VwGH 2007/10/0141

VwGH2007/10/01413.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des R W in M, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in 4865 Nussdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 2007, Zl. N- 101217/18-2007-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
AVG §56;
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 2. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des Mondsees - Steg auf dem Grundstück Nr. 2../3.., KG M, bzw. vor dem Grundstück Nr. 12../1.., KG S, im Ausmaß von 10,15 x 1 m und einer seeseitigen Plattform im Ausmaß von 2 x 2,40 m - binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, in einem gemeinsamen Antrag mehrerer Grundeigentümer vom 27. März 1990 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) eine naturschutzbehördliche Bewilligung u.a. für "eine feststehende Steganlage im Ausmaß von 15 m Länge und 1,20 m Breite (Parzelle 2../3.., bei Erneuerung auf Parzelle 12../12.)" beantragt worden. Mit Bescheid der BH vom 22. April 1991 sei festgestellt worden, dass durch "die Situierung einer Steganlage im Ausmaß von ca. 15 x 1,2 m und eines Schwimmfloßes im Ausmaß von 4 x 2,5 m auf dem Grundstück Nr. 2../1, KG M, nach Maßgabe des vorgelegten und als solchen gekennzeichneten Projektes solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen ... nicht verletzt werden". In der Begründung dieses Bescheides sei darauf hingewiesen worden, dass zwar über die von den Antragstellern ursprünglich beantragten drei Steganlagen nicht positiv hätte entschieden werden können, wohl aber über den in der Folge eingereichten Gemeinschaftssteg. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Im Zuge einer von der BH durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass ein Steg mit den Abmessungen von 10 x 1 m samt seeseitiger Plattform im Ausmaß von 2,1 x 2,4 m vor dem Grundstück Nr. 12../1.. vorhanden sei, wobei diese Anlage ausschließlich vom Beschwerdeführer bzw. von seiner Familie benutzt werde. Dem eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zufolge sei dieser Steg im Jahre 2006 gänzlich erneuert worden. Der Verwitterungszustand der Piloten lasse nämlich erkennen, dass sämtliche Piloten (vier Pilotenpaare Steg, vier Piloten für die Plattform) zur Gänze erneuert worden seien. Zu diesem Zweck habe der alte Steg zur Gänze abgetragen werden müssen. Trotz dieser Neuerrichtung sei die Steganlage aber nicht entsprechend dem gemeinsamen Antrag vom 27. März 1990 vor dem Grundstück Nr. 12../12., sondern vor dem Grundstück Nr. 12../1.. errichtet worden. Bei der bestehenden Steganlage handle es sich somit sowohl in Ansehung ihrer Abmessungen, als auch in Ansehung ihrer Situierung nicht um jene Gemeinschaftssteganlage, auf die sich der Bescheid der BH vom 22. April 1991 bezogen habe. Im unmittelbaren Nahbereich des Steges befänden sich zwar sieben weitere Steganlagen, diese seien aber sämtlich ohne naturschutzbehördlichen Konsens errichtet worden und daher bei der Beurteilung des bestehenden Landschaftsbildes unberücksichtigt zu lassen. Die nächste rechtmäßig bestehende Steganlage liege 55 m weiter westlich, während sich in östlicher Richtung keine weiteren rechtmäßigen Steganlagen befänden. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz folgend könne von einem naturnahen Landschaftsbereich ausgegangen werden, in dessen Bild bestehende Steganlagen nicht zu berücksichtigen seien. Es könne daher von einer Einbindung der Steganlage in ein Umfeld, das bereits durch ähnliche Eingriffe geprägt sei, nicht gesprochen werden. Vielmehr werde der - näher beschriebene - Uferraum durch die Steganlage des Beschwerdeführers prägend verändert, wobei sich eine Verstärkung der Eingriffswirkung aus dem Umstand ergebe, dass die Anlage von vielen Blickpunkten, vor allem aus seeseitiger Blickrichtung frei einsehbar sei. Es liege daher ein Eingriff in das Landschaftsbild in der Seeuferschutzzone des Mondsees vor, für den es keine Feststellung gebe, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Die Frage der Widmung der betroffenen Grundfläche sei im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Entfernungsverfahrens nicht relevant. Die Flächenwidmung sei vielmehr in einem Feststellungsverfahren bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NatSchG) ist jeder Eingriff

  1. 1. in das Landschaftsbild und
  2. 2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

    Gemäß § 3 Z. 2 Oö. NatSchG ist unter einem "Eingriff in das Landschaftsbild" eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

    "Landschaftsbild" ist gemäß § 3 Z. 8 Oö. NatSchG das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt, zu Wasser und in der Luft.

    Gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NatSchG kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt wurden oder wenn in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

    Gemäß § 58 Abs. 5 Oö. NatSchG ist Abs. 1 bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 9 sinngemäß anzuwenden.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer in der 500 m Seeuferschutzzone des Mondsees errichtete Steganlage stelle mangels Feststellung, dass dadurch solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, einen im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es sei daher spruchgemäß deren Entfernung zu verfügen gewesen.

    Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Steganlage sei durch die Feststellung im Bescheid der BH vom 22. April 1991 gedeckt. Dieser Bescheid habe nämlich keine genauen Abmessungen der Steganlage festgesetzt, sondern festgestellt, dass eine Steganlage samt Plattform in den genannten Ausmaßen unter Natur- und Landschaftsschutzaspekten zulässig sei. Da die bestehende Steganlage in ihren Ausmaßen viel kleiner sei als der im Bescheid vom 22. April 1991 vorgegebene Rahmen, bestehe für sie kraft Größenschlusses ein naturschutzbehördlicher Konsens. Im Übrigen habe nur der Spruch eines Bescheides normative Wirkung, dem Spruch des erwähnten Bescheides (aber auch der Bescheidbegründung) könne jedoch weder entnommen werden, dass lediglich ein "Gemeinschaftssteg" bzw. ein "Gemeinschaftsschwimmfloß" zulässig sei, noch, dass der Steg im Falle einer Erneuerung vor dem Grundstück Nr. 12../12. errichtet werden müsse. Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, es liege keine naturschutzbehördliche Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG vor, fehle es an einem Eingriff im Sinne dieser Bestimmung, zumal keiner der in § 9 Abs. 2 Oö. NatSchG abschließend genannten Eingriffstatbestände verwirklicht würde. Weiters habe es die belangte Behörde rechtsirrig unterlassen, sich mit der bestehenden Flächenwidmung ("Grünland-Erholungsfläche Badeplatz Tourismusbetrieb") auseinander zu setzen. Sie habe ihrem Bescheid überdies ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu Grunde gelegt, das sich überwiegend mit Rechtsausführungen und Fragen der Beweiswürdigung befasst habe. So handle es sich bei der Frage, ob Stege naturschutzbehördlich bewilligt seien - dies sei sehr wohl bei einigen der sieben genannten Stege der Fall - um eine Rechtsfrage, die nicht in die Kompetenz des Sachverständigen falle. Die belangte Behörde habe den Sachverständigen solcher Art zur Beurteilung von Rechtsfragen herangezogen und diese nicht selbst beurteilt. Schließlich habe sie - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Berufung - auch kein bautechnisches Gutachten zur Frage der Neuerrichtung des Steges eingeholt und dem Beschwerdeführer auch weder Gelegenheit eingeräumt, bei der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz anwesend zu sein, noch an diesen Fragen zu richten. Auch der Antrag, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, sei gänzlich missachtet worden.

    Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

    Bei seiner Auffassung, die den Gegenstand des Entfernungsverfahrens bildende Steganlage samt Plattform sei vom Feststellungsbescheid der BH vom 22. April 1991 erfasst, weil sie sich in ihren Ausmaßen im vorgegebenen Rahmen halte, übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich beim Feststellungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG (ebenso wie bei jenem im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982) um ein projektbezogenes Verfahren handelt. Die Feststellung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben, das im Antrag konkret darzustellen ist (vgl. § 38 Oö. NatSchG); sie erlischt, wenn dieses Vorhaben nicht innerhalb bestimmter Frist vollendet wird (vgl. § 44 Abs. 1 und 4 Oö. NatSchG). Dem Gesetz liegt daher nicht zu Grunde, dass durch die Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG ein Rahmen vorgegeben würde, innerhalb dessen Eingriffe in das Landschaftsbild nach Belieben gesetzt werden könnten. Vielmehr berechtigt eine solche Feststellung - vom Fall unwesentlicher Änderungen abgesehen - ausschließlich zur Herstellung jenes Vorhabens, das den Gegenstand des Feststellungsbescheides gebildet hat.

