Normen
BDG 1979 §115;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs2;
EO §253 Abs1;
EO §253;
EO §257 Abs1;
EO §257 Abs2;
EO §257 idF 1995/519;
StGB §42;
VwRallg;
BDG 1979 §115;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs2;
EO §253 Abs1;
EO §253;
EO §257 Abs1;
EO §257 Abs2;
EO §257 idF 1995/519;
StGB §42;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 2002 in W als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht X über Antrag der betreibenden Parteien XX bei den verpflichteten Parteien YY Pfändungen vorgenommen, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll zu E 388/99b des Bezirksgerichtes X (nunmehr 12 E 724/03z des Bezirksgerichtes XX) verzeichnet habe, ohne in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen. Er habe dadurch gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, somit gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Über den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Die Disziplinarbehörde erster Instanz traf folgende Feststellungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschuldigte ist seit mehr als 20 Jahren Gerichtsvollzieher und führte in seiner Funktion auch Fahrnisexekutionen gegen die verpflichteten Parteien YY durch, bei denen Mastschweine gepfändet wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Mai 2006, 11 Hv 33/06a-28, wurde der Beschuldigte von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe in W als Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht X in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, die betreibenden Gläubiger in ihrem Recht auf vorschriftsgemäße Durchführung von Fahrnisexekutionen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch missbraucht, dass er über Antrag der betreibenden Parteien XX im April, Mai und September 2002 Pfändungen bei den verpflichteten Parteien YY vorgenommen habe, wobei er jeweils 50 Mastschweine gepfändet und die Pfändung in der Fortsetzung zum Pfändungsprotokoll zu E 388/99b des Bezirksgerichtes X (nunmehr 12 E 724/03z des Bezirksgerichtes XX) verzeichnet habe, ohne sich selbst vom Vorhandensein von 50 Mastschweinen zu überzeugen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dem Freispruch waren folgende (schöffengerichtliche) Feststellungen zugrunde gelegt worden: Im Verfahren zu E xx/02s (richtig wohl E yy/99b) des BG X (12 E zz/03z des BG XX) gegen die verpflichtete Partei YY pfändete der Disziplinarbeschuldigte am 22. März 2002 50 Mastschweine a 80 kg mit einem voraussichtlichen Verkaufserlös von ca. EUR 3.000,--. In der Folge kam es im Zuge der im Spruch genannten Exekutionsverfahren zu Fortsetzungen des Pfändungsprotokolls, wobei wiederum jeweils die unter PZ 1 angeführten 50 Schweine 'verpfändet' wurden. Dass es der (nunmehrige) Disziplinarbeschuldigte am 11. April 2002 sowie am 24. Mai 2002 unterlassen hätte, in den Stall zu gehen, um sich vom Vorhandensein der Tiere zu vergewissern bzw. um diese zu zählen, konnte nicht festgestellt werden. Lediglich am 12. September 2002 unterließ es der Angeklagte, in den Stall zu gehen, um die Tiere zu zählen, statt dessen warf er lediglich einen Blick durch das Stallfenster und war auf Grund dessen sowie der Tatsache, 'dass es nach wie vor bestialisch gestunken hat und Futtertröge im Hof herumgestanden sind', davon überzeugt, dass sich die Schweine nach wie vor im Stall befanden. Der Disziplinarbeschuldigte war sich bewusst, dass er dadurch Verfahrensvorschriften verletzte, fand sich jedoch damit billigend ab und handelte dennoch. Er hielt es jedoch nicht ernsthaft für möglich, dass dadurch Gläubiger in ihren Rechten beeinträchtigt werden."
