Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH ist Gruppenträgerin einer durch Gruppenvertrag vom 15. Dezember 2005 gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.
Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 13. Oktober 2006 wurde das Einkommen der G GmbH (eines Gruppenmitgliedes) festgestellt. Der Bescheid enthielt auch den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der beschwerdeführenden GmbH zuzurechnen sei.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die G GmbH (Gruppenmitglied) Berufung gegen den genannten Bescheid. Sie beantragten die Abänderung des Feststellungsbescheides dahingehend, "dass im Einkommen 2005 der G GmbH (Gruppenmitglied) von EUR 848.577,95 ein Sanierungsgewinn von EUR 1.513.436,34 enthalten" sei.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragten die Beschwerdeführerin und die G GmbH (Gruppenmitglied) die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid GZ. RV/0059-I/07 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den am 13. Oktober 2006 gemäß § 24a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" als unbegründet ab.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde über die Berufung der G GmbH (Gruppenmitglied) mit dem zur hg. Zl. 2007/15/0284 angefochtenen Bescheid GZ. RV/0060-I/07 abgesprochen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der relevanten Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/15/0284, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus den im verwiesenen Erkenntnis dargelegten Gründen als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. Juni 2010
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