VwGH 2007/15/0284

VwGH2007/15/028424.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Kotlik Prokopp Stadler OG, Steuerberatungsgesellschaft in 2353 Guntramsdorf, Klingersraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. Oktober 2007, Zl. RV/0060-I/07, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §199;
BAO §277;
BAO §290;
BAO §92 Abs1 litb;
KStG §24a;
VwRallg;
BAO §199;
BAO §277;
BAO §290;
BAO §92 Abs1 litb;
KStG §24a;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende G GmbH ist Gruppenmitglied einer durch Gruppenvertrag vom 15. Dezember 2005 mit der C GmbH als Gruppenträgerin gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.

Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 13. Oktober 2006 wurde das Einkommen der G GmbH festgestellt. Der Bescheid enthielt auch den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der C GmbH zuzurechnen sei.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die C GmbH Berufung gegen den genannten Bescheid. Sie beantragten die Abänderung des Feststellungsbescheides dahingehend, "dass im Einkommen 2005 der (Beschwerdeführerin) von EUR 848.577,95 ein Sanierungsgewinn von EUR 1.513.436,34 enthalten" sei.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragten die Beschwerdeführerin und die C GmbH die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid GZ. RV/0060-I/07 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den am 13. Oktober 2006 gemäß § 24a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" als unbegründet ab.

Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde über die Berufung der C GmbH mit dem zur hg. Zl. 2007/15/0281 angefochtenen Bescheid GZ. RV/0059-I/07 abgesprochen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24a KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 161/2005 lautet auszugsweise:

"(1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

(3) ..."

Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt somit ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).

Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG 1988 vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gemäß § 290 Abs. 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2804) zum vergleichbaren Fall der Berufung gegen einen einheitlichen Abgabenbescheid nach § 199 BAO). Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Bestimmung des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur über die Berufung des Gruppenmitgliedes - der hier beschwerdeführenden Partei - abgesprochen.

Entspricht hingegen der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 2006 schon deshalb nicht der Rechtslage, weil er nicht einheitlich an die Beschwerdeführerin als Gruppenmitglied und die C GmbH als Gruppenträger ergangen ist - wofür die Aktenlage Anhaltspunkte liefert - so hätte ihn die belangte Behörde wegen des Verstoßes gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens als rechtswidrig aufheben müssen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Juni 2010

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