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Berufung mit dem Antrag, ihn vom Vorwurf der schuldhaften Dienstpflichtverletzung freizusprechen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, zu Unrecht mache der Beschwerdeführer Verjährung geltend, weil die in § 94 BDG 1979 genannten Verjährungsfristen, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt auch Gegenstand der Anzeige oder eines bei einem Gericht anhängigen Strafverfahrens sei, für die Dauer desselben gehemmt werde. Anhängig werde ein gerichtliches Strafverfahren nicht erst mit einer allfälligen Einleitung einer Voruntersuchung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, in dem - sei es auch im Rahmen von Vorerhebungen - irgendeine gerichtliche Maßnahme gegen den Disziplinarbeschuldigten getroffen werde. Aus den Akten des Strafgerichtes habe sich ergeben, dass nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft XX vom 6. Mai 2004 das Verfahren wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB gegen den Beschwerdeführer eingeleitet werde. Dementsprechend sei dieser bereits am 16. Juni 2004 im Zuge der gegen ihn geführten Vorerhebungen als Beschuldigter einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei daher das Strafverfahren längst anhängig gewesen. Erst mit Note des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. Juni 2006 sei dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Mai 2006 rechtskräftig vom Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt freigesprochen worden sei. Der Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission sei aber schon am 16. Mai 2006 beschlossen worden und somit jedenfalls rechtzeitig. Die Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 sei damit eingehalten. Aber auch im Übrigen sei die Berufung nicht berechtigt, zumal der Beschwerdeführer die entscheidungswesentlichen erstinstanzlichen Feststellungen nicht bekämpft habe. Demnach stehe fest, dass es der Beschwerdeführer am 12. September 2002 anlässlich einer Nachpfändung unterlassen habe, in den Stall zu gehen, um die (Gegenstand der Nachpfändung bildenden) Tiere (50 Stück Mastschweine a 80 kg) zu zählen, sondern lediglich einen Blick durch das Stallfenster geworfen habe und auf Grund dessen sowie der Tatsache, dass es nach wie vor "bestialisch gestunken" habe und Futtertröge im Hof herumgestanden seien, davon überzeugt gewesen sei, dass sich die Schweine nach wie vor im Stall befunden hätten. Er sei sich hiebei bewusst gewesen, dass er durch dieses Verhalten Verfahrensvorschriften verletze. Es werde ihm daher auch nicht der Vorwurf gemacht, nicht als "perfekt und fehlerfrei arbeitender Musterbeamter" gehandelt zu haben, sondern er habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten, durch sein Verhalten seine Dienstpflichten zu verletzen und sich damit abgefunden. Darin liege aber kein bloß fahrlässiges Verhalten sondern ein bedingt vorsätzliches. Anlässlich einer Nachpfändung durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll bestätige der Gerichtsvollzieher, dass er die unter der jeweiligen Postzahl näher verzeichneten Gegenstände gepfändet habe und diese sich auch beim Verpflichteten befänden. Auch wenn eine mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung eines Pfandgegenstandes auf die Gültigkeit der Pfändung grundsätzlich keinen Einfluss habe, so habe der Gesetzgeber fehlerhafte Vorgänge im Interesse der betreibenden Gläubiger jedenfalls verhindern wollen. Wo eine Ersichtlichmachung durch Pfändungsmarke (§ 259 Abs. 1 EO) nicht möglich sei, sei dies durch Pfändungsanzeige zu bewerkstelligen. Wesentlich sei dabei aber vor allem, dass das Vollzugsorgan den zu pfändenden Gegenstand selbst sehe, beschreibe und kennzeichne. Nur durch die Möglichkeit des persönlichen Augenscheins sei es möglich, etwa die Frage der Beschaffenheit und des voraussichtlich erzielbaren Erlöses sowie der Gewahrsame an den Pfandgegenständen zu klären. Verletzungen dieser Vorschriften seien daher geeignet, die Republik Österreich (berechtigten) Amtshaftungsansprüchen der betreibenden Gläubiger auszusetzen.
