VwGH 2007/08/0325

VwGH2007/08/032514.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. TP in G, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 29. Oktober 2007, Zl. BMSK- 324655/0005-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §60;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Akt befindet sich ein Pachtvertrag vom 1. Juli 2004, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Pächter und seinem Vater E.P. als Verpächter, betreffend die Liegenschaft EZ 59 KG G im Ausmaß von 135,2010 ha und mit einem Einheitswert von EUR 16.714,--, beginnend mit 1. Juli 2004, abgeschlossen auf unbestimmte Zeit.

Mit Schreiben datiert vom 28. Dezember 2008 (richtig offenbar: 2005) teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, dass das Pachtverhältnis mit E.P. und dessen Rechtsnachfolger M.P. mit 31. Dezember 2005 aufgelöst worden sei.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern formalversichert sei (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Meldung vom 18. Oktober 2004 habe sich der Beschwerdeführer als Betriebsführer zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern für die Zeit ab 1. Juli 2004 angemeldet. Seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt sei die Anmeldung zur Kenntnis genommen worden. Die Beiträge seien ununterbrochen und unbeanstandet entgegengenommen worden. Wie nun festgestellt worden sei, sei der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 nicht auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers, sondern auf Rechnung und Gefahr des E.P. geführt worden. Da weder nachgewiesen noch unterstellt werden könne, dass die unrichtigen Angaben vorsätzlich gemacht worden seien, sei auf Grund der gegebenen Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen als Berufung bezeichneten Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Jänner 2007 wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt betrachte den Pachtvertrag vom 1. Juli 2004 als Scheinvertrag. Es sei angenommen worden, dass E.P. im Außenverhältnis bis 31. Dezember 2005 als Betriebsführer in Erscheinung getreten sei. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe den Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG einbezogen. Dies sei auf Grund des vorgelegten Anmeldebogens und des Pachtvertrages vom 1. Juli 2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt keinen Grund gehabt, die Anmeldung nicht zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend seien auch die Beiträge ununterbrochen und unbeanstandet entgegen genommen worden. E.P. habe mit Übergabevertrag vom 28. Dezember 2005 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an M.P. übergeben. Das Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei mit 31. Dezember 2005 aufgelöst worden. Erst als am 10. Februar 2006 die Anmeldung zur Pflichtversicherung für M.P. erfolgte und in dieser eingetragen gewesen sei, dass E.P. bis 31. Dezember 2005 als Agrarmarkt Austria (AMA)-Förderungswerber anzusehen gewesen sei, habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt begonnen, Erhebungen einzuleiten. Im Zuge dieser Ermittlungen habe die AMA am 27. Februar 2006 einen "Grundstücks-Report" ab dem Jahre 2001 sowie Ausdrucke aus dem "Invecos (Mantel/Seite 1 - Bewirtschafter)" der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt übermittelt. Daraus sei unzweifelhaft zu entnehmen gewesen, dass die AMA-Förderungen ab dem Jahr 1995 bis zum 31. Dezember 2005 von E.P. beantragt und an diesen ausbezahlt worden seien. Auch im Vordruck der AMA "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen", unterfertigt am 26. März 2006 von E.P. und M.P. mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner 2006 sei E.P. als bisheriger Bewirtschafter eingetragen gewesen. Weiters habe der vom Beschwerdeführer vorgelegte Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer vom 30. März 2005 als Namen des Antragstellers E.P. beinhaltet. Dazu sei festzustellen, dass nach § 7a Abs. 2 Mineralölsteuergesetz nur der Betriebsinhaber vergütungsberechtigt sei. Schließlich sei auch aus den von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom Finanzamt Klagenfurt angeforderten Daten zu entnehmen, dass die Einkommensteuererklärungen bzw. Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 2004 E.P. als Betriebsführer auswiesen. Für das Jahr 2005 sei von E.P. offenbar noch keine Steuererklärung abgegeben worden, obwohl eine solche bei einer tatsächlichen Verpachtung der Liegenschaft auf Grund von Einkünften aus der Jagdberechtigung, des Pachtzinses und der Pensionseinkünfte ebenfalls erforderlich sei. Die Einwendungen, dass E.P. seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig sei, vermöchten nichts daran zu ändern, dass E.P. im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet worden sei, indem er sich selbst als AMA-Förderungswerber, als Antragsteller für die Mineralölsteuer-Rückvergütung und als Steuerpflichtiger in den Einkommensteuererklärungen und insbesondere in der Erklärung für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft angegeben habe bzw. dort sein Name eingetragen gewesen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2006 Einkommensteuererklärungen