VwGH 2007/15/0235

VwGH2007/15/023529.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des F S in K, vertreten durch die MEMO - Wirtschaftstreuhand-GesmbH in 3500 Krems an der Donau, Utzstraße 11/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juli 2007, Zlen. RV/0269-W/03, und RV/0600-W/06, betreffend

u. a. Einkommensteuer 1998 sowie Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 bis 2002, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §169;
BAO §26 Abs1;
EStG §30 Abs2 Z1;
BAO §169;
BAO §26 Abs1;
EStG §30 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998 führte der Beschwerdeführer an, dass er im Dezember 1998 die im September 1991 gekaufte Liegenschaft (Wohnhaus) in K, AR 19, um 1,6 Mio. S verkauft habe, wobei sich nach Abzug des Einkaufspreises und weiterer Kosten ein Veräußerungsgewinn von 889.138,41 S ergeben habe. Dieser Veräußerungsgewinn sei allerdings nicht im Sinne des § 30 EStG 1988 steuerpflichtig, weil der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seinen Hauptwohnsitz in diesem Wohnhaus gehabt habe.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, mit welchem das Finanzamt u.a. sonstige Einkünfte aus der Veräußerung der Liegenschaft in Höhe von 889.138 S zum Ansatz brachte, legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2001 Berufung ein. Er brachte vor, das Wohnhaus sei beim Ankauf im September 1991 bezugsfertig gewesen. Wenige Tage nach dem Ankauf habe er darin seinen Hauptwohnsitz begründet. Den Hauptwohnsitz habe er am 13. April 1995 nach K, U 17, verlegt, weil die Veräußerung des Wohnhauses unmittelbar bevor gestanden sei. Bereits Anfang 1995 seien die ersten Verkaufsverhandlungen getätigt worden. Es habe sich tatsächlich ein Interessent gefunden, weshalb der Beschwerdeführer ausgezogen sei. Unmittelbar vor Vertragsunterfertigung habe der Käufer allerdings seine Kaufbereitschaft zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits verlegt gehabt. Er habe sich sodann um einen anderen Käufer bemühen müssen. Trotz vieler Einschaltungen in Zeitungen sei erst Ende 1998 der Verkauf der Liegenschaft gelungen. Der Beschwerdeführer habe sohin seinen Hauptwohnsitz zwar vor Veräußerung der Liegenschaft, aber erst nach Beginn der Verkaufsverhandlungen verlegt. Im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien sei daher das Erfordernis einer ununterbrochenen Nutzung als Hauptwohnsitz gegeben.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass der Beschwerdeführer zwar in AR 19 gemeldet gewesen sei, das Haus jedoch tatsächlich nicht bzw. nicht zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt habe.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Eingabe vom 20. Jänner 2002 brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, Erhebungen des Finanzamtes bezüglich des Wasserverbrauches hätten folgende Verbrauchsmengen ergeben:

4 m3 (1991), 16 m3 (1992), 16 m3 (1993), 39 m3 (1994), 97 m3 (1995). In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer darauf, dass der Kauf der Liegenschaft im Herbst 1991 erfolgt sei und nach umfangreichen Reinigungs- und kleinen Instandsetzungsarbeiten der Bezug erst knapp vor dem Jahreswechsel 1991/92 erfolgt sei. Der Wasserverbrauch 1991 sage daher nichts über die Nutzung als Hauptwohnsitz aus. In den Jahren 1992 und 1993 sei das Objekt lediglich vom Beschwerdeführer bewohnt worden, der dabei angefallene Wasserverbrauch sei angesichts folgender Umstände sogar als hoch anzusehen: Der Beschwerdeführer sei ein unverheirateter Mann, der mitunter mehrere Nächte pro Woche auswärts bei Freundinnen genächtigt habe. Es liege auf der Hand, dass er dabei zur Erledigung diverser hygienischer Maßnahmen, wie duschen bzw. baden, nicht extra zu seinem Hauptwohnsitz zurückgekehrt sei. Die übrigen menschlichen Grundbedürfnisse, die einen Wasserverbrauch verursachen, habe er an seinem weiteren Wohnsitz in U 17 verrichtet.