Mangelnde Strafwürdigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 sah die belangte Behörde nicht als gegeben an, zumal diese vorausgesetzt hätte, dass kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen, eine Disziplinierung zur Wahrung der dienstlichen durch das Disziplinarrecht geschützten Interessen nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei. Diese Voraussetzungen lägen aber zumindest in ihrer Gesamtheit nicht vor. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das Ansehen des Beamtentums setzten voraus, dass Organe weiter die ihnen obliegenden Pflichten unverbrüchlich beachteten und nicht im Einzelfall nach eigenem Gutdünken davon abgingen. Darüber hinaus könnten und müssten die Parteien eines Exekutionsverfahrens, aber auch die Justizverwaltung darauf vertrauen, dass Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher und Pfändungsprotokolle wahr und korrekt seien, den tatsächlichen Ablauf vorgenommener Amtshandlungen richtig wiedergäben und die Pfandgegenstände in der beschriebenen Form vorhanden seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer bislang ein untadeliges Dienstverhalten an den Tag gelegt habe, so sei sein vorsätzlicher Pflichtenverstoß doch so schwerwiegend, dass ein Freispruch mangels Strafwürdigkeit oder ein Schuldspruch ohne Strafe im Sinn des § 115 BDG 1979 nicht in Betracht komme. Die bereits durch die vorübergehende Verwendungsänderung bewirkten dienstrechtlichen Nachteile, die der Beschwerdeführer bereits erlitten habe, vermöchten daran nichts zu ändern. Mit dem Ausspruch eines Verweises sei ohnedies die disziplinäre Mindeststrafe ausgesprochen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektivöffentlichen Rechten ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 43 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 nicht von einer Disziplinarstrafe betroffen zu sein, auf Einstellung des Disziplinarverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 BDG 1979, auf Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 leg. cit. sowie bei eingetretener Verjährung nicht mehr von einem Disziplinarverfahren betroffen zu sein, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Frage der Verjährung:
Gemäß § 94 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1988, darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.
Nach Abs. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung wird der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
- 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,
- 2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
- b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
- c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
Der Beschwerdeführer meint, aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass im Mai 2004 das Verfahren wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB und am 10. Mai 2005 die gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Da die gegenständliche Nachpfändung bereits im September 2002 erfolgt sei, sei sie seiner "Dienstbehörde auch schon zu diesem Zeitpunkt bekannt" gewesen, sodass die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn im Mai 2004 jedenfalls lange nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erfolgt sei.
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, Seite 53). Voraussetzung für die Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis der Disziplinarbehörde ist einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre. § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 stellt auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" ab, wozu gemäß § 96 Z. 1 BDG 1979 auch die Dienstbehörde zählt. Im Tatzeitpunkt (12. September 2002) war der Beschwerdeführer als Gerichtsvollzieher am Bezirksgericht XXX tätig. Vor Inkrafttreten der Exekutionsordnungs-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 31/2003 (1. Jänner 2004), waren der Vorsteher des Bezirksgerichtes XXX, der Präsident des Landesgerichtes Steyr bzw. der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz für ihn zuständige Dienstbehörden.
Erstmals anlässlich des fortgesetzten Verkaufsverfahrens (5. Dezember 2003) war nach der Aktenlage festgestellt worden, dass die Pfandgegenstände bereits zu einem nicht mehr rekonstruierbaren Zeitpunkt von der Verpflichteten verkauft worden waren, woraufhin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XX vom 9. Dezember 2003 die Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gegen die Verpflichtete beantragt wurde. Erst im Laufe des gegen diese durchgeführten Strafverfahrens (nämlich in der Hauptverhandlung vom 1. April 2004) kamen jene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zu Tage, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren.
Mit Benachrichtigung vom 15. Juni 2004 des Landesgerichtes Steyr wurde der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz erstmals von den gegen den Beschwerdeführer am 10. Mai 2004 wegen der auch im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Verhaltensweisen eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer war im Zuge der Reorganisation des Fahrnisexekutionsverfahrens durch die Exekutionsordnungs-Novelle, BGBl. I Nr. 31/2003, erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 mittels Bescheid des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Dezember 2003 als Gerichtsvollzieher von Amts wegen gemäß § 38 BDG 1979 vom Bezirksgericht XXX zum Oberlandesgericht Linz versetzt worden. Dass eine der vor dem 1. Jänner 2004 zuständigen Dienstbehörden, etwa der Vorsteher des Bezirksgerichtes XXX, bereits vor dem 15. Juni 2004 Kenntnis von den dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen erhalten hätte, wurde nicht behauptet und lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen.