rückwirkend für das Jahr 2004 und das Jahr 2005 beim Finanzamt eingereicht habe und nunmehr die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 und 2005 vorgelegt worden seien, widerspreche den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen und sei nicht geeignet, die Beweiswürdigung zu erschüttern, zumal ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 für E.P. vorliege. Diesem vorangegangen sei die Einkommensteuererklärung des E.P. für 2004, in der seine voll pauschalierten Einkünfte, berechnet vom Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche, eingetragen gewesen seien und in der Rubrik "zusätzliche Ausgaben" ein Betrag für bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen in Höhe von EUR 3.156,43 aufscheine. Es sei unbestritten, dass E.P. Förderungen von der AMA beantragt und bezogen habe, wobei diesbezüglich als Antragsteller aber nur eine Person in Betracht komme, die nachweislich einen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Wenn der Beschwerdeführer angebe, dass er anlässlich der Einreichung der AMA-Förderungsanträge E.P. wegen der genaueren Sach- und Ortskenntnisse beigezogen habe und gemeinsam mit dem Vertreter der Landwirtschaftskammer die Förderanträge ausgefüllt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass E.P. als Antragsteller im Förderungsansuchen aufscheine, obwohl sich der Beschwerdeführer als Pächter betrachtet habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Unterfertigung des Antrages auf Vergütung der Mineralölsteuer. Auch dabei wäre zu hinterfragen gewesen, weshalb E.P. als Antragsteller eingetragen gewesen sei. Die Verpachtungserklärung vom 1. Juli 2004 sei daher zum Schein abgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 bezogen hat, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (Spruchpunkt 1.). Soweit sich die Berufung gegen die Feststellung der Formalversicherung richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0292).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit E.P. einen mit Pachtbeginn vom 1. Juli 2004 datierten Pachtvertrag geschlossen. Die AMA-Förderungen habe E.P. von 1995 bis 31. Dezember 2005 beantragt und sie seien diesem auch ausbezahlt worden. Die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 2004 wiesen E.P. als Betriebsführer aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei erstmalig im Jahr 2005 als Pächter zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert worden und dieser Aufforderung auch ordnungsgemäß nachgekommen, sei dem entgegenzuhalten, dass er erst am 6. Juni 2006, also bereits nach Erhalt des von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ergangenen Bescheides über seine Pflichtversicherung, rückwirkend für die Jahre 2004 und 2005 Einkommensteuererklärungen abgegeben habe. Die dementsprechenden Einkommensteuerbescheide seien nicht als beweiskräftig anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Einkommensteuererklärungen den wahren Sachverhalt habe nachträglich unrichtig darstellen wollen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Bezirkshauptmannschaft F., Gemeindeorgane und private Unternehmen hätten ihn als Pächter im Außenverhältnis anerkannt, sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wahren rechtlichen Verhältnisse ankomme. Angesichts der bereits im Bescheid des Landeshauptmannes getroffenen Feststellungen über die Person des Steuerpflichtigen und des Förderungsberechtigten komme den Argumenten des Beschwerdeführers keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Dasselbe müsse für die vorgelegten Kontoauszüge gelten. Die Eigenjagd S. sei nicht Gegenstand des Pachtvertrages gewesen. Diesbezügliches Vorbringen gehe daher ins Leere. Der vom Beschwerdeführer genannte Arbeitsunfall vom 21. September 2005 habe sich in einer Zeit ereignet, als die nun strittige Pflichtversicherung noch nicht geprüft worden sei. Die Tatsache, dass dieser Arbeitsunfall aktenkundig sei, diene im Rahmen der hier vorliegenden Sache daher nicht als Beweis für eine Betriebsführereigenschaft des Beschwerdeführers.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen und Kostenersatz für den Vorlageaufwand begehrt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/08/0324, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, nicht widersprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2009 mwN).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass trotz des vorgelegten Pachtvertrages vom 1. Juli 2004 die Berechtigung und die Verpflichtung aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht auf den Beschwerdeführer übergegangen sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde hält den oben genannten Grundsätzen allerdings nicht stand:

Wenn die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide und Einkommensteuererklärungen ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass zumindest im ersten Halbjahr des Jahres 2004 unbestritten E.P. Betriebsführer gewesen ist. Es kann daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Pachtvertrages ins Treffen geführt werden, dass E.P. im Jahr 2004 aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb steuerpflichtig gewesen ist.