In den Einkommensteuererklärungen u.a. für die Jahre 2000 bis 2002 führte der Beschwerdeführer neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb aus einem Gebrauchtwagenhandel an.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Juli 2005 anlässlich einer für den Zeitraum 2000 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung ist in Bezug auf die Ermittlung des Gewinnes aus dem Autohandel festgehalten, eine vom Betriebsprüfer durchgeführte "Lebensdeckungsrechnung" habe für das Jahr 2001 eine Unterdeckung von 1.000 S und für das Jahr 2002 eine Unterdeckung von 3.000 EUR ergeben, wobei allerdings "Barausgaben des täglichen Lebens (Nahrung, Kleidung, ...)" noch gar nicht berücksichtigt seien. Der Beschwerdeführer habe den Fehlbetrag und die Deckung dieser Lebenshaltungskosten in den Jahren 2001 und 2002 mit Einnahmen aus privaten Möbelverkäufen begründet. Eine entsprechende Aufstellung bzw. einen Nachweis dafür habe er nicht erbracht. Der Beschwerdeführer habe im Prüfungszeitraum in diversen Zeitungen den Autohandel betreffende Inserate geschaltet, seinen Angaben zufolge seien aber die Vermittlungen kaum zustande gekommen. Im Hinblick auf die Unterdeckung halte der Prüfer Sicherheitszuschläge von brutto 100.000 S im Jahre 2001 und brutto 10.000 EUR im Jahre 2002 für erforderlich.

Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Bescheide (betreffend u.a. Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 und 2002) brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2005 Berufung ein und begehrte - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - die Herausnahme der Sicherheitszuschläge von netto 83.333,33 S für 2001 und 8.333,33 EUR für 2002. Zur Begründung wird ausgeführt, die "Lebensdeckungsrechnungen" hätten eine Unterdeckung ergeben. Der Beschwerdeführer habe aber auf Einnahmen aus privaten Möbelverkäufen verwiesen. Es sei unbestritten, dass diese zum Teil sehr wertvollen Möbel tatsächlich vorhanden gewesen seien. Dies habe der Beschwerdeführer durch entsprechenden Schriftverkehr mit dem Vorbesitzer und durch Fotos bewiesen. Unbestritten sei aber auch, dass diese Möbel zum Zeitpunkt der Außenprüfung schon lange nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe diese Möbel in den davor liegenden Jahren an diverse Privatpersonen verkauft. Er habe zum Zeitpunkt der Verkäufe keine Veranlassung gehabt, Aufstellungen über Abnehmer, Kaufpreis, Kaufdatum etc. zu führen. Die entsprechenden Kontakte seien einerseits durch Zeitungsinserate und andererseits auf diversen Flohmärkten in Wien und Niederösterreich geknüpft worden.

In einer Eingabe vom 28. Februar 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, nach größeren Bemühungen sei es ihm nunmehr gelungen, zwei seinerzeitige Käufer von Möbelstücken ausfindig zu machen. Ein dunkelbrauner barocker Wandschrank sei an Kurt B. um 90.000 S verkauft worden, ein bemalter Bauernkasten an Maria H. um 75.000 S.

Das Finanzamt vernahm Kurt B. am 10. März 2006 als Auskunftsperson. Aus der Niederschrift über die Einvernahme ergibt sich die Aussage, dass Kurt B. vor ca. 12 bis 14 Jahren einen Barockschrank vom Beschwerdeführer gekauft habe. Der Kaufpreis habe 90.000 S betragen. Kurt B. habe den Schrank im Haus in AR 19 abgeholt und den Kaufpreis bar bezahlt.

Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass Maria H. bereits am 4. Dezember 2004 verstorben ist.

