VwGH 2007/08/0092

VwGH2007/08/00924.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 15. Dezember 2006, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-10949, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Arbeitslosengeld" (richtig: Notstandshilfe) vom 14. November 2006 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer habe am 14. November 2006 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Sein letztes Dienstverhältnis habe vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 2002 gedauert und sei durch einvernehmliche Lösung beendet worden. Seitdem habe der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, seit 30. Juli 2003 Notstandshilfe. Gegenüber dem Arbeitsmarktservice habe der Beschwerdeführer sein Studium erstmals anlässlich seines Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe vom 16. August 2005, den er am 13. Oktober 2005 beim Arbeitsmarktservice abgegeben habe, erwähnt. Mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 29. Dezember 2005 sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers daher rückwirkend eingestellt und die Leistung zurückgefordert worden. Der Beschwerdeführer studiere seit dem Sommersemester 2004 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Linz. Er sei in diesem Zusammenhang "zur Teilnahme am Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Keppler Universität Linz freigeschaltet."

Die Mindeststudiendauer dieses Studiums betrage 8 Semester, gleich lang wie bei einem "regulären Studium der Rechtswissenschaft". Der Beschwerdeführer habe bereits vom 1. Oktober 1996 bis 25. April 2000 an der Universität Wien an der naturwissenschaftlichen Fakultät studiert.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers § 12 AlVG hierarchisch aufgebaut sei. Erst bei Fehlen der Tatbestände des § 12 Abs. 1 bis 3 könne § 12 Abs. 6 zum Tragen kommen. Nur eine Person, die ihre (bisherige) Beschäftigung beendet habe (Abs. 1), kein selbständiger Pecher sei und zudem weder in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe noch selbständig erwerbstätig oder im Familienbetrieb tätig sei, die keine Freiheitsstrafe verbüße, keine Ausbildung absolviere, kein Lehrbeauftragter in den Sommerferien sei, keine Urlaubsersatzleistung aus der Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehe und auch nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit beim selben Dienstgeber geringfügig arbeite (Abs. 2 und 3), könne auch dann arbeitslos sein, wenn sie geringfügig selbständig tätig sei. Wer einen der Tatbestände des § 12 Abs. 1 bis 3 AlVG erfülle, für den bedürfe es keiner Prüfung nach § 12 Abs. 6 AlVG, da bereits dadurch, dass er einen Tatbestand des § 12 Abs. 1 bis 3 AlVG erfülle, feststehe, dass er nicht arbeitslos sei.

Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle, denn die sogenannte Parallelität sei nur dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer im Jahr vor Geltendmachung seines Anspruches 39 Wochen lang gleichzeitig studiere und in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe. Der Beschwerdeführer habe sein Studium der Naturwissenschaften im April 2000 beendet, das Studium der Rechtswissenschaften erst im Sommersemester 2004 begonnen. Eine "Nachwirkung des alten Studiums" bestehe nicht. Die Parallelität sei gemäß § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG innerhalb eines Zeitraums vom 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches nachzuweisen. Damit sei Beginn und Ende des Beobachtungszeitraums genau festgelegt. Eine Person, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet werde, gelte nicht als arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen von diesem Grundsatz seien lediglich Personen, die im letzten Jahr vor Geltendmachung ihres Anspruches mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als 12 Monate sei, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und gleichzeitig ihrer Ausbildung nachgegangen seien. Die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium sei dabei unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass ein Studierender, der der Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr: Zulassung) melde, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, solange nicht als arbeitslos gelte, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiere. Zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG komme es auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an.

In der Folge verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146, dem ein völlig gleich gelagerter Fall eines Fernstudiums zu Grunde gelegen sei. Da der Beschwerdeführer seit dem Sommersemester 2004 als ordentlicher Hörer an der Universität Linz studiere und die Parallelität nicht erfülle, sei er nicht als arbeitslos anzusehen und habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 12 AlVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 77/2004, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

(2) ...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

  1. a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b) wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

    d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;

    e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

    f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

  1. g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  2. h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer

1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und

3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.

(5) ...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) ..."