Andererseits liegen Einkommensteuerbescheide im Akt, nach denen der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 aus dem gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb steuerpflichtig gewesen ist. Dazu, dass die diesbezüglichen Steuererklärungen erst nach dem Erhalt des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt abgegeben worden sind, führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Einkommensteuererklärungen den wahren Sachverhalt nachträglich unrichtig habe darstellen wollen. Es ist aber nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer der Einkommensteuerpflicht entgegen den tatsächlich gegebenen Verhältnissen hätte unterwerfen sollen.

Die belangte Behörde geht im Übrigen davon aus, dass der Pachtvertrag ein Scheingeschäft dargestellt habe. Insofern kann sie sich in ihrer Bescheidbegründung nicht tragend darauf stützen, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als Pächter im Außenverhältnis durch Behörden und private Unternehmen keine Relevanz hätte. Die bloße Anerkennung wäre wohl irrelevant, wenn die wahren rechtlichen Verhältnisse andere wären. Liegt aber ein Pachtvertrag vor, können tatsächliche Verhältnisse, die diesem entsprechen, nicht als unbedeutend angesehen werden, wenn es um die Rechtswirksamkeit des Vertrages an sich geht. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Kontoauszüge, welche sich im Akt befinden und vom Beschwerdeführer über sein Konto vorgelegt wurden und aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Zahlungen etwa für "Rauschbrand", "Kaiserschnitt" sowie "Trächtigkeitsuntersuchungen und Lungenentzündungen" geleistet hat.

Hinsichtlich des Arbeitsunfalles ist weiters festzuhalten, dass in der Unfallmeldung der Beschwerdeführer nicht nur als vom Unfall Betroffener, sondern auch als "Arbeitgeber" unter der Rubrik "Daten des Betriebes/der Arbeitsstätte" persönlich angeführt ist. Zwar mag der Arbeitsunfall selbst nicht von Relevanz sein, da es nicht darauf ankommt, dass der Betriebsführer selbst persönlich im Betrieb arbeitet (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, mwN). Die Angabe des Beschwerdeführers als "Arbeitgeber" in der Unfallmeldung ist aber jedenfalls ein Umstand, der gegen die Betriebsführereigenschaft des E.P. spricht und daher von der belangten Behörde hätte gewürdigt werden müssen.

Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass im Antrag vom 30. März 2005 auf Vergütung der Mineralölsteuer E.P. als Antragsteller genannt ist. Allerdings handelt es sich bei seiner Eintragung um eine offenbar durch eine Datenverarbeitung vorgegebene Eintragung, während sich hinsichtlich der relevanten bewirtschafteten Flächen handschriftliche Eintragungen finden. Die handschriftliche Unterschrift wurde - wie ein Vergleich aus den Akten zeigt - im Übrigen vom Beschwerdeführer geleistet, ohne dass etwa auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen worden wäre. Auch mit diesen Gegebenheiten hätte sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auseinander zu setzen gehabt.

In Bezug auf die AMA-Förderungen ist zu bemerken, dass zwar nach einem Vordruck über den Bewirtschafterwechsel E.P. mit seiner Unterschrift vom 26. März 2006 als bisheriger Bewirtschafter aufgetreten ist, wobei der Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 auf M.P. stattgefunden habe. Nach dem Vorbringen in der Berufung seien die AMA-Förderungsanträge unter professioneller Anleitung eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer verfasst worden. Die Förderungen seien für die Bank die zureichende Sicherstellung an Einnahmen für die Garantie betreffend Kredite gewesen. Die Angaben seien im guten Glauben abgegeben worden.

Es trifft zwar zu, dass die Antragstellung und Entgegennahme der Fördergelder durch E.P. als Argument dafür herangezogen werden könnten, dass der Pachtvertrag nur ein Scheinvertrag gewesen ist. Die belangte Behörde hätte diese Tatsachen aber gemeinsam mit den oben genannten Umständen einer Beweiswürdigung unterziehen müssen und sich vor allem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sie aus näher genannten Gründen fälschlich abgegeben worden seien, auseinandersetzen müssen.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 44 BSVG abzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2009

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