Mit Eingabe vom 18. April 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, die Ermittlungen des Finanzamtes, wonach der barocke Wandschrank vor 12 bis 14 Jahren, also in den Jahren 1992 bis 1994 verkauft worden sei, könnte insofern nicht richtig sein, als der Beschwerdeführer dieses Möbelstück bei der Räumung des Hauses AR 19 noch mitgenommen habe und es vom Käufer Kurt B. aus der neuen Wohnung abgeholt worden sei. Die seinerzeitige Käuferin des bemalten Bauernkastens sei zwar verstorben, es könne aber die Erbin Christine R. zu dem Vorgang befragt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen ab. Zur Begründung wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - ausgeführt:

1.) Verkauf der Liegenschaft in AR:

Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 27. September 1991 gekauft. Zu jenem Zeitpunkt habe sich sein Hauptwohnsitz in seiner Eigentumswohnung in K., U 17, befunden. In den Folgejahren habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft in AR 19 zwar für eigene Wohnzwecke genutzt, einen Hauptwohnsitz dort jedoch nicht begründet. Dies sei daraus erkennbar, dass er sich sämtliche Post weiterhin an die Adresse U 17 habe zustellen lassen. Die Wohnung in U 17 sei nicht aufgegeben worden, sondern vom Beschwerdeführer weiterhin als Betriebsstandort und als Kontaktadresse nach außen verwendet worden. Vom Finanzamt getätigte Erhebungen betreffend den Wasserverbrauch im Haus in AR 19 zeigten deutlich, dass die Nutzung dieses Hauses als Hauptwohnsitz jedenfalls nicht vom Zeitpunkt des Ankaufes im Jahr 1991 an erfolgt sei. Ein Jahreswasserverbrauch von 16 m3 in den Jahren 1992 und 1993 lege nicht nahe, dass das Gebäude den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers gebildet habe. Bei einem Jahreswasserverbrauch von 16 m3 (bzw. von Oktober bis Dezember 1991 von 4 m3) ergebe sich ein durchschnittlicher Wasserverbrauch von täglich 0,04 m3 bzw. 40 l. Nach den statistischen Daten des Wiener Wasserwerkes verbrauche allerdings eine Person täglich 150 l Wasser; das sei nahezu die 4-fache Menge dessen, was auf der Liegenschaft AR 19 täglich abgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, täglich in AR 19 genächtigt zu haben. Dieses Vorbringen sei vor dem Hintergrund des geringen Wasserverbrauches vollkommen unglaubwürdig. Alleine die einmalige Betätigung der WC-Spülung führe zu einem Wasserverbrauch von ca. 10 l. Bei Annahme einer zweimaligen Toilettenbenützung pro Tag verblieben für Körperhygiene, Kleidungs- und Geschirrreinigung sowie als Trinkwasser lediglich 20 l. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge häufig seine Freundinnen bei ihm gewohnt hätten. Aus diesen Umständen sei zu schließen, dass nur eine zeitweilige Benützung des Gebäudes in AR 19 durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Das sei auch aus der Stromabrechnung der EVN ableitbar. Für die Wohnung in U 17 habe der Stromverbrauch vom 11. Oktober 1991 bis 8. Oktober 1992 insgesamt 1.685 kWh betragen, für das Haus in AR 19 sei vom 27. September 1991 bis zum 4. August 1992 Tagstrom von 1.024 kWh verrechnet worden. Der verrechnete Nachtstrom (für Wärmeaufbereitung und Heizung) sei von 1991 bis 1994 mit 6.000 bis 6.500 kWh in etwa unverändert geblieben.

Es sei unstrittig, dass gegenüber sämtlichen Behörden und Arbeitgebern jeweils die Adresse U 17 als Wohnadresse angegeben worden sei. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass an dieser Adresse sein Betriebssitz gelegen sei und er deshalb diese Adresse als Kontaktadresse angegeben habe, sei noch einigermaßen nachvollziehbar. Weshalb aber gegenüber Arbeitgebern nicht die Wohnadresse, sondern die Betriebsadresse Verwendung gefunden habe, sei nicht erklärbar. Auch dieser Umstand spreche gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Ein Spekulationsgeschäft sei gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 dann nicht zu versteuern, wenn das Objekt seit der Anschaffung und mindestens seit 2 Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient habe. Da in den Jahren 1991 bis 1993 der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nicht auf der Liegenschaft in AR 19 gelegen gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 30 Abs. 2 EStG 1988 nicht gegeben. Die Veräußerung der Liegenschaft habe sohin für das Jahr 1998 zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft geführt.

