Normen
ASVG §255 Abs3;
BBG 1990 §40 Abs1 Z2;
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §41 Abs1 Z1;
BBG 1990 §41;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §9 Abs1;
ASVG §255 Abs3;
BBG 1990 §40 Abs1 Z2;
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §41 Abs1 Z1;
BBG 1990 §41;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 6. April 2006 wies die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2005 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Als Rechtsgrundlagen waren § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm. § 66 Abs. 4 AVG angegeben.
Begründend führte die Bundesberufungskommission aus, im Sachverständigengutachten des Amtsarztes Dr. P. vom 3. Jänner 2006 sei Folgendes festgestellt worden:
Lfd. Nr. | Art der Gesundheitsschädigung | Position in den Richtsätzen | Grad der Behinderung |
1) | Chronisch ausgeprägte Kreuzschmerzen aufgrund einer angeborenen Spinalkanalstenose und zusätzlich durch arthrotisch veränderte Wirbelgelenke im Segment L2/L3 und L3/L4 mit zusätzlichen Discusvorfällen bzw. -protusionen und absoluter Spinalkanalstenose in Höhe L3/L4. Oberer Rahmensatz, aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik bei geringgradiger Funktionseinschränkung, weitere degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit damit verbundenen Beschwerden sind in diesem Rahmensatz bereits integriert. | 190 | 30% |
2) | Zustand nach Fräsverletzung am linken Zeigefinger und am Handrücken rechts Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung der betroffenen Finger | 90 | 0% |
3) | Leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Entwicklung Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne Notwendigkeit von stationären Aufenthalten bei leichter bis mäßiggradiger Symptomatik | 585 | 30% |
4) | Anfallsartig auftretende Herzrhythmusstörungen vom Vorhof ausgehend (paroxysmales, tachykardes Vorhofflimmern) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da in Ruhe und bei leichten körperlichen Belastungen in der Regel keine besonderen Probleme auftreten, im Rahmen der Untersuchung normaler Herzrhythmus ohne Vorliegen einer Rhythmusstörung, woraus zu schließen ist, dass diese Rhythmusstörung nur gelegentlich auftritt. | 333 | 10% |
Nach dem Gutachten betrage die im Zusammenwirken verursachte Funktionsbeeinträchtigung 40 v.H. Leiden 1 werde durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht, weil die depressive Verstimmung eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild der orthopädischen Entwicklung in funktioneller Hinsicht ergebe. Die Kreissägenverletzung bewirke keine relevante funktionelle Beeinträchtigung und entspreche somit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. Eine koronare Herzerkrankung liege nicht vor. Die Übergewichtigkeit sei in der Richtsatzverordnung nicht angeführt und bewirke im vorliegenden Ausmaß ebenso keinen Grad der Behinderung wie der Zustand nach Leistenbruchoperation links ohne entsprechende Symptomatik.
Nach Wiedergabe einer vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme führte die Bundesberufungskommission aus, sie habe die in der Stellungnahme erwähnten, im Rahmen eines vom Beschwerdeführer zur Erlangung einer Invaliditätspension angestrengten gerichtlichen Verfahrens eingeholten medizinischen Gutachten vom Landesgericht Feldkirch erhalten. Hiezu sei ein Allgemeinmediziner, Dr. L., um eine Stellungnahme ersucht worden. Dieser habe die Auffassung vertreten, die vorgebrachten Einwände und Befunde bewirkten keine Änderung, weil im Gutachten Dris. P. sehr ausführlich und gutachterlich gut nachvollziehbar auf die relevanten Gesundheitsschädigungen eingegangen worden sei. Die Einschätzung der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei korrekt durchgeführt worden, die Rahmensatzbegründungen seien plausibel, die Gesamtbeurteilung sei korrekt durchgeführt, zu allen gestellten Fragen ausführlich Stellung genommen worden. Die nunmehr vorgelegten Befunde bestätigten die Ausführungen Dris. P., einschätzungsrelevante neue Befunde seien aus den Nachreichungen nicht zu erkennen, den Ausführungen Dris. P. sei nichts hinzuzufügen.
In rechtlicher Hinsicht führte die Bundesberufungskommission aus, gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), nach dessen §§ 7 und 9 Abs. 1 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) den Grad der Behinderung einzuschätzen habe, sei der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965 einzuschätzen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und weise keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sei ausführlich eingegangen worden. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprächen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten werde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und die vorgelegten Befunde seien von Dr. L. geprüft und beurteilt worden, sie seien nicht in der Lage, den medizinischen Sachverständigenbeweis zu entkräften.
