Normen
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §41;
KOVG 1957 §7 Abs2;
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §41;
KOVG 1957 §7 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 7. August 2006 wurde dem Antrag der im Jahr 1955 geborenen Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. betrage. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Behörde erster Instanz auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin 50 v.H. betrage (in dem Gutachten Dris. W. vom 11. Mai 2006 samt Ergänzung vom 20. Juli 2006 war festgehalten worden, das der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wegen des führenden Leidens Z.n. Beinvenenthrombose links und Pulmonalembolie nach der Richtsatzposition 700 40 % und wegen der Bewegungseinschränkung linke Hüfte nach Hüftluxation 1978 nach der Richtsatzposition 96 20 % betrage, wobei sich ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. ergebe). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien daher gegeben.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wendete insbesondere ein, entgegen den Feststellungen der Erstbehörde liege bei ihr eine Beckenvenenthrombose, totale Verkrümmung beider Hände "(Gicht)", sowie Fersensporn vor und es seien weitere Leiden gegeben, sodass die Bezirkshauptmannschaft Baden eine Invalidität von 83 % festgestellt und Pflegegeld zuerkannt habe. Bei der Beschwerdeführerin seien Dauerschmerzen gegeben. Daraus ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 80 %.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem sie folgende Gutachten und ärztliche Stellungnahmen einholte:
1) Gutachten des Amtsarztes Dr. St. vom 18. Oktober 2006 zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Pflegegeld-Gutachten:
"ad 1). Ob das Pflegegutachten geeignet ist aktenmäßig eine höhere Einschätzung zu bewirken?
Das Pflegegutachten (siehe Aktenblatt 9-14) vom 14. März 2005 kann die im Gutachten Dris. W. vom 4.5.2006 gemachten Feststellzungen hinsichtlich der dauernden Gesundheitsschädigung nicht entkräften, da das Gutachten durch Dr. W. mehr als ein Jahr später erhoben wurde und hier auf die einzelnen Gesundheitsschädigungen detailliert und schlüssig eingegangen wurde. Auf jeden Fall kann ein vor dem Untersuchungsdatum erstelltes Gutachten aktenmäßig zu keiner höheren Einschätzung beitragen.
ad 2). Die Einstufung mit Gesamt-GdB 50 % widerspricht nicht der Beurteilung nach den Kriterien des Bundespflegegesetzes, die zu einer Einschätzung der Stufe I geführt haben.
Um die Einwendungen der Berufungswerberin (siehe Aktenblatt 39/10) objektivieren zu können ist eine persönliche Untersuchung unerlässlich."
2) Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K vom 21. Dezember 2006 (nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag):
"... Einschätzung des Grades der Behinderung:
1) Zustand nach Beckenvenenthrombose links sowie Zustand nach 2-maliger Pulmonalembolie Wahl dieser Positionsnummer mit 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine Dauerantikoagulation erforderlich ist, als auch eine postthrombotische Schwellung des linken Beines, sowie Schmerzhaftigkeit besteht. 2) Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks Wahl dieser Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung besteht. | 700 96 | 40 % 20 % |
3) Asthma bronchiale Wahl dieser Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da unter Therapie ausreichend kompensiert. | 285 | 20 % |
4) Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (Gebrauchsarm) Wahl dieser Positionsnummer mit dem mittleren Rahmensatz, die der Nacken- und Schürzengriff möglich 5) beginnende Hebertenarthrosen am 2+3 Finger links, Rhizarthrose links, sowie Fersensporn links Versteifung des Mittelfingerendgelenks rechts, Wahl dieser Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da glaubhaft schmerzhaft. | 28 417 | 10 % 10% |
Der Gesamt-GdB beträgt somit fünfzig von Hundert (50% v.H.), weil der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 3-5 erhöht wegen Geringgradigkeit nicht weiter.
Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufungswerberin (...(
Die Einstufung der Beckenvenenthrombose wurde unter Position 1 eingestuft, beziehungsweise korrigiert.
Von medizinischer Seite her besteht kein relevanter Unterschied zwischen einer tiefen Beinvenenthrombose und einer tiefen Beckenvenenthrombose. Die Behandlungsmöglichkeiten sind die Gleichen.
Es kann nicht von einer 'schwereren, noch gefährlicheren' Beckenvenenthrombose, gegenüber der 'harmlosen' Beinvenenthrombose gesprochen werden.
Von einer totalen Verkrümmung beider Hände kann aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gesprochen werden. Auch könnte eine Gicht nicht dokumentiert werden. Es handelt sich um Hebertenarthrosen im PIP des 2+3 Fingers der linken Hand, sowie eine Rhizarthrose des linken Daumengrundgelenks, sowie um eine Versteifung des rechten Mittelfingerendgliedes in 45 Grad *- Stellung. Dieses Leiden, als auch der Fersensporn links wurden unter den Positionen 5 gesondert eingestuft.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da keine höhergradige Bewegungseinschränkung der unteren Extremität besteht, eine Wegstrecke von 300-400 Meter zumutbar, keine Herabsetzung der Kraft der oberen Extremität besteht und somit ein gesichertes Einsteigen möglich ist, sowie der gesicherte Transport. Es werden keine Hilfsmittel benötigt welche die Benutzung ÖMV unzumutbar machen würde.
