Normen
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §27 Abs4;
UStG 1994 §3 Abs9 idF 1996/756;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §27 Abs4;
UStG 1994 §3 Abs9 idF 1996/756;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das (damalige) Hauptzollamt Wien teilte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 dem Beschwerdeführer mit (Art. 221 Abs. 1 Zollkodex), dass Eingangsabgaben, nämlich Zoll in Höhe von 201,07 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.426,90 EUR, gemäß Art. 202 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz für ihn entstanden seien. Gleichzeitig setzte das Hauptzollamt Wien eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz in Höhe von 160,66 EUR fest. Für die Entrichtung des noch nicht buchmäßig erfassten Gesamtbetrages (1.100,65 EUR) wurde eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheides eingeräumt.
Der Beschwerdeführer habe die näher angeführten Waren (optische Linsen) ohne Gestellung bei einem österreichischen Grenzzollamt, somit ohne Entrichtung der auf diesen Waren lastenden Eingangsabgaben und dadurch vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2003 berief der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und brachte vor, er habe durch ein Missverständnis zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit einer L AG "vier bis fünf Mal" optische Produkte von Ungarn nach Österreich in der Meinung eingeführt, dass eine Zollschuld nicht entstehe. Er sei nicht derjenige, der die Lieferung der Waren durchgeführt habe, denn Lieferant sei eine E Kft.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2004 wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Am 3. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer beim Grenzzollamt Klingenbach bei der Einreise angehalten worden. Er habe angegeben, keine Waren mitzuführen. Bei der anschließenden Kontrolle seines PKW seien 336 Stück fertig bearbeitete optische Linsen vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es sich dabei um Warenmuster für die "Firma L" handle. Tatsächlich habe sich nach Rücksprache mit der "Firma L" herausgestellt, dass es sich fast ausschließlich um bestellte und zu bezahlende Ware gehandelt habe. In einem u.a. deshalb gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Finanzstrafverfahren habe er sich weitgehend geständig gezeigt. Der Beschwerdeführer habe damit am 3. Februar 2000 die in Rede stehenden 336 Stück optische Linsen als einfuhrabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Daher sei für ihn gemäß Art. 202 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz die Eingangsabgabenschuld in Höhe von 201,07 EUR an Zoll und von 1.426,90 EUR an Einfuhrumsatzsteuer entstanden, wovon am 4. Februar 2000 nur der Betrag von 84,95 EUR an Zoll und 603,03 EUR an Einfuhrumsatzsteuer, insgesamt 687,98 EUR, buchmäßig erfasst worden sei.
In seiner dagegen erhobenen Administrativbeschwerde vom 13. Jänner 2005 bracht der Beschwerdeführer vor, "die Umsatzsteuer" sei mittlerweile von einer L GmbH an das Finanzamt Graz-Stadt bezahlt worden, sodass eine Umsatzsteuerschuld keinesfalls mehr "vorhanden" sein könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die Bezahlung "dieser Einfuhrumsatzsteuer" im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt habe und diese noch immer dem Beschwerdeführer vorschreibe. Da Art. 203 Abs. 3 Zollkodex für die Zollbehörde die Möglichkeit vorsehe, insgesamt drei verschiedene Personen für die entstandene Zollschuld zu belangen, vermisse er eine Erklärung im bekämpften Bescheid, weshalb gerade er zur Haftung herangezogen werde. Er sei nicht derjenige, der die Lieferung der Waren durchgeführt habe, Lieferant sei die E Kft gewesen. Er wiederholte seine Ausführungen, das Unterbleiben der Anmeldung der Waren sei durch ein Missverständnis entstanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe des Art. 202 Zollkodex, des § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetzes und der Art. 230 ff Zollkodex-Durchführungsverordnung wiederholte die belangte Behörde die Feststellungen des Zollamtes Wien in der bekämpften Berufungsvorentscheidung. Der Beschwerdeführer habe somit durch Passieren der Zollstelle Klingenbach, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, konkludent erklärt, keine anmeldepflichtigen Waren mitzuführen. Da die vorgefundenen Waren nicht die Voraussetzungen der Art. 230 ff Zollkodex-Durchführungsverordnung erfüllten, würden sie als vorschriftswidrig verbracht gelten. Daher sei die Zollschuld für den Beschwerdeführer als denjenigen entstanden, der die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Weitere in Betracht kommende Zollschuldner seien nicht erkennbar.
