Normen
GSGG §12 Abs1;
GSGG §12 Abs2;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §12 Abs2;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Insoweit sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Zurückweisung des Punktes 1 seines Antrags vom 12. November 2005 auf Verpflichtung der Güterweggenossenschaft richtet, wird der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben
Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) vom 24. Juli 1985 (Gründungsbescheid) wurde die Güterweggenossenschaft D-K (die mitbeteiligte Partei), gemäß den §§ 11 und 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 25/1963 (GSLG), anerkannt, die Satzung genehmigt und die Errichtung und Erhaltung des im Gemeindegebiet von D gelegenen Güterweges bewilligt.
Aus dem unter Punkt V dieses Bescheides bewilligten Wegkataster ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer unter OZl. 19 mit den berechtigten Liegenschaften 49/1, .49, und .50, sowie einem Bau- und Erhaltungskostenanteil von 16,23 % in die Güterweggenossenschaft einbezogen ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer wandte sich "als Miteigentümer und Bevollmächtigter des Erstbeschwerdeführers" mit Schreiben vom 7. Juni 2005 an die Gemeinde D (in weiterer Folge: Gemeinde) und legte dar, dass es sich bei einem Güterweg gemäß § 1 Abs. 3 GSLG um einen nichtöffentlichen Weg, somit um eine Privatstraße handle. Entlang des Güterweges seien Markierungen für einen öffentlichen Wanderweg angebracht worden, auf Grund derer der Güterweg unbefugt sowohl von Fußgängern als auch von Mountainbikern benützt werde. Sollte die Gemeinde den Güterweg weiterhin als Wanderweg benützen wollen, sei dafür jedenfalls seine bzw. seines Vaters Zustimmung erforderlich. Die Organe der Genossenschaft könnten gegen seinen Willen keine Zustimmung geben, da deren Rechtsfähigkeit durch die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen beschränkt sei. Eine generelle Öffnung des Weges für die Allgemeinheit habe mit einem landwirtschaftlichen Bringungsweg nichts zu tun. Die Markierungen seien zu entfernen und ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße - kein Durchgang" an beiden Enden des Güterweges anzubringen.
Dieses Schreiben legte die Gemeinde der ABB zur rechtlichen Beurteilung vor und verwies darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht Miteigentümer des elterlichen Anwesens und daher auch nicht Mitglied der mitbeteiligten Partei sei. Die Weganlage sei mit 80 % (Land und Gemeinde) gefördert worden und die Gemeinde habe für die Benutzung des Weges als Spazier- und Wanderweg eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eine Nutzung durch Mountainbiker sei kaum gegeben, weil die Weganlage eine Sackgasse sei.
Nachdem die ABB mit Schreiben vom 21. Juni 2005 eine rechtliche Beurteilung der Situation abgegeben hatte (im Wesentlichen mit dem Inhalt, dass weder ein einzelnes Mitglied noch die Güterweggenossenschaft oder die Behörde die Benützung des Güterweges durch Fußgänger einschränken dürfe), stellte der Zweitbeschwerdeführer mit einem an die ABB gerichteten Schreiben vom 8. Juli 2005, wiederum "als Miteigentümer und Bevollmächtigter des Erstbeschwerdeführers" folgende Feststellungsanträge im Zusammenhang mit folgenden Fragen:
"1.) Sind Güterwege nach dem GSLG generell für Fußgänger geöffnet und trifft dies insbesondere auch auf den Güterweg der mitbeteiligten Partei zu ?
2) Wann ist für das einzelne Mitglied die Genossenschaft bzw die Agrarbezirksbehörde als Aufsichtsbehörde zuständig?"
Mit Schreiben vom 31. Juli 2005 stellte der Zweitbeschwerdeführer, wiederum als "Miteigentümer und Bevollmächtigter des Erstbeschwerdeführers" ergänzend das Eventualbegehren,
"dass die ABB im Falle des Abweisens meines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides einen Leistungsbescheid erlassen möge, in welchem hervor geht, dass die Benützung des Güterweges durch die Allgemeinheit bzw durch Wanderer zu unterlassen ist (Unterlassungsbescheid)."
