VwGH 2007/08/0336

VwGH2007/08/033624.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H K in R, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 13. November 2007, Zl. LGSOÖ/abr.4/2007-566-4-000625/11, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27. August bis 7. Oktober 2007 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 25. und 27. Juni 2007 zwei "Schnuppertage" im "I Buchhaltung" absolviert habe und im Anschluss daran mit dem Betreuer der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L ein Anfangstermin (für die Teilnahme an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung) für den 16. Juli 2007 vereinbart worden sei, den der Beschwerdeführer allerdings nicht eingehalten habe.

Infolge der wiederholten langen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1998 sei das Arbeitstraining als geeignete und sinnvolle Maßnahme angesehen worden. Ziel sei es gewesen, dem Beschwerdeführer für neun Monate eine seiner bisherigen Beschäftigung nahe kommende Beschäftigung anzubieten, um zugleich seine Einsatzmöglichkeiten am ersten Arbeitsmarkt neu zu überdenken und neue berufliche Perspektiven entwickeln zu können. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, durch die lange Arbeitslosigkeit persönlich sehr belastet zu sein und sehr unter Druck zu stehen, habe sich die Frage gestellt, inwieweit er den Arbeitsanforderungen gerecht werden könne. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Informationsgespräches und der Schnuppertage erläutert worden, dass er sich trotz Beschäftigung und Einschulung im "I Buchhaltung (BMD Schulung, Vorkontierungsschulung, Finanz- und Rechnungswesenschulungen)" nicht erwarten dürfe, ohne weitere Qualifikation in der freien Wirtschaft im Buchhaltungsbereich eine Arbeit finden zu können. Dem Beschwerdeführer sei auch erläutert worden, dass ein wesentlicher Inhalt des Arbeitstrainings die Arbeitssuche bzw. Praktikumsstellensuche in den von ihm gewünschten Tätigkeitsbereichen sein würde. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice L habe mit dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 folgende Defizite "zum wiederholten Mal besprochen und die Lösungsmöglichkeiten durch die Maßnahme in den am selben Tag mit (dem Beschwerdeführer) vereinbarten Betreuungsplan aufgenommen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."

Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn weiters feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, 99/08/0071).

2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde - entsprechend seinem Berufungsvorbringen - zunächst darauf, er habe einen wichtigen Grund, nämlich gesundheitliche Probleme infolge psychischer Belastung, gehabt, an der vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme nicht teilzunehmen. Das Arbeitsmarktservice sei auf diese - im Schreiben vom 16. Juli 2007 mitgeteilten - Bedenken gegen die Maßnahme nicht eingegangen, habe die Zuweisung aufrechterhalten und in der Folge wegen der Nichtteilnahme rechtswidrig den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer diesen wichtigen Grund ("psychische Belastung, die auch zu physischen Beschwerden führt") noch einmal dargelegt und eine ärztliche Abklärung angeregt. Bei dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass es für ihn wichtig wäre, Kundenkontakt zu haben, weiters, dass sein zentraler Problempunkt geistige Unterforderung sei, was unweigerlich zu psychosomatischen Beschwerden führe. Die belangte Behörde sei jedoch auf diese Bedenken des untersuchenden Arztes nicht eingegangen. Die zugewiesene Maßnahme sei jedenfalls aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar gewesen.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten war der Beschwerdeführer - der diesem Gutachten auch nicht entgegengetreten ist - im "vorgesehenen Bürobereich" voll einsetzbar. Soweit der medizinische Sachverständige die Wichtigkeit von Kundenkontakt und geistiger Forderung und Aufgabenstellung hervorhob und auf psychosomatische Probleme bei Fehlen einer entsprechenden geistigen Forderung hinwies, spricht dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme. Die vom Beschwerdeführer behaupteten, im Übrigen aber nicht substantiierten und durch das ärztliche Gutachten nicht bestätigten gesundheitlichen Bedenken stellen daher keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar, der die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt rechtfertigen könnte.

3. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder das Bestehen der im angefochtenen Bescheid beschriebenen persönlichen und fachlichen Defizite noch die vor der Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme darüber erfolgte Information - einschließlich der Belehrung über die Folgen einer Teilnahmeverweigerung - bestreitet. Da der Beschwerdeführer seine Weigerung, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, auch nicht - wie soeben dargelegt - auf einen wichtigen Grund stützen konnte, kommt es im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend darauf an, ob es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine - zur Beseitigung der festgestellten Defizite erforderliche und geeignete - Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handelte.

4. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, dass die Maßnahme nicht erforderlich und zielführend sei; durch sie wäre nicht gewährleistet, dass sich die Chancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt verbessern würden. Das Arbeitsmarktservice habe es verabsäumt darzulegen, durch welche konkreten Aktivitäten im Rahmen des Arbeitstrainings die nach dem Betreuungsplan definierten Defizite behoben werden sollten. Das Arbeitstraining stelle zudem gar keine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar, da es keine Bestandteile enthalte, die die Integration in den Arbeitsmarkt fördern würden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der festgestellten und dem Beschwerdeführer bekannten, von ihm auch nicht bestrittenen Defizite davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage war, die realen Bedingungen am aktuellen Arbeitsmarkt einzuschätzen, noch die für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben erforderlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Der Beschwerdeführer war über den Inhalt der Maßnahme nicht nur durch das mit ihm geführte Gespräch mit dem Betreuer des Arbeitsmarktservice, sondern auch aufgrund der absolvierten "Schnuppertage" informiert.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer zu einem Arbeitstraining - also einer Maßnahme zur Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt (vgl. zum Begriff das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0227) - zugewiesen hat, das im Wesentlichen "als Vorbereitung auf den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben" dienen sollte. Die bloße Behauptung, das vom Arbeitsmarkt-Service in Aussicht genommene sozialarbeiterisch begleitete Arbeitstraining zur Stabilisierung Langzeitarbeitsloser, in dessen Rahmen praktische Arbeitserfahrung im Buchhaltungsbereich gewonnen werden sollte und das auch Bewerbungsaktivitäten des Arbeitslosen unterstützen sollte, würde die Chancen des zum Zeitpunkt der Zuweisung seit mehr als fünf Jahren arbeitslosen Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht verbessern, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde, ausgehend von den unbestritten feststehenden Defiziten des Beschwerdeführers, schlüssig dargelegt hat, dass eine Vermittlung des Beschwerdeführers auf dem regulären Arbeitsmarkt ohne Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erfolgversprechend scheint.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach diese Maßnahme keine Höherqualifikation im Buchhaltungsbereich bewirkt hätte und zudem weder als Nach- bzw. Umschulung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG noch als angemessen entlohnte Beschäftigung angesehen werden könne, geht insofern ins Leere, als es sich bei der zugewiesenen Maßnahme ausdrücklich um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG handelte, nicht aber um eine Nach(Um)Schulungsmaßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG oder eine Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

5. Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht der üblichen und arbeitsmarktpolitisch angemessenen und sinnvollen Dauer solcher Maßnahmen entspreche und wesentlich über den im Allgemeinen mit einem Monat limitierten Probezeitraum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hinausgehe. Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht von einem Arbeitstraining im Sinne einer Arbeitserprobung zur Abklärung der Eignung, Einsetzbarkeit bzw. Belastbarkeit des Beschäftigten gesprochen werden.

Dem ist zu entgegnen, dass das Arbeitstraining nicht der Erprobung der Eignung dienen sollte, sondern die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den regulären Arbeitsmarkt zum Ziel hat, sodass der Vergleich mit dem "Probemonat" am Beginn von Dienstverhältnissen nicht zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, dass das Ziel der Maßnahme, die bestehenden Defizite zu beheben und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, jedenfalls in einem kürzeren Zeitraum erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof die Zuweisung zum Arbeitstraining auch im Hinblick auf die vorgesehene Dauer dieser Maßnahme nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auch während der Teilnahme an einer solchen Maßnahme durch nichts gehindert, eine sich bietende Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen und auf diese Weise den ihn belastenden Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden.

6. Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde hätte den konkreten Sachverhalt ungenügend erhoben und das Parteiengehör verletzt, zeigt er nicht auf, welche erforderlichen Erhebungen konkret unterblieben wären bzw. zu welchen Ermittlungsergebnissen dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden wäre.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. November 2010

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