Dokumentnummer
JWR_2007160032_20081023X02
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Rechtssatz
Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist. Mit der Änderung des Zustellgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 war eine Heilung dieses Mangels (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz des Zustellgesetzes idF vor der genannten Novelle) dadurch, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, nicht mehr möglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2006/15/0206, das Urteil des OGH vom 21. September 2006, 8 Ob 96/06k, und beispielsweise Wieser, Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei - keine Heilung des Zustellmangels (mehr), in Anwaltsblatt 2006/11, 586 ff). § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der Fassung des Verwaltungs- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, womit eine solche Heilungsmöglichkeit wieder eingeführt wurde, ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirksamkeit entfalten, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. Februar 2008, 2005/15/0159, und den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, 2006/15/0206).
JWR_2007160032_20081023X02
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