Mit Schreiben der ABB vom 26. September 2005 wurde dem Zweitbeschwerdeführer formlos mitgeteilt, dass sich die Zuständigkeit der Behörde auf die Entscheidung solcher Anträge nicht erstrecke.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 bestand der Beschwerdeführer auf die Erledigung dieser Anträge in Bescheidform, worauf ihm die ABB mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 mitteilte, dass die Abklärung "akademischer Rechtsfragen" mittels Bescheides nicht möglich sei. Sie forderte den Zweitbeschwerdeführer auf darzulegen, aus welchen Gründen er den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt habe, welche Interessen er dabei verfolge und was er im Fall der Nichterlassung eines Feststellungsbescheides zu befürchten habe.
Die mitbeteiligte Partei hielt am 8. November 2005 eine Vollversammlung ab. Nach dem Inhalt der darüber aufgenommenen Niederschrift wurde über die Anwesenheit des Zweitbeschwerdeführers diskutiert, der nur "außerbücherlicher Eigentümer" am Wohnhaus sei. Nach seinen Erläuterungen müsse er nicht grundbücherlicher Eigentümer sein, damit ihm ein Stimmrecht in der Genossenschaft zukomme. Er wurde aufgefordert, diese Rechtsansicht schriftlich dem Obmann der mitbeteiligten Partei zur Prüfung durch die ABB zukommen zu lassen. Eine schriftliche Vollmacht für die Vertretungsbefugnis des Erstbeschwerdeführers legte der Zweitbeschwerdeführer nicht vor.
In der Vollversammlung vom 8. November 2005 folgte nach ausführlicher Diskussion eine Abstimmung darüber, ob die Wanderwegmarkierung entlang des Güterweges angebracht werden dürfe. Diese Abstimmung ergab 21 Stimmen für die Anbringung der Wegmarkierungen und 4 Stimmen (die des Zweitbeschwerdeführers) dagegen.
Mit Schreiben vom 12. November 2005 wandte sich der Zweitbeschwerdeführer neuerlich an die ABB und machte geltend, sein Vater habe an den in dessen Eigentum stehenden Liegenschaften lediglich ein Bringungsrecht eingeräumt, welches sich ausschließlich auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beziehe. Die Eigentümer der nachfolgenden Liegenschaften dürften ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Produkte über den Güterweg abtransportieren bzw. diesen für solche Zwecke benützen. Jede darüber hinausgehende Benützung greife in ihre Eigentumsrechte ein. Die Genossenschaft könne ohne seine Zustimmung auch keine weiteren Befugnisse bzw. Rechte an Dritte einräumen, weil sie diesbezüglich keine Rechtsfähigkeit besitze. Niemand könne jemandem mehr Rechte einräumen als er selber habe. Der Hinweis der ABB auf § 11 Abs. 2 GSLG gehe fehl, weil diese Gesetzesstelle geschaffen worden sei, damit man nicht für jeden Einzelfall einen Bescheid erlassen müsse, sondern eben mit einer generellen Norm Abhilfe schaffen könne. Er beantrage in Modifizierung und Abänderung der Anträge vom 8. bzw. 31. Juli 2005 die Erlassung von Bescheiden folgenden Inhaltes:
"1. Die Gemeinde oder die Güterwegsgenossenschaft hat es ohne Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder ab sofort zu unterlassen, den Güterweg als Wanderweg zu markieren und in Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen. Vorhandene Markierungen sind umgehend zu entfernen.
2. Die Güterweggenossenschaft hat es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem GSLG vereinbar bzw. dort vorgesehen sind.
In eventu:
3. Es wird festgestellt, dass der Güterweg keine öffentliche Straße ist. Er darf insbesondere auch nicht ohne Zustimmung aller Mitglieder als Wanderweg ausgezeichnet und benützt werden.
4. Weiters wird festgestellt, dass die Güterwegsgemeinschaft Beschlüsse nur im Rahmen des Güter- und Seilwegerechtes und der Satzungen beschließen kann. Sie kann insbesondere auch keine Beschlüsse fassen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen."