2.) Schätzung Autohandel:

In einer umfangreichen und sorgfältigen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (für den Bereich der privaten Lebensführung) sei das Finanzamt zu der grundsätzlich unbestrittenen Tatsache gelangt, dass eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten gegeben gewesen sei.

Nach § 184 Abs. 1 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen.

Der Beschwerdeführer habe behauptet, er habe Möbelverkäufe zur Deckung der Lebenshaltungskosten getätigt. Diese Verkäufe habe er nicht beweisen können. Der Verkauf des Barockschrankes um 95.000 S sei jedenfalls noch zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Beschwerdeführer im Haus in AR 19 einen Wohnsitz gehabt habe. Der Käufer habe nämlich bei seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, den Schrank in AR 19 abgeholt zu haben. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich daher als unrichtig. Eine neuerliche Einvernahme des Zeugen zu diesem Sachverhalt könne unterbleiben, weil der Zeuge von sich aus und ausdrücklich den Zeitraum des Ankaufes mit 1992 bis 1994 eingegrenzt und erklärt habe, den Kasten in AR 19 abgeholt zu haben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Verkauf eines Bauernkastens sei auszuführen, dass die belangte Behörde von der Richtigkeit dieses Vorbringens nicht überzeugt sei. Die Behauptung des Verkaufes an Maria H. sei nicht mit einem konkreten Zeitraum versehen, sondern lediglich ganz allgemein gehalten. Während des Verfahrens der abgabenbehördlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer zwar allgemein Möbelverkäufe behauptet, jedoch keine Käufer bekannt gegeben. Der Name Maria H. sei erstmals - im Berufungsverfahren - bekannt gegeben worden, als diese bereits verstorben gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Tochter und Erbin der Maria H. sei von der belangten Behörde durchgeführt worden, habe jedoch keinen eindeutigen Hinweis darauf ergeben, dass die Verstorbene vom Beschwerdeführer einen Kasten erworben habe. Der Umstand, dass sie Bauernkästen besessen habe, bedeute nicht, dass sie einen oder mehrere von diesen vom Beschwerdeführer erworben habe. Der Kaufpreis für die in der Verlassenschaft befindlichen Möbelstücke sowie das Kaufdatum und der Verkäufer seien der Erbin nicht bekannt gewesen.

Nach Ansicht der belangten Behörde könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Möbelverkäufe sohin nicht mit den Jahren der Unterdeckung der Lebenshaltungskosten (2001 und 2002) in Zusammenhang gebracht werden. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer vor, dass er auf Flohmärkten die Verkaufsgeschäfte angebahnt und keine Listen über die Möbelstücke und Verkäufer geführt habe. Wenn jedoch nur selten einzelne wertvolle Stücke aus dem Privatbesitz zur Deckung von Lebenshaltungskosten verkauft würden, entspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Verkäufer genau wisse, welches Möbelstück er zu welchem Zeitpunkt an welchen Käufer übergeben habe, ohne dass er hierfür eigene Listen benötige. Dass sich der Beschwerdeführer erst im Jahre 2006 während des Berufungsverfahrens daran erinnert haben solle, wer die Käufer der privaten Möbelstücke seien, sei unglaubwürdig. Das Vorbringen betreffend die Möbelverkäufe sei daher nicht geeignet, die vom Finanzamt vorgenommenen Zuschätzungen zu entkräften.

Die Behauptung des Beschwerdeführers die beim Verkauf erzielten Geldbeträge von 75.000 S und 90.000 S jeweils bar in der Wohnung aufbewahrt zu haben, erscheine zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äußerst unglaubwürdig. Dass mehrere nicht namentlich genannte Freundinnen den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestritten hätten, sei ein so allgemein gehaltenes Vorbringen, dass es in dieser Form nicht geeignet sei, als Nachweis für die Deckung der Lebenshaltungskosten zu gelten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuklären vermöge, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt habe bestreiten können, löse die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus. Die Behörde dürfe das Einkommen auf der Grundlage des wahrscheinlichen Betrages der nicht gedeckten Lebenshaltungskosten schätzen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Spekulationsgeschäft:

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören zu den Spekulationsgeschäften

"Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.

b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr."

