VwGH 2007/15/0268

VwGH2007/15/026815.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der D W in B, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 13. März 2007, GZ. RV/0108-F/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §108e;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reichte am 9. April 2003 u.a. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 wurde sie zur Einkommensteuer 2002 veranlagt.

Am 11. Juni 2003 langte beim Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und zugleich ein mit 8. Juni 2003 datiertes Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie (Formblatt E 108e) für das Jahr 2002 ein.

Mit Bescheid vom 18. August 2004 wies das Finanzamt diesen Antrag auf Gewährung einer Prämie ab, weil die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides ausgeschlossen sei.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit einem Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass der Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie innerhalb offener Berufungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung desselben Jahres gestellt werden könne. Auch sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 "in der Finanzverwaltung" noch nicht klar gewesen, ob für die gegenständlich von der Beschwerdeführerin errichtete Photovoltaikanlage eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden könne. Das für die Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt habe es verabsäumt, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Information zukommen zu lassen. Erst auf Rückfrage beim Finanzamt sei der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Formular zugesandt worden. Zudem hätten die rechtliche Unsicherheiten betreffend die Einreichungsfrist dazu geführt, dass die Frist für die Folgejahre bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides verlängert worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104, für die Rechtslage der Jahre 2002 und 2003 bestätigt, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werde, verspätet sei.

Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin das Verzeichnis unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht. Bereits daraus ergebe sich, dass das Finanzamt die Prämie zu Recht versagt habe.

Davon abgesehen erfülle die gegenständliche Photovoltaikanlage auch nicht die inhaltlichen Erfordernisse für die Prämiengewährung, weil sie dem Betrieb der Beschwerdeführerin nicht "über einen längeren Zeitraum" gedient habe, sondern lediglich vom November 2002 bis zum 31. Dezember 2004, dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, betrieblich verwendet worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0156).

Der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 2. Oktober 2007, B 713/07 - 4, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten "auf meritorische Entscheidung zur Erlassung eines richtigen Bescheides zur Einkommensteuererklärung 2002 in Bezug auf die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie" sowie "auf Berücksichtigung von Neuerungen zumindest bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides im Verwaltungsverfahren" verletzt. Die belangte Behörde missachte in Auslegung der Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002 die auch für das konkrete Abgabenverfahren ausnahmslos geltende Pflicht der Abgabenbehörden, "Neuerungen" bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen. Solcherart hätte die belangte Behörde das beim Finanzamt am 11. Juni 2003 eingelangte Verzeichnis vom 8. Juni 2003 der Entscheidung "als rechtzeitige Abgabenerklärung" zu Grunde legen müssen. Da die Beschwerdeführerin die konkrete Prämie noch vor Erlassen des angefochtenen Bescheides geltend gemacht habe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die beantragte Prämie zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988, wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses schon von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Der in der Beschwerde wiedergegebenen Verwaltungspraxis, die nachträgliche Abgabe der "Prämienformulare" bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides zu "tolerieren", ist der Verwaltungsgerichtshof somit nicht gefolgt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0116, 2006/15/0090, und 2006/15/0133, sowie vom 22. November 2006, 2006/15/0049, und 2006/15/0265).

Aus dem Fehlen eines Neuerungsverbotes im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer (vgl. § 115 Abs. 4 BAO und im Berufungsverfahren § 280 BAO) ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil das Verfahren betreffend Überprüfung und gegebenenfalls Festsetzung der Investitionszuwachsprämie keinen Teil des Einkommensteuerverfahrens bildet (vgl. nochmals das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0133).

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte wegen Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen werden.

Wien, am 15. Jänner 2008

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