2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gelte er auf Grund seiner selbständigen geringfügigen Erwerbstätigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c in Verbindung mit § 36a und 36b AlVG als arbeitslos. Er bringt dazu vor, dass sich die Ausschlusstatbestände des § 12 Abs. 3 AlVG dem Wortlaut gemäß nur auf die Abs. 1 und 2 zurückbezögen. § 12 Abs. 6 AlVG bilde einen eigenständigen Tatbestand der Arbeitslosigkeit und setze sich sogar ausdrücklich in Gegensatz zu den vorhergehenden Tatbeständen. Die davon abweichende Auslegung der belangten Behörde, die Ausschlusstatbestände des Abs. 3 würden auch auf den Abs. 6 wirken, seien von dieser nie begründet worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der Systematik des § 12 AlVG der Legaldefinition im § 12 Abs. 1 ("arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat") im § 12 Abs. 3 AlVG gegenüber gestellt wird, wer jedenfalls nicht als arbeitslos gilt, wozu insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gehört, wer selbständig erwerbstätig ist und gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, wer (u.a. als ordentlicher Hörer einer Hochschule) ausgebildet wird. Zu diesen Tatbeständen, die das Vorliegen von Arbeitslosigkeit grundsätzlich ausschließen, werden in den folgenden Absätzen des § 12 "Gegenausnahmen" statuiert. So enthält § 12 Abs. 4 AlVG eine Ausnahme vom Grundsatz, dass, wer sich in Hochschulausbildung befindet, nicht arbeitslos ist, für den Fall einer näher bestimmten "Parallelität" von Studium und Beschäftigung und § 12 Abs. 6 lit. c AlVG enthält eine Gegenausnahme zu § 12 Abs. 3 lit. b AlVG, wonach eine selbständige Erwerbstätigkeit, aus der nur ein geringfügiges Einkommen bezogen wird, die Arbeitslosigkeit - entgegen dem Grundsatz des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG - nicht ausschließt.

Aus der Systematik des § 12 AlVG ergibt sich somit zwingend, dass die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 lit. b AlVG zu sehen ist, sodass im Ergebnis eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit für sich genommen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht ausschließt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gegebenenfalls andere Ausschlussgründe gemäß § 12 Abs. 3 AlVG vorliegen können, so etwa, wenn der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis steht, im Betrieb des Ehegatten tätig ist oder - wie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich - sich in Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG befindet. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Sinn des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG geringfügig selbständig erwerbstätig ist, würde somit einem Anspruch auf Notstandshilfe dann nicht entgegenstehen, wenn keine weiteren Gründe vorlägen, die im Sinn des § 12 Abs. 3 AlVG Arbeitslosigkeit ausschließen.

3. Der Beschwerdeführer macht in der Folge geltend, dass das Multimediastudium des Instituts für Fernstudien der Johannes-Kepler-Universität Linz, für welches der Beschwerdeführer zugelassen ist, berufsbegleitend sei und damit dem Bezug der Notstandshilfe nicht entgegenstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob ein ordentliches Studium der Rechtswissenschaften im Wege des "Fernstudiums" an der Johannes-Kepler-Universität Linz im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes zum Ergebnis gelangt, dass es auf die Anwesenheitsverpflichtungen bei Lehrveranstaltungen nicht ankommt und die Zulassung als ordentlicher Hörer einer Universität daher den Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfüllt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146, sowie vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0217, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er in den Jahren 1996 bis 2000 bewiesen habe, dass er Studium und Arbeit nachweislich vereinbaren könne. Es sei daher auf ihn die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt festgestellt, dass ein reines Abstellen auf die letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung (bzw. vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit) als Beobachtungszeitraum für den Nachweis der Vereinbarkeit in bestimmten Fällen zur Ungleichbehandlung von Werkstudenten untereinander führe. Es sei angeregt worden, die Regelungen zur Erstreckung der Rahmenfrist zur Anwartschaft analog anzuwenden. Dem habe der Gesetzgeber in der geltenden Fassung der Bestimmung durch BGBl. I Nr. 142/2000 Rechnung getragen, indem er durch die Verwendung des Begriffes "Geltendmachung" eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 14 ff AlVG für die Berechnung des Beobachtungszeitraumes anordne. Bei "korrekter Anwendung der Analogie" ergebe sich aus § 15 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 lit. a AlVG, dass sich der Beobachtungszeitraum bis zum Höchstmaß von drei Jahren um den Zeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung verlängere; weiters verlängere sich der Beobachtungszeitraum um den Ruhenszeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 12. Dezember 2002. Rückgerechnet vom Tag der Geltendmachung ("dem 18. 12. 2002") ergebe das den 1. Mai 1999 (gemeint: als Beginn des Beobachtungszeitraumes); innerhalb dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer 51 Wochen durchgehend studiert und parallel dazu gearbeitet.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe am 14. November 2006 gestellt hat. Von einer Geltendmachung seines Anspruchs am 18. Dezember 2002 kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer stellt mit diesem Vorbringen offenbar darauf ab, dass er - wie sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - seit 18. Dezember 2002 ("mit Unterbrechungen") beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet sei. Im vorliegenden Beschwerdefall ist jedoch ausschließlich zu beurteilen, ob die gemäß § 12 Abs. 4 AlVG geforderte Parallelität im Zeitraum von 12 Monaten vor der Geltendmachung am 14. November 2006 bestanden hat. Dies behauptet jedoch der Beschwerdeführer selbst nicht.

5. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend macht, beziehen sie sich auf die Frage der Ausgestaltung des von ihm betriebenen Studiums der Rechtswissenschaften. Wie bereits ausgeführt kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Studiums jedoch nicht an, sodass den behaupteten Verfahrensmängel keine Relevanz zukommt.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2007

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