Auf eine Zollfreiheit für Muster könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil es sich um bestellte und zu bezahlende Waren gehandelt habe.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unterliege die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer. Gemäß § 26 UStG 1994 würden für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringe, die Einfuhrumsatzsteuerschuld sei durch die Entrichtung der Umsatzsteuer "der E Kft durch die L AG" an das Finanzamt Graz-Stadt bereits erloschen, so befinde er sich damit im Rechtsirrtum. Diese Umsatzsteuer betreffe "nach der Aktenlage" die Lieferung der verfahrensgegenständlichen Waren durch die E Kft an die L AG in Österreich; diese Umsatzsteuerschuld bestehe unabhängig von der durch das vorschriftswidrige Verbringen entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld. Das Bezahlen der Umsatzsteuer durch die L AG an das Finanzamt Graz-Stadt ändere nichts am Bestehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld für den Beschwerdeführer.
In der dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht verletzt, dass ihm "die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben wurde, obwohl diese bereits vom Käufer der Ware, nämlich von der L GmbH bezahlt wurde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nacht Art. 2 der für den Beschwerdefall noch maßgebenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABlEG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, (Sechste MwSt-RL) unterliegen der Mehrwertsteuer:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
2. Die Einfuhr von Gegenständen.
Dementsprechend sah § 1 Abs. 1 des UStG 1994 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung vor, dass der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze unterliegen:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
.....
3. Die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer).
Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt das gemeinschaftliche Zollrecht in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Zollschuldner sind nach Art. 202 Abs. 3 ZK die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat, die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln, und die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß § 26 Abs. 3 UStG 1994 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung waren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Hauptzollämter zuständig, während zur Erhebung der Umsatzsteuer gemäß §§ 3ff AVOG die Finanzämter zuständig waren.
Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 756/1996 die Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist. Nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 hat ein Unternehmer als Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen ein Unternehmer ohne Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbringt, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen, widrigenfalls er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall haftet.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die L GmbH (im Verwaltungsverfahren manchmal auch als L AG bezeichnet) die Einfuhrumsatzsteuer bereits dem Finanzamt Graz-Stadt bezahlt habe.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, die L GmbH habe "die Umsatzsteuer" dem Finanzamt Graz-Stadt bezahlt, wobei er an einer Stelle dabei von der "Einfuhrumsatzsteuer" sprach. Dass es sich dabei um die ihm vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer gehandelt habe, zu deren Erhebung das Hauptzollamt (seit der Änderung des § 26 Abs. 3 UStG 1994 durch das BG BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Oktober 2003: das Zollamt) zuständig war, hat er nicht konkret behauptet.
Die Feststellung der belangten Behörde, bei der von der L GmbH dem Finanzamt Graz-Stadt entrichteten Umsatzsteuer habe es sich um eine für eine Lieferung der in Rede stehenden Gegenstände durch die E Kft entstandene Umsatzsteuer gehandelt, bekämpft der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich.
Die für einen Gegenstand auf Grund des Tatbestandes der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) entstandene Einfuhrumsatzsteuer und eine für denselben Gegenstand auf Grund des Tatbestandes der Lieferung (§ 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) - allenfalls im Zusammenhang mit einer Einfuhr (vgl. § 3 Abs. 9 und § 27 Abs. 4 UStG 1994) - entstandene Umsatzsteuer sind verschiedene Abgabenschuldigkeiten, welche durchaus nebeneinander bestehen und im Übrigen gegebenenfalls als Vorsteuer (§ 12 UStG 1994) geltend gemacht werden können. Dies vernachlässigt der Beschwerdeführer, wenn er der belangten Behörde vorwirft, sie gehe davon aus , dass es "möglich sein soll, für denselben steuerbaren Umsatz (§ 1 UStG) zwei Mal Einfuhrumsatzsteuer zu verlangen", und wenn er eine Gesamtschuld zwischen ihm und der L GmbH ins Treffen führt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 203 ZK gehen deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf Art. 202 ZK, nicht auf Art. 203 ZK gestützt hat.
Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 2003.
Wien, am 10. Juli 2008
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