Bezüglich eines gerissenen Bauchnetzes, wurde bei der Begutachtung keinerlei Beschwerden geäußert, auch wurden keine Befunde bezüglich einer fehlerhaften Blinddarmoperation vorgelegt. Im klinischen Status konnte keinerlei Bruchpforten festgestellt werden. Dadurch erfolgt diesbezüglich keine Einstufung.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 7-14, Abl. 29-30
Es wurden die relevanten Leiden, bei nochmaliger Durchsicht der Befunde eingestuft. Eine Staub-Pollen- und Kälteallergie, wird, da eine Vermeidung der auslösenden Ursache, bzw. eine Hyposensibilisierung möglich ist, nicht separat eingestuft. Auch kann eine Harnblutung, ohne weitere Befundvorlage nicht eingestuft werden.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 39/3
Es handelt es sich lediglich um eine Aufenthaltsbestätigung, aus welcher keinerlei neue Erkenntnisse resultieren.
Stellungnahme zu dem Gutachten aus 1. Instanz Abl. 20-23, 32
Es wurden die Leiden korrekt eingestuft, zusätzlich wurden im Vorgutachten nicht berücksichtigte Leiden gesondert eingestuft, welche jedoch keine Erhöhung des Gesamt-GdB rechtfertigten.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Die belangte Behörde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Jänner 2007 auf, zu diesen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 kam die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren Ehemann - dieser Aufforderung nach und erwiderte insbesondere (zusammengefasst), dass zusätzliche Behinderungen hinsichtlich der 8 mm langen "Fersensporen" und der beiden Daumen sowie der verkrüppelten Fingergelenke beider Hände mit sehr starken Schmerzen zu berücksichtigen seien und die tiefe Beckenvenenthrombose zu gering eingestuft worden sei, demzufolge ein Grad der Behinderung von mindestens 80 v.H. zur Anwendung zu gelangen habe.
Die belangte Behörde holte in Anbetracht dieser Äußerung die amtsärztliche Stellungnahme Dris. L. vom 1. Feber 2007 ein, in welcher es lautet:
"Stellungnahme:
Auf die geltend gemachten Leiden 'Fersensporn, Schmerzen in den Händen und tiefe Beckenvenenthrombose' wurde im Gutachten Dr. K. ausführlich und medizin. schlüssig eingegangen und auch in der Beurteilung berücksichtigt.
Daher abschließender Vorschlag: keine Änderung der Beurteilung!"
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde daraufhin die Berufung der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und vertrat die Auffassung, dass die von ihr eingeholten ärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen schlüssig seien und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und auch keine Beweismittel vorgelegt habe, die geeignet seien, die Beurteilung der Sachverständigen bzw. die Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sei ausführlich eingegangen worden. Die getroffene Einschätzung basiere auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen Funktionseinschränkungen. Gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung ergebe sich keine Veränderung, wobei Sache des Berufungsverfahren nur die Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei. Der Gesamtgrad der Behinderung sei mit 50 v.H. festzustellen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2
VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des § 40 (idF BGBl. I Nr. 150/2002) und § 41 (idF BGBl. I Nr. 136/2004)
Bundesbehindertengesetz - BBG lauten wie folgt:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 v.H. ausgegangen ist, oder ob bei der Beschwerdeführerin ein höherer Grad der Behinderung gegeben ist. Wie schon die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, bildete - nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht Sache des Berufungsverfahrens bzw. des angefochtenen Bescheides, daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf diesen in der Beschwerde angesprochenen Punkt.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht begründet und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden. Die Sachverständige Dr. K, auf deren Gutachten sich die belangte Behörde stütze, sei nicht ausreichend auf die Leiden der Beschwerdeführerin und die von ihr geltend gemachten Bewegungseinschränkungen eingegangen. Auch sei das von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Verfahren betreffend Gewährung von Pflegegeld) eingeholte Gutachten nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Grad der Behinderung 80 v.H. betrage.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Mit Recht hat die belangte Behörde die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze entsprechend der Beurteilung des Sachverständigen herangezogen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0191, und vom 16. September 2008, Zl. 2007/11/0162).
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. neben dem oben erstgenannten etwa auch das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0071).
Ferner steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0093).
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. K. ist in ihrem Gutachten auf die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Leidenszustände - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin - im Einzelnen eingegangen, hat sie bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass das führende Leiden betreffend Beckenvenenthrombose und nach zweimaliger Pulmonalembolie - wie oben dargestellt - einen Grad der Behinderung von 40% nicht überschreite, dass aber die Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks eine Erhöhung auf insgesamt 50% bewirke. Dieser Einschätzung hat sich der Amtsarzt Dr. L. in seiner abschließenden Stellungnahme angeschlossen. Die Sachverständige hat als Grundlage ihrer Beurteilung - wie gleichfalls oben dargestellt - auch die vorliegenden ärztlichen Befunde bzw. Gutachten berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, diese ausführlich begründeten Ausführungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Weder auf Grund der Beschwerdeausführungen noch sonst auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Gutachten des Amtsarztes der BH Baden betreffend Pflegegeldgewährung nicht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von mehr als 50 v.H. nach den hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes vorliege. Auf dieses Gutachten ist im Verfahren vor der belangten Behörde der Amtssachverständige Dr. St. in seiner Äußerung vom 18. Oktober 2006 eingegangen und hat begründet, warum aus seiner Sicht keine Änderung der Einschätzung für das vorliegende Verfahren zu gewinnen ist. Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin - mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Oktober 2006 - übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist auch ihr nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den genannten Gutachten bzw. Stellungnahmen gefolgt ist und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 vH.
festgestellt hat.
Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42
Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-
Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Juli 2009
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