Ein paar Personen aus der Genossenschaft hätten sie (gemeint wohl: die Beschwerdeführer) bei der Vollversammlung am 8. November 2005 ärgern wollen, sie seien gegenüber diesen Personen nicht mehr bereit, weiterhin so tolerant zu sein wie bisher. Die ABB werde aufgefordert, den Obmann sowie namentlich näher genannte Mitglieder daran zu erinnern, dass sie den Güterweg nur noch für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützen dürften. Dies betreffe sowohl die Benützung als Kfz-Fahrer als auch als Fußgänger. Einige dieser Personen betrieben keine Land- und Forstwirtschaft mehr, sie hätten es daher auch künftig zu unterlassen, die Wegtrasse zu benützen. Diesbezüglich würden demnächst auch gerichtliche Schritte vorbereitet.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 wies die ABB die Hauptanträge (Nr. 1 und 2) vom 12. November 2005 gemäß den §§ 12 und 13 GSLG in Verbindung mit der Satzung der mitbeteiligten Partei und § 56 AVG zurück.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied der Güterweggenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sei, deren Zweck die gemeinschaftliche Errichtung, Erhaltung und Benützung des Güterweges darstelle. Die mitbeteiligte Partei sei Halterin des Güterweges; sie könne als juristische Person Partnerin von Rechtsgeschäften sein und sich frei äußern. Die Willensbildung innerhalb der Güterweggenossenschaft erfolge unter anderem auch in der Vollversammlung durch Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder. Die mitbeteiligte Partei dürfe sich nicht nur im land- und forstwirtschaftlichen Bereich bewegen und Duldungen zulassen. Nach dem GSLG sei lediglich die zwangsweise Einräumung von Bringungsrechten durch die Behörde auf den land- und forstwirtschaftlichen Bereich eingeschränkt. Infolge dessen könne sich die Genossenschaft im Rahmen der Gesetze und im rechtsgeschäftlichen Verkehr frei bewegen und frei äußern. Im GSLG gebe es keine Normen, die es der Genossenschaft verböten, die Markierungen nicht zuzulassen oder zu entfernen, bzw. den Güterweg nicht als Wanderweg auszuweisen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass es die Genossenschaft zu unterlassen habe, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die in keinem land- und forstwirtschaftlichen Zusammenhang stünden, oder die es ihr verböten, über Themen zu diskutieren, die an sie herangetragen würden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass es sich bis zu ihrem Hof rechtlich um eine öffentliche Privatstraße nach der Straßenverkehrsordnung handle. Bis zu dieser Stelle müsse beim Güterweg von einer doppelten Rechtsnatur ausgegangen werden. Einerseits handle es sich um einen Güterweg nach dem GSLG, andererseits handle es sich um eine private Zufahrtsstraße, welche nach dem Zivilrecht zu beurteilen sei. Über ihre Eventualanträge (Antrag 3 und 4) sei in rechtswidriger Weise nicht entschieden worden. Güterwege, die für den allgemeinen Fußgängerverkehr geöffnet seien, seien laut Straßenverkehrsordnung keine nichtöffentlichen Wege mehr, sondern eben öffentliche Straßen. Das einzelne Mitglied der Genossenschaft sei nur in wenigen Fällen durch die Genossenschaft mediatisiert. Ihr Hof sei der einzige ganzjährig bewohnte Hof und werde nur durch diesen Güterweg erschlossen. Sie hätten daher eine Sonderstellung innerhalb der Genossenschaft.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem LAS legte der Zweitbeschwerdeführer eine uneingeschränkte Vollmacht des Erstbeschwerdeführers vom 1. März 2005 vor. Die belangte Behörde holte Grundbuchsauszüge ein, denen zufolge der Erstbeschwerdeführer Alleineigentümer an den an der Güterweggenossenschaft beteiligten Liegenschaften ist. Weiters ergab sich aus den eingeholten Grundbuchsauszügen, dass der Güterweg selbst eine eigene Wegparzelle, nämlich Grundstück Nr. 2235 KG D, bildet, und dass dieses Grundstück im Eigentum der Güterweggenossenschaft steht.