    Mit Bescheid der BH vom 22. April 1991 wurde nach einer Darstellung der anlässlich einer Überprüfung vorgefundenen Eingriffe in das Landschaftsbild (betreffend das Grundstück Nr. 12../1.., KG S, bzw. Nr. 2../1 und 2../3., KG M, u.a. ein Holzsteg im Ausmaß von ca. 15 x 1,2 m und ein Schwimmfloß im Ausmaß von ca. 4 x 2,5 m) unter Spruchpunkt B u.a. festgestellt, dass durch "die Situierung einer Steganlage im Ausmaß von ca. 15 x 1,2 m und eines Schwimmfloßes im Ausmaß von 4 x 2,5 m auf dem Grundstück Nr. 2../1, KG M, nach Maßgabe des vorgelegten und als solches gekennzeichneten Projektes solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, ... nicht verletzt werden". Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde das dieser Feststellung zu Grunde liegende Projekt im Antrag vom 27. März 1990 und in dem diesem angeschlossenen Lageplan wie folgt umschrieben:

    "1 feststehende Steganlage im Ausmaß von 15 m Länge und 1,20 m Breite (Parz. 2../3.., bei Erneuerung auf Parz. 12../12.)

    1 Schwimmfloß (Plattform) im Ausmaß von 2,5 x 4 m zu Steganlage (Parz. 2../3..)".

    Nach den auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützten Annahmen der belangten Behörde geht die bestehende Steganlage (Steg im Ausmaß von 10,15 x 1 m und eine seeseitige Plattform im Ausmaß von 2 x 2,40 m auf dem Grundstück Nr. 2../3.., KG M, vor dem Grundstück Nr. 12../1.., KG S) auf eine Neuerrichtung im Jahre 2006 zurück. Eine Neuerrichtung wäre nach dem dem Feststellungsbescheid vom 22. April 1991 zu Grunde liegenden Projekt auf bzw. vor Parzelle Nr. 12../12. vorzunehmen gewesen, eine Neuerrichtung vor dem Grundstück Nr. 12../1.. war daher von diesem Bescheid nicht erfasst. Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, die errichtete Anlage entspreche nicht jenem Projekt, über das mit dem erwähnten Bescheid abgesprochen wurde.

    Der Beschwerdeführer rügt zwar, es sei zur Frage der Neuerrichtung der Steganlage kein bautechnisches Gutachten eingeholt worden. Er hat aber weder aufgezeigt, dass die nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, eine Erneuerung sämtlicher Piloten der Steganlage habe die Abtragung des alten Steges zur Gänze erforderlich gemacht, unzutreffend wären, noch, dass für eine solche Beurteilung spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich wären.

    Das Beschwerdevorbringen, es fehle an einem Eingriff im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NatSchG, weil die Errichtung einer Steganlage in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht erwähnt sei, übersieht, dass sich § 9 Abs. 2 Oö. NatSchG auf Eingriffe in den Naturhaushalt bezieht. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 3 Z. 2 Oö. NatSchG.

    Was jedoch das Vorbringen anlangt, es liege ein durch Bade- und Erholungsnutzung geprägtes Landschaftsbild vor, so ist zwar nach der hg. Judikatur für die Annahme einer maßgeblichen Veränderung eines durch anthropogene Eingriffe mitbestimmten Landschaftsbildes von ausschlaggebender Bedeutung, ob die beantragte Maßnahme zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde. Entscheidend ist daher, inwieweit die beantragten Maßnahmen, in dem sie zu dem das aktuelle Bild der Landschaft prägenden (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen hinzutreten, im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung treten.(vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung, die in Rede stehende Steganlage sei als "Eingriff in das Landschaftsbild" anzusehen, nicht jenes Landschaftsbild zu Grunde gelegt hätte, an dem die Maßgeblichkeit eines Eingriffes im Sinne dieser Ausführungen zu messen ist, ist weder ersichtlich, noch hat die Beschwerde dies konkret aufgezeigt. Auf die Widmung der Grundfläche kommt es bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, jedoch nicht an.

    Soweit die Beschwerde schließlich rügt, die belangte Behörde habe rechts- und beweiswürdigende Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz übernommen, hat sie es unterlassen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuzeigen. Gleiches gilt für die Rüge, es sei der Antrag des Beschwerdeführers missachtet worden, ihn einzuvernehmen. Seinem Vorbringen, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Fragen an den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu richten, ist zu entgegnen, dass ihm im Verwaltungsverfahren ausdrücklich Gelegenheit geboten wurde, zum Gutachten dieses Sachverständigen Stellung zu nehmen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der sachverständigen Befundaufnahme stand ihm zwar nicht zu, allerdings hatte er die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs den sachverständigen Annahmen konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Dass ihm diese Möglichkeit verwehrt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht; er hat davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. November 2008

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