Dem Einwand im Rahmen des Parteiengehörs, der Gesetzgeber stelle darauf ab, dass jene Person, die eine der Voraussetzungen der Z. 1 bis 5 des § 40 Abs. 1 BBG aufweist, mit mindestens 50 v.H. am allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsgemindert sei, sei entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z. 1 bis 5 des § 40 Abs. 1 BBG auch ein Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. vorliegen müsse, dieser aber nicht umgekehrt "bereits automatisch" aufgrund dieser Voraussetzungen vorliege.
Da ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert worden sei, lägen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des BBG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 82/2005 lauten (auszugsweise):
"ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
..."
1.1.2. § 40 Abs. 1 BBG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung geht im Wesentlichen zurück auf die Novelle BGBl. Nr. 26/1994. Die RV 1348 BlgNR 18. GP, 6, führt hiezu aus, durch die vorgeschlagene Neufassung solle klargestellt werden, dass erstens erst ab einem Grad der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ein Behindertenpass auszustellen sei und zweitens auch jene begünstigten Behinderten einen Behindertenpass erhalten könnten, die nicht unter die Z. 1 des § 40 BBG fallen.
In der Stammfassung des BBG war in § 41 Abs. 1 zweiter Satz noch davon die Rede, dass das Landesinvalidenamt "den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit" nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 einzuschätzen habe. Durch die Novelle BGBl. Nr. 26/1994 entfiel die Wortfolge "oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit". In der bereits erwähnten RV, aaO, wird dazu ausgeführt, der Entfall des Ausdruckes "oder der (richtig: die) Minderung der Erwerbsfähigkeit" erfolge aus redaktionellen Gründen.
§ 41 Abs. 1 Z. 3 BBG geht zurück auf das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl. I Nr. 136/2004. Die RV 649 BlgNR 22. GP, 28, führt hiezu aus, "zurzeit" sehe § 41 Abs. 1 BBG vor, dass eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung vom Bundessozialamt im Rahmen eines Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses nur dann vorzunehmen sei, wenn die maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder wenn zwei oder mehrere Einschätzungen vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde. Nunmehr solle mit der neuen Z. 3 klargestellt werden, dass auch in jenen Fällen, in denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 2 BBG auf der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Versicherungssteuergesetzes 1954 oder des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ausgestellt wird, durch den Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes eine Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorzunehmen ist.
1.2. Das ASVG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 179/2004 lautet (auszugsweise):
"Begriff der Invalidität
§ 255.
...
(3) War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
..."
1.3. Gemäß der Anlage über die Richtsätze zur Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. 150/1965, ist ua. nach der Richtsatzposition 190 ("Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) mit röntgenologisch nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradiger Funktionseinschränkung") ein Grad der Behinderung von 20-30%, nach der Richtsatzposition 90 ("Funktionsbeeinträchtigung einzelner oder mehrerer Finger") je nach Arm ein Grad der Behinderung von 0- 30%, nach der Richtsatzposition 585 ("Defektzustände nach akuten Schüben") ein Grad der Behinderung von 0-100% und nach Richtsatzposition 333 ("Rhythmusstörungen ... Ohne sonstigen krankhaften Herzbefund") ein Grad der Behinderung von 0-30% anzusetzen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, entgegen der Annahme der belangten Behörde lägen sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor, zumal beim Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2004 sowohl ein Grad der Behinderung als auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% vorliege und er nach bundesgesetzlichen Vorschriften, nämlich nach dem ASVG, wegen Invalidität Geldleistungen beziehe, was sich auch zweifelsfrei aus dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2006 ergebe. Wie sich aus der der Beschwerde beigelegten Urteilsausfertigung ergibt, ist die P.Anstalt verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2004 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen. In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer (Kläger) habe das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet und sei überwiegend als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Frage seiner Invalidität sei daher gemäß § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer mit dem ihm verbliebenen Leistungskalkül auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, doch bewirkten die zu erwartenden künftigen Krankenstände, die allein aus dem Fachgebiet der Orthopädie mit mehr als sieben Wochen angegeben seien, den Ausschluss vom Arbeitsmarkt, weshalb dem Klagsbegehren stattzugeben gewesen sei.
Dieses Vorbringen ist auch unter Einbeziehung des dargestellten Urteils nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, kommt die Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Bundessozialamt nach § 40 Abs. 1 BBG nur dann in Betracht, wenn ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt, und zwar zusätzlich zu den in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 40 Abs. 1 BBG, sondern auch aus der unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Entstehungsgeschichte. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine Geldleistung iSd. § 40 Abs. 1 Z. 2 BBG bezieht, reicht für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht aus.