Die belangte Behörde führte am 19. Oktober 2006 über die Berufung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Zweitbeschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Vater im Jahr 1985 einer Wegverlängerung unter der Bedingung zugestimmt habe, dass diese nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werde. Dies ergebe sich auch aus dem Spruchpunkt
1.6 des Bescheides über die Errichtung des Güterweges. Dieser sei demnach eine Weganlage für die Güterbringung und dürfe nicht für die Allgemeinheit geöffnet werden. Dies gelte auch für Fußgänger, die auch Teil des öffentlichen Verkehrs seien. Jedenfalls könne die Güterweggenossenschaft nicht gegen den Willen eines Mitgliedes den Güterweg für die Allgemeinheit öffnen. Auch deshalb nicht, weil die geplante Nutzung in der Folge über den Nutzungszweck des Güterweges hinausginge. Die Güterweggenossenschaft habe mit diesem Beschluss ihre Kompetenzgrenze überschritten. Im Übrigen wäre im Vorfeld die Frage der Haftung zu klären gewesen, bei Klärung dieser Frage könne den Fremdnutzungen unter Umständen zugestimmt werden.
Der Obmann der mitbeteiligten Partei erläuterte, dass diese beschlossen habe, den Güterweg für Fußgänger offen zu halten. Auch vor dem Bau des Güterweges sei in diesem Bereich ein Wanderweg verlaufen, der für die Wanderer von Bedeutung sei, weil damit das Gebiet um den S erschlossen werden könne. Der Güterweg kreuze im Winter eine Lifttrasse und Pistengelände, deren Nutzung durch den Zweitbeschwerdeführer mittels Salzstreuung und Schneeräumung unterbunden werde. Der im Jahr 1985 neu angelegte Güterweg sei keine Verlängerung des damals bestehenden Weges, sondern eine neue Weganlage, die am Haus der Familie der Beschwerdeführer vorbeiführe.
Dem entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, für die Ersitzung eines Wegerechtes seien die Zivilgerichte zuständig, nicht die belangte Behörde. Im Übrigen stehe der Güterweg im Eigentum der Güterweggenossenschaft. Bedingung sei jedoch, dass dieser nur für die land- und forstwirtschaftliche Bringung verwendet werden dürfe. Das Forstgesetz, welches ein freies Betretungsrecht für Waldboden normiere, komme nicht zur Geltung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 2006 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 GSLG und der Satzung der mitbeteiligten Partei abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt; die Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Güterweganlage im Grundbuch eine eigene Wegparzelle bilde, die im Eigentum der Güterweggenossenschaft stehe. Dieser stehe es im Rahmen der Gesetze und der Satzung frei, über ihr Eigentum zu verfügen. Sie sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und somit eine juristische Person, die am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen könne, wie jede andere juristische Person auch. Sie könne im Rahmen der Privatautonomie am Geschäftsverkehr teilnehmen und Willenserklärungen abgeben und zwar auch außerhalb der im GSLG geregelten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte. Die Einschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke betreffe lediglich die Einräumung von Zwangsrechten bzw. die Enteignung, welche nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke durchgesetzt werden könne. Weder die Satzung noch das GSLG schränke die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der Genossenschaft auf land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ein. Ein entsprechender Beschluss der Vollversammlung der Güterweggenossenschaft könne nicht von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.
Da die mitbeteiligte Partei ohnehin einen positiven Beschluss gefasst habe, nämlich dass der Wanderweg markiert werden dürfe, erübrigten sich Erwägungen zu den §§ 23 bis 25 des Vorarlberger Straßengesetzes über Wanderwege und Wegefreiheit. Diese Bestimmungen legten es nämlich nahe, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns sei, auf diesen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen dürften, ohne dass der Eigentümer des Grundstückes die Zustimmung dazu erteile. Auch § 11 Abs. 2 GSLG spreche dafür, dass die Benützung eines Güterweges durch Fußgänger weder von der Güterweggenossenschaft noch von der Behörde untersagt werden könne. Die daraus resultierende Legalservitut gründe auf dem Umstand, dass Güterwege von der öffentlichen Hand finanziell gefördert und zum Teil sogar errichtet würden, sodass solche Güterwege in einem eingeschränkten Ausmaß (Fußgänger, Wanderer) von der Allgemeinheit benützt werden könnten.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass lediglich der Erstbeschwerdeführer Mitglied der mitbeteiligten Partei sei; der Zweitbeschwerdeführer sei lediglich sein Vertreter in diesem Verfahren und nicht Mitglied der Genossenschaft, sodass er keine Parteistellung in diesem Verfahren genieße. Seine Berufung sei daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen.