§ 30 Abs. 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:

1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.

2. ..."

Der Begriff "Hauptwohnsitz" wird in § 30 EStG 1988 nicht definiert. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ein Zweitwohnsitz fällt sohin nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (vgl. Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 77; Hofstätter/Reichel, § 30 EStG 1988, Tz 7 Punkt 1).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid angenommen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Wohnung in U 17 als auch im Haus in AR 19 - beide Objekte liegen in der selben Stadt - über einen Wohnsitz verfügt habe. Sie ist weiters zum Ergebnis gelangt, dass zum Wohnsitz in U 17 (auch noch in den Jahren ab 1991) die engeren Beziehungen gegeben gewesen seien als zum Wohnsitz in AR 19, der Mittelpunkt der Lebensinteressen somit nicht im Haus in AR 19 gelegen gewesen sei. Auf Grund der intensiven Nutzung der Wohnung in U 17 sei der Hauptwohnsitz auch in den Jahren ab 1991 noch dort gewesen.

Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erwerb des Hauses in AR 19 sämtliche Poststücke an die Wohnung in U 17 hat zustellen lassen und sämtlichen Behörden und Arbeitgebern gegenüber die Wohnung in U 17 als Wohnadresse angegeben hat. Die belangte Behörde hat sich weiters darauf gestützt, dass der Stromverbrauch in einem 12- monatigen Abrechnungszeitraum 1991/92 für die Wohnung in U 17 insgesamt 1.685 kWh, für das Haus in AR 19 hingegen 1024 kWh Tagstrom betragen habe, wobei im Allgemeinen der Energieverbrauch in Einfamilienhäusern über jenen vergleichbarer Wohnungen liege. Schließlich hat sie sich auf den geringen Wasserverbrauch im Haus AR 19 (jährlich bloß ca. 16 m3) als weiteres Indiz gegen die Nutzung als Mittelpunkt der Lebensinteressen gestützt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Arbeitgebern gegenüber die neue Wohnadresse in AR 19 deshalb nicht angegeben, weil es ihm egal gewesen sei, ob auf dem Gehaltszettel noch die Adresse in U 17 oder die andere Adresse aufscheine. Es sei ihm auch egal gewesen, wohin ihm Behörden, Kunden, befreundete Personen oder Arbeitgeber Post schickten. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der niedrige Wasserverbrauch der Jahre 1991 bis 1993 deute darauf hin, dass in dieser Zeit keine Ablesung des tatsächlichen Wasserverbrauches stattgefunden habe, sondern lediglich die "bisherige Vorschreibungspraxis" fortgesetzt worden sei. Zudem seien die von der belangten Behörde herangezogenen statistischen Verbrauchswerte für Wasser von 150 l pro Tag unmaßgeblich, weil sie auf "dörfliche Verhältnisse", wie sie im Beschwerdefall gegeben seien, nicht umzulegen seien. Vergleiche man Einfamilienhausbesitzer im gegebenen Bezirk, so ergebe sich ein Verbrauch von ca. 33 bis 43 m3 pro Person (und Jahr). Zu Unrecht nehme die belangte Behörde auch an, der Energieverbrauch in Einfamilienhäusern liege deutlich über jenen von Wohnungen; solches möge nach Ansicht des Beschwerdeführers bei einem durchschnittlichen Familienverband mit 2 bis 3 Kindern der Fall sein, treffe jedoch für einen Haushalt eines großteils allein wohnenden Erwachsenen nicht zu.

Die Beweiswürdigung unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 167 Tz 10 zitierte hg. Rechtsprechung).