Die zur Hemmung der Verjährung führende "Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens" im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Dazu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, sofern darin der richterliche Verfolgungswille seinen Niederschlag findet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200, mwN). Da im Zeitpunkt der Mitteilung vom 15. Juni 2004 daher gerichtliche Vorerhebungen bereits gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten eingeleitet worden waren und damit ein zur Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 führendes gerichtliches Verfahren bereits gegen ihn anhängig war, noch bevor eine der dem Beschwerdeführer übergeordneten Dienstbehörden von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangte, kann vom Eintritt der subjektiven Verjährung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht die Rede sein.
Infolge der Anhängigkeit des Strafverfahrens, welches erst mit Urteil vom 17. Mai 2006 beendet wurde, und der dadurch bewirkten Hemmung auch der Strafbarkeitsverjährungsfrist erweist sich der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, der bereits am 16. Mai 2006 gefasst und dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 zugestellt wurde, auch innerhalb der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 erlassen und damit rechtzeitig.
2. Zur Frage der Dienstpflichtverletzung:
Vorauszuschicken ist, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde bestätigten Spruch der Disziplinarkommission nicht der Vorwurf erhoben wurde, eine rechtsunwirksame Pfändung (Nachpfändung gemäß § 257 Abs. 1 EO) vorgenommen oder die Pfändungsanzeige unsachgemäß hinterlassen zu haben (§ 563 Abs. 1 GeO). Auch dass die vom Beschwerdeführer am 12. September 2002 im Zuge der Nachpfändung vermerkten Pfandgegenstände (50 Mastschweine a 80 kg laut Pfändungsprotokoll vom 22. März 2002 zu einem vermutlichen Verkaufserlös von 3.000 EUR) tatsächlich in der Folge bei dem für den 5. Dezember 2003 beabsichtigten Verkauf oder im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung am 12. September 2002 bereits nicht mehr vorhanden gewesen wären, wird dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt.
Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des Disziplinarerkenntnisses lediglich vorgeworfen, dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, dass er sich anlässlich der Nachpfändung lediglich durch einen Blick in den Stall vom Vorhandensein der gepfändeten Schweine, nicht aber durch Abzählen von deren tatsächlicher Anzahl überzeugt habe. Diese Tatsache ist unbestritten. Auch in der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, lediglich "durch das Fenster in den Stall" geschaut zu haben, wo er eine "Vielzahl" an Mastschweinen gesehen und daraus geschlossen habe, dass es sich immer noch um die zuvor bereits gepfändeten 50 Mastschweine gehandelt habe, was ihm im Übrigen auch von der Verpflichteten bestätigt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er damit seinen dienstlichen Verpflichtungen zur Prüfung des Vorhandenseins der von ihm verzeichneten Pfandgegenstände im Zuge einer Nachpfändung Genüge getan zu haben.
Damit ist er nicht im Recht.
Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist, ob es zu den allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 des BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 gehörte, sich auch im Falle einer (bloßen) Nachpfändung vom Vorhandensein aller im Pfändungsprotokoll verzeichneten Tiere zahlenmäßig persönlich zu überzeugen oder ob er diesen Dienstpflichten dadurch bereits Genüge getan hat, dass er nur durch ein Stallfenster das Vorhandensein von (zahlenmäßig nicht bestimmten) Tieren überschlagsartig feststellte und auf eine Bestätigung der Verpflichteten über das Vorhandensein aller im Pfändungsprotokoll verzeichneten Tiere vertraute.