Der Beschwerdeführer kann sich weder nach der Aktenlage noch nach seinem Vorbringen auf einen Bescheid oder ein Urteil berufen, in dem der Grad seiner Behinderung oder eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Das von ihm vorgelegte Urteil ist dafür nicht geeignet, weil es nach § 255 Abs. 3 ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Umgekehrt sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach § 255 Abs. 3 ASVG Invalidität vorliegt, nicht mit denjenigen identisch, bei deren Vorliegen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. iSd. § 40 Abs. 1 BBG vorliegt, weshalb auch die Invalidität iSd. G 255 Abs. 3 ASVG nicht zwingend dazu führt, dass ein Grad der Behinderung iSd. BBG von wenigstens 50 % vorliegt.
Im Beschwerdefall lagen daher die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z. 1 BBG für eine Einschätzung des Grades der Behinderung durch das Bundessozialamt nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor.
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Feststellungen getroffen, solche wären aber wesentlich gewesen, weil es sich dabei "um eine gleichwertige Alternative" zum Grad der Behinderung handle, übersieht sie, dass das Bundessozialamt - und folglich im Berufungsverfahren die belangte Behörde - stets nur eine Einschätzung des Grades der Behinderung vorzunehmen hat, wie sich aus der durch die Novelle BGBl. Nr. 26/1994 bewirkten Fassung des § 41 Abs. 1 BBG sowie den oben unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Materialien ergibt.
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe sich lediglich auf das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten Dris. P. vom 3. Jänner 2006 sowie eine Stellungnahme Dris. L., eines Allgemeinmediziners, gestützt, wobei letztere dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Beweismittel beruhten einerseits auf logisch unhaltbaren Schlüssen, andererseits sei die Feststellung, wonach lediglich ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliege, durch ein mangelhaftes Verfahren zustande gekommen. Die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Gutachten aus der den Beschwerdeführer betreffenden Sozialrechtssache wiesen zweifelsfrei nach, dass er jedenfalls seit dem 1. Dezember 2004 vom allgemeinen Arbeitsmarkt zur Gänze ausgeschlossen sei, was bedeute, dass seine Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v.H. betrage.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten Dris. P. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, lagen Dr. P. anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 nicht nur sämtliche vom Beschwerdeführer bereits bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Befunde und Stellungnahmen vor, sondern auch im erwähnten gerichtlichen Verfahren zur Erlangung einer Invaliditätspension eingeholte Stellungnahmen, nämlich ein Attest Dris. B., eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2005, ein Gutachten Dris. M., eines Facharztes für Interne Medizin, vom 14. September 2005 sowie das Gesamtgutachten Dris. J., eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 9. November 2005. Das erwähnte Attest Dris. B. vom 5. Dezember 2005 und das Gutachten Dris. M. vom 14. September 2005 sind im erwähnten Gesamtgutachten Dris. J. vom 9. November 2005 einbezogen.
Keine der vom Beschwerdeführer vorgelegten oder der belangten Behörde vom Landesgericht Feldkirch übermittelten fachärztlichen Stellungnahmen enthält Ausführungen dazu, dass beim Beschwerdeführer ein unter Heranziehung der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eingeschätzter Grad der Behinderung iSd. § 40 Abs. 1 BBG von wenigstens 50 v.H. vorliege. Dies gilt auch für ein vom Landesgericht F. übermitteltes Gutachten Dris. K., eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. Oktober 2005, das in das erwähnte Gesamtgutachten Dris. J. einbezogen wurde, aber dem Sachverständigen Dr. P. nicht zugänglich war.
Im Gutachten Dris. P. wurden - nach Wiedergabe der dem Gutachter vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sowie des Ergebnisses der Untersuchung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 - die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden einzelnen Grade der Behinderung sowie das Zusammenwirken derselben hinreichend genau beschrieben. Dass die belangte Behörde dieses Gutachten, das seinerseits im Wesentlichen auf den im erwähnten Gesamtgutachten Dris. J. enthaltenen Diagnosen beruht, als schlüssig beurteilt hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diesem Gutachten auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Er hat dies jedoch unterlassen und sich ausschließlich auf die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erstatteten Gutachten bezogen, die sich aber, wie dargelegt, mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung nach BBG nicht befassen.
Was die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme Dris. L. anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass ihm dazu von der belangten Behörde eine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Diese Unterlassung des Parteiengehörs ist aber im Beschwerdefall ohne Relevanz, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Konkretes vorbringt, das geeignet wäre, die durch die Aktenlage gedeckten Ausführungen Dris. L. zu erschüttern.
2.3. Es kann demnach im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde gestützt auf ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer weise einen Grad der Behinderung von (nur) 40 v.H. auf, die Ausstellung eines Behindertenpasses verweigert hat.
Die Beschwerde war folglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihres § 3 Abs. 2.
Wien, am 21. September 2010
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