VwGH 2007/09/0384

VwGH2007/09/038415.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des G Z in M, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. August 2007, Zl. 3/08114/269 7018, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für den Beschwerdeführer - der nach dem Akteninhalt für den Zeitraum vom 6. August 2005 bis 5. August 2007 über eine Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG verfügte - wurde am 26. Juli 2007 von der T-GmbH beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Tätigkeit als ganztägig dauerbeschäftigte Reinigungskraft eingebracht; im bundeseinheitlichen Antragsformular wurde dazu die Rubrik "Verlängerung" angekreuzt.

Im Begleitschreiben des rechtsanwaltlichen Vertreters des Unternehmens (und später auch des Beschwerdeführers) vom 20. Juli 2007 lautet es:

"Beiliegend übermittle ich den Antrag meiner Mandantin (T-GmbH) auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für (den Beschwerdeführer), die Schriftsätze 2.3.2007, 21.3.2007 und von heute. (Darüber hinaus erfolgte eine Begründung zur Aufenthaltsberechtigung.)"

Mit Bescheid vom 6. August 2007 lehnte das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse den "Antrag vom 26. Juli 2007 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl Bezug genommen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 3 AuslBG verneint.

In der dagegen (vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der T-GmbH) erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei schon auf Grund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nach Art. 8 EMRK zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, zumal er sich seit 31. August 1998 in Österreich aufhalte, nie straffällig - nicht einmal durch Begehung eines Verwaltungsstrafdeliktes - geworden und sozial voll integriert sei sowie dem Staat nicht zur Last falle, weil er auf Grund der bis 5. August 2007 erteilten Arbeitserlaubnis seinen Lebensunterhalt legal verdient habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 2007 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. Neben Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin zur Begründung aus, die für das Bundesland Wien für das Kalenderjahr 2007 festgesetzte Höchstzahl (von 66.000) für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer sei überschritten worden. Entgegen den Ausführungen in der Berufung seien die Regelungen der EMRK im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keiner Beurteilung zuzuführen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet, zumal sein Asylantrag vom 20. November 2001 mit im Instanzenzug ergangenem, rechtskräftigen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Oktober 2006 abgewiesen und er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. August 2007 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, sodass § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weiterhin zwingend entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (auch) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 1737/07-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dazu hielt der Verfassungsgerichtshof fest:

"Es ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - einschließlich Art. 8 EMRK - verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Ausländerbeschäftigungsrecht in der Frage nach den Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung an einen rechtmäßigen Aufenthalt anknüpft. Allfällige Verfassungswidrigkeiten des Aufenthaltsrechtes können daher nur dort aufgegriffen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (idF BGBl. I Nr. 101/2005) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seit (seiner illegalen Einreise am) 31. August 1998 - mit einer mehrmonatigen Unterbrechung im Jahr 2001 (nach rechtskräftiger abschlägiger Behandlung seines ersten Asylantrages durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 5. Juni 2001) - in Österreich; sein (zweiter) Asylantrag vom 20. November 2001 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Oktober 2006 gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass seine Abschiebung nach Serbien, autonome Provinz Kosovo, für zulässig erklärt wurde. Mit 16. Oktober 2006 endete die ihm gemäß § 19 Asylgesetz 1997 erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Mödling vom 20. August 2007 wurde der Beschwerdeführer mangels rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ausgewiesen. Auf Grund der gegen den (diese Entscheidung betätigenden) Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Jänner 2008 erhobenen Beschwerde behängt beim Verwaltungsgerichtshof (zur Zl. 2008/21/0173) ein Verfahren; dazu wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, wodurch der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens lediglich faktischen Abschiebeschutz genießt.

Ungeachtet des Ausganges dieses Verfahrens betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer damit zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides jedoch eindeutig über kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG.

Damit erübrigten sich auch weitere Erwägungen, ob - nach dem darauf abzielenden Beschwerdevorbringen - im Hinblick auf den nicht bestrittenen Umstand der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahr 2007 einer allfälligen fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG Relevanz zukäme.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach über den Antrag auf "Verlängerung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG" nicht entschieden worden sei, geht ins Leere: Im vorliegenden Fall ist nämlich bloß die Rechtmäßigkeit der Versagung der Beschäftigungsbewilligung zu beurteilen.

Im Übrigen steht die Verweigerung einer Beschäftigungsbewilligung - wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - auch nicht in Konflikt mit Art. 8 EMRK.

Insgesamt erweist sich somit der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Mai 2008

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