Bis zur Novelle BGBl. Nr. 519/1995, mit welcher (u.a.) die Exekutionsordnung (EO) geändert wurde, bestimmte deren § 257 Abs. 2, dass die durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll zu vollziehende Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben wurden, die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden könne. Mit der Aufhebung des Abs. 2 in § 257 EO durch diese Novelle sollte es demgegenüber nicht mehr möglich sein, eine sogenannte "Schreibtischpfändung" durchzuführen, weil die Fahrnisexekution nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers in erster Linie dazu dienen sollte, vom Verpflichteten Zahlung zu erlangen und daher die Inkassofunktion im Vordergrund steht (vgl. dazu die ErläutRV 195 BlgNR 19. GP S. 46f). Damit sollte die Möglichkeit von Nachpfändungen ohne zusätzliche Erhebungen dezidiert ausgeschlossen werden. Daher gelten seither auch für Nachpfändungen grundsätzlich die selben Regelungen wie für Erstpfändungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mohr in Angst, Kommentar zur EO, Wien 2000, RZ 1 zu § 257 EO ausführt, die Pfändung von Sachen, die bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben worden seien, geschehe nicht nach § 253, sondern nach § 257 Abs. 1, und zwar durch Anmerkung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll, weil es sich bei der Bestimmung des § 257 Abs. 1 EO um eine lex specialis zu § 253 leg. cit., der die Pfändung von Gegenständen grundsätzlich regelt, handelt. Nach § 253 Abs. 1 EO ist nämlich die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen (grundsätzlich) dadurch zu bewirken, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Unter der Beschreibung eines Gegenstandes ist nach dem Sprachgebrauch, von dem mangels abweichender Definition durch den Gesetzgeber auszugehen ist, die sprachliche Darstellung der individualisierenden Merkmale eines beobachteten Gegenstandes zu verstehen. Dass eine solche aber mindestens die Möglichkeit eigener Beobachtung des zu beschreibenden Gegenstandes durch den Beschreibenden (hier also den Vollstrecker) voraussetzt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zu der mit § 253 Abs. 1 EO vergleichbaren Bestimmung des § 31 Abs. 1 AbgEO ergangenen Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0177, betont und im Weiteren auf die Ausführungen von Heller-Berger-Stix im Kommentar zur Exekutionsordnung, 4. Auflg. S. 1693, zum insoweit durch die Novelle unberührt gebliebenen ersten Satz des § 253 Abs. 1 EO verwiesen, wonach die Beschreibung der Pfandobjekte voraussetzt, dass sie der Vollstrecker vorher besichtigt. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vollstrecker bei der gegenständlichen Nachpfändung am 12. September 2002 die Pfandgegenstände, die durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll gepfändet werden sollten, wie bei einer Erstpfändung zu besichtigen gehabt hätte, zumal nicht angenommen werden kann, dass er sich lediglich mit einem Blick durch das Fenster mit der für eine Pfändung notwendigen Sicherheit davon hätte überzeugen können, dass wirklich alle 50 Mastschweine noch vorhanden seien. Den Beschwerdeführer hätte auch der Umstand zu dieser Vorgangsweise veranlassen müssen, dass seiner Kenntnis nach der Mastbetrieb bereits vor der Schließung stand. Die belangte Behörde ist aus diesem Grunde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch Unterlassung der Zählung der von ihm gepfändeten und im Zuge der Nachpfändung auf dem Pfändungsprotokoll anzumerkenden Pfandgegenstände eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen und zu verantworten hat.
Die Frage, ob es zulässig war, bereits anlässlich der Erstpfändung "50 Mastschweine a ca. 80 kg" unter einer (Sammel-)Postzahl zu pfänden, kann bei diesem Ergebnis unbeantwortet gelassen werden.
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, zu Unrecht sei die belangte Behörde nicht nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 vorgegangen, wonach das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Bei § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen.
Bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens des Beschuldigten ist u.a. zu prüfen, ob eine disziplinäre Ahndung des dem Beschuldigten angelasteten Fehlverhaltens aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Dem hier inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers kann aber ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt nicht zugebilligt werden, gründet sich dieses Verhalten doch nicht etwa auf einen einem Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstand. Auch wenn der Ort der Pfändung stark verunreinigt war und "bestialisch gestunken" hat, ist von einem im ländlichen Gebiet tätigen Gerichtsvollzieher zu erwarten, dass er - allenfalls unter Einsatz von Schutzkleidung - seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt, zumal an seiner Gewissenhaftigkeit der Erfolg der (Nach-)Pfändung und damit Vermögenswerte Dritter hängen. Die Bestimmung des § 253 Abs. 1 EO bezweckt gerade die Hintanhaltung einer Gefährdung von Gläubigerinteressen, weshalb als schwerwiegende Folge eines Zuwiderhandelns gegen diese als Schutznorm anzusehende Bestimmung (vgl. das Urteil des OGH vom 20. Juni 1993, 1 Ob 5/93, mwN), bereits der Eintritt einer Gefahr einer solchen Gläubigerschädigung anzusehen ist. Dass den Gläubigern tatsächlich aus diesen Vorfällen kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ist nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, das objektiv sehr wohl geeignet war, nicht unerheblichen Schaden herbei zu führen. Liegt aber weder eine geringe Schuld noch ein geringer (objektiver) Unrechtsgehalt der Tat vor, ist eine Anwendung des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 nicht mehr zulässig, und zwar unabhängig von der Frage, ob die disziplinäre Verurteilung erforderlich war, den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverfehlungen abzuhalten.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 115 BDG 1979 beruft, wonach im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf daher nur erfolgen, wenn - abgesehen vom Nichtvorliegen spezialpräventiver Gründe - von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann. Dass im vorliegenden Fall von der belangten Behörde aber gerade auch generalpräventive Überlegungen angestellt wurden, schließt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bereits aus. Im Übrigen wird hinsichtlich des Verschuldens und der Folgen der Tat auf das bereits oben Ausgeführte verwiesen.
3. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Beschwerde macht auch geltend, der angefochtene Bescheid sei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Auch dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen:
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt insofern nicht ausreichend geklärt, als sie die behauptete Dienstpflichtverletzung nicht konkret festgestellt und begründet habe, ist sie nicht nachvollziehbar: Den in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Schweinestall nicht betreten, hat der Beschwerdeführer selbst wiederholt zugestanden, so etwa in der vor der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung; dort hat er im Übrigen auch ausgeführt, er wisse, dass er den Stall hätte betreten müssen. Welche Verpflichtungen der Beschwerdeführer damit verletzt hat, hat die belangte Behörde in der - eingangs referierten - Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer und ausreichender Weise dargelegt.
Auch mit dem Vorwurf, die Behörde habe Feststellungen dazu unterlassen, ob es sich bei den Schweinen um ein der Fahrnisexekution nicht zugängliches Liegenschaftszubehör handle, vermag die Beschwerde keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schweine tatsächlich ein nicht gesondert exekutierbares Liegenschaftszubehör im Sinne des § 252 EO darstellen; eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung lag nicht vor, die Unzulässigkeit der Fahrnisexekution wurde im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht und auch vom Beschwerdeführer nicht von Amts wegen wahrgenommen, als dieser bereits zuvor eine Pfändung vorgenommen hat und nunmehr eine Nachpfändung vornehmen wollte. Unter diesen Umständen wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, bei der von ihm für möglich erachteten Pfändungen die dafür maßgeblichen Bestimmungen einzuhalten.
Soweit die Beschwerde schließlich unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/09/0025, bemängelt, die belangte Behörde habe Feststellungen dazu unterlassen, ob die berufliche Situation des Beschwerdeführers eine Belastungssituation im Sinne dieses Erkenntnisses darstelle, die dazu führt, dass eine einzige Fehlleistung nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet, verkennt sie, dass die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, dass von einem nicht geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist, der im Bewusstsein der Verletzung von Verfahrensvorschriften die gebotene Besichtigung der zu pfändenden Schweine unterlassen hat. Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er den Stall hätte betreten müssen, hat er selbst in der mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde zugestanden. Ein solches Verhalten kann aber nicht mehr als eine einmalige Fehlleistung qualifiziert werden, die durch eine Belastungssituation exkulpiert werden kann, weil von einem in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt einschreitenden Beamten erwartet werden muss, dass er auch unter Belastung nicht bewusst maßgebliche Vorschriften missachtet. Unter diesen Voraussetzungen stellt es daher keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die Behörde der angeblichen Belastungssituation des Beschwerdeführers nicht weiter nachgegangen ist.
4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. Juni 2009
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