Auch der Antrag, wonach es die Gemeinde zu unterlassen habe, den Güterweg als Wanderweg zu markieren und in den Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen, betreffe keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, weil die Gemeinde nicht als Mitglied der Güterweggenossenschaft tätig sei. Sie stehe nicht unter der Aufsicht der Agrarbehörden. Streitigkeiten mit ihr müssten auf den Rechtsweg verwiesen werden. Der diesbezügliche Antrag des Erstbeschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Wie bereits dargelegt, könne die mitbeteiligte Partei auch nicht dazu verhalten werden, es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung einer Vollversammlung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stünden oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem GSLG vereinbar bzw. dort vorgesehen seien. Eine Güterweggenossenschaft könne auch außerhalb des eng abgesteckten Rahmens des Güterwegerechtes Angelegenheiten behandeln und Beschlüsse fassen. Alle Anliegen, die an sie herangetragen würden, könnten von ihr behandelt werden. Dies betreffe insbesondere auch alle Angelegenheiten, die von ihr als Grundeigentümerin der Wegparzelle entschieden werden müssten. Für diese Rechtsansicht spreche auch die den Güterweggenossenschaften entsprechende Beurteilung der Agrargemeinschaften in § 70 lit. g des Vorarlberger Flurverfassungslandesgesetzes, welche vorsehe, dass Agrargemeinschaften Unternehmen außerhalb der gemeinschaftlichen Nutzung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken betreiben könnten; gedacht sei vor allem an das Betreiben von Skiliften, Gastronomiebetrieben, bewirtschafteten Parkplätzen usw. Auch hier sei im Rahmen des Kompetenzbereiches der Bodenreform daran gedacht, dass landwirtschaftliche Körperschaften auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten vollbringen könnten. Das GSLG habe Bringungsgenossenschaften rechtlich ähnlich konstruiert wie das FLG Agrargemeinschaften, sodass die diesbezügliche Rechtslage analog herangezogen werden könne. Auch Bringungsgenossenschaften seien Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähig und handlungsfähig, würden am Rechtsverkehr teilnehmen und könnten auch die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften wie jeder Eigentümer verwalten und darüber verfügen. Auch § 1 der Satzung der gegenständlichen Güterweggenossenschaft verbiete es der Genossenschaft grundsätzlich nicht, auch darüber hinausgehende Handlungen zu treffen, nämlich solche, die über die gemeinschaftliche Errichtung, Erhaltung und Benützung des Güterweges hinausgingen. Jede diesbezügliche engere Auslegung widerspreche dem Grundsatz der Privatautonomie. Die Berufung des Erstbeschwerdeführers sei im Ergebnis daher aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
Die Anträge des Erstbeschwerdeführers seien grundsätzlich teilbar; dies betreffe insbesondere die beiden Eventualanträge (Nr. 3 und 4), über welche gesondert entschieden werden könne. Die ersten beiden Anträge des Beschwerdeführers zielten auf die Erlangung eines Unterlassungsbescheides ab, die beiden anderen dagegen auf die Erwirkung von Feststellungsbescheiden. Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung würden Beschlüsse in der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, die den normalen Rahmen überschritten, über Satzungsänderungen oder Auflösung der Genossenschaft bedürften einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Es könne jedoch im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Beschluss mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gefasst werden müsse, weil er ohnehin von mehr als zwei Dritteln der Stimmen getragen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 12 und 13 GSLG haben folgenden Wortlaut:
"II. HAUPTSTÜCK
Gemeinschaftliche Bringungsrechte
§ 12. Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.
(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.
(3) ...
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden.
(5) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(6) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.
(7) ..."
1. Zur Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers an der mitbeteiligten Partei:
Aus § 13 Abs. 5 GSLG - wie im Übrigen auch aus § 12 Abs. 2 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198 - ergibt sich, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den berechtigten Grundstücken verbunden ist.
Nach Spