täuschung der Behörden vorgelegen, für die der Betroffene rechtskräftig bestraft worden sei, wobei das Delikt in der Abgabe unrichtiger Angaben gegenüber den (deutschen) Behörden gelegen sei. Auch stelle der EuGH nicht auf den Umstand der Täuschung ab, sondern darauf, ob bis zum Zeitpunkt der strafbaren Begehung der Täuschungshandlung gegenüber den Behörden eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erworben worden sei. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer nicht auf eine durch Täuschung erwirkte Arbeitserlaubnis berufen, sondern es habe die damalige Rechtslage in Österreich darin bestanden, dass jeder Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin schon kraft AuslBG keiner behördlichen Genehmigung für eine unselbstständige Beschäftigung bedurft habe und sofort bei Vorliegen einer Ehe und Vorlage einer Heiratsurkunde unselbstständig habe arbeiten dürfen. Im Hinblick darauf habe er eine gesicherte Position am Arbeitsmarkt erlangt, weshalb er subjektive Rechte nach Art. 6 ARB erworben habe.

Dem angefochtenen Bescheid seien Feststellungen zum Tatbestand einer Täuschung einer österreichischen Behörde vor dem nach Art. 6 ARB wesentlichen Zeitpunkt der ein Jahr andauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber nicht zu entnehmen. Ferner sei nicht festgestellt worden, dass die Ehe aus dem Verschulden des Beschwerdeführers an ihrer unheilbaren Zerrüttung geschieden worden sei, wobei die Feststellung dieses Verschuldensausspruches deswegen relevant sei, weil dieser maßgeblich für die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Unterhaltsleistung nach dem Ehegesetz sei. W. habe bis vor kurzem ein wesentlich geringeres Einkommen gehabt, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber für den Differenzehegattenunterhalt unterhaltspflichtig sei. Dies sei ebenfalls unter Art. 8 EMRK zu subsumieren, was bei der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen.

Der Beschwerdeführer habe damals eine gesicherte Stellung am Arbeitsmarkt gehabt, weil er auch in der Folge trotz seiner mittlerweiligen Scheidung bis November 2006 eine entsprechende behördlich ausgestellte Genehmigung zur unselbstständigen Arbeit gehabt habe, die er jetzt verloren habe und ihm auf Grund der geänderten Rechtslage nach dem 1. Jänner 2006 nicht mehr erteilt worden sei. Die Behörde verkenne mit ihrem Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH den wesentlichen Unterschied zur damaligen deutschen Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung, die damals in der BRD restriktiver als in Österreich gewesen sei, was die belangte Behörde festzustellen ebenfalls unterlassen habe.

Es hätte daher über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nur ein Tribunal wie ein unabhängiger Verwaltungssenat und nicht die belangte Behörde entscheiden dürfen, wobei auch dann, wenn es strittig sei, ob sich ein Beschwerdeführer zu Recht auf den ARB stütze, ein Tribunal zu entscheiden habe. Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, dass sich gemäß § 27 Ehegesetz niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen dürfe, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Art. 6 Abs. 1 ARB lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin W. eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) eingegangen ist, um die geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen und eine Aufenthaltsberechtigung sowie eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Berechtigung zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung zu erlangen, wodurch er sich unrechtmäßig beschäftigungsmäßige Vorteile in Österreich verschafft hat.

So waren gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG (in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf einen drittstaatsangehörigen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers anzuwenden, sofern der Ehegatte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 genossen Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von Österreichern waren, Niederlassungsfreiheit.

Nur auf Grund seiner rechtsmissbräuchlich eingegangenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bedurfte der Beschwerdeführer keiner Bewilligung nach dem AuslBG für die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung. Im Hinblick darauf kann von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Sinn des ARB keine Rede sein. Die genannten Regelungen des ARB können ihm daher nicht zugute kommen.

3.3. Im Hinblick darauf ist auch der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht zuständig gewesen sei und ein Tribunal darüber hätte entscheiden müssen, nicht berechtigt. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass auch dann, wenn es strittig sei, ob sich ein Beschwerdeführer auf eine Position nach dem ARB berufen dürfe, darüber nur ein Tribunal entscheiden dürfe, somit auch die Verneinung eines Bezuges zum Gemeinschafts- bzw. Assoziationsrecht den unabhängigen Verwaltungssenaten überlassen bleibe, ist zu entgegnen, dass das Gemeinschaftsrecht die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes - anerkennt und die behördliche Beurteilung, welcher Zuständigkeitsfall des § 9 Abs. 1 FPG verwirklicht sei, der (effektiven) Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unterliegt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0373, mwN). Gegen die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion bestehen daher keine Bedenken.

3.4. Schließlich führt auch der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin W. unterhaltspflichtig sei, nicht dazu, dass das Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK unzulässig wäre, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer seiner allfälligen Unterhaltsverpflichtung nicht auch vom Ausland her nachkommen könne.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2009

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