Es ist unstrittig, dass sich ein Wohnsitz des Beschwerdeführers in seiner Wohnung in U 17 und ein weiterer Wohnsitz - in der selben Stadt - im Haus in AR 19 befunden hat. Die Beschwerde vermag keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, deren Ergebnis die Feststellung ist, dass sie näheren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Wohnung in U 17 bestanden haben, aufzuzeigen:

Die belangte Behörde durfte in diesem Zusammenhang den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach außen hin die Adresse der Wohnung in U 17 als Wohnadresse uneingeschränkt beibehalten hat, genauso als Indiz heranziehen wie den Umstand, dass in der Wohnung in U 17 ein deutlich höherer Stromverbrauch zu verzeichnen war als im Haus in AR. Im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse durfte sie auch auf den Umstand des äußerst niedrigen Wasserverbrauches im Haus in AR Bedacht nehmen. Das Beschwerdevorbringen, die vom Finanzamt und der belangten Behörde herangezogenen Wasserverbrauchsmengen entsprächen nicht dem tatsächlichen Verbrauch, sondern stellten fortgeschriebene Werte dar, stellt eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Was die Werte für den statistischen Durchschnittsverbrauch anbelangt, liegt der in der Beschwerde angeführte Wert von 43 m3 pro Jahr bloß geringfügig unter dem von der belangten Behörde herangezogenen statistischen Durchschnittswert von 150 l Wasser pro Tag und jedenfalls deutlich über den im Beschwerdefall hinsichtlich des Hauses in AR gegebenen Wert von 16 m3.

2.) Schätzungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

§ 184 Abs. 1 BAO lautet:

"Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebungen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind."

Die belangte Behörde leitet im angefochtenen Bescheid die Schätzungsbefugnis daraus ab, dass eine Vermögensdeckungsrechnung die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für dessen Gewerbebetrieb "Autohandel" ergeben habe. Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, er habe seine Lebenshaltungskosten aus dem Verkauf zweier wertvoller Schränke finanziert, habe sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Die Beschwerde wendet sich gegen das Vorliegen der Schätzungsbefugnis. Es wird vorgebracht, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Kosten der Lebensführung des Beschwerdeführers durch den Verkauf eines Barockschrankes und eines Bauernkastens finanziert worden seien.

Der Beschwerde gelingt es auch in diesem Punkt nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat ihre Feststellung, dass die Lebenshaltungskosten der Jahre 2001 und 2002 nicht durch den Verkauf von Möbelstücken finanziert worden sind, beweiswürdigend u. a. darauf gestützt, dass es gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoße, dass so große Beträge an Bargeld zu Hause aufbewahrt würden. Sie hat die mangelnde Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers weiters auch darauf gestützt, dass er die Namen der beiden Käufer der wertvollen Schränke nicht bereits im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung, sondern erst im Berufungsverfahren bekannt gegeben habe. Auf diese Umstände geht die Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerde wendet ein, die Aussage des Zeugen Kurt B. (insbesondere dass der Schrank bereits in den Jahren 1992 bis 1994 gekauft und vom Haus in AR 19 abgeholt worden sei) sei nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig, eine neuerliche Befragung wäre "möglicherweise im Beisein des Beschwerdeführers" durchzuführen gewesen. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass in der BAO ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung des Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158, und vom 22. September 2005, 2003/14/0002). Auch begründet der Umstand, dass die Aussage eines Zeugen nicht den Vorstellungen der Partei entspricht, keine Verpflichtung der Behörde zur neuerlichen Einvernahme des Zeugen.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, auch die Erbin der Maria H. hätte im Beisein des Beschwerdeführers vernommen werden sollen. Dann hätte sich herausgestellt, dass die Verstorbene tatsächlich einen Kasten besessen habe, der früher im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden sei und zum Möbelbestand des Hauses in AR 19 gehört habe. Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen, weil es eine konkrete Verbindung zwischen dem Bauernkasten der Maria H. einerseits und der beim Beschwerdeführer für die Jahre 2001 und 2002 durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung andererseits nicht konkret darstellt.

Ein Vorbringen, das speziell auf Umsatz- und Einkommensteuer 2000 abstellt, enthält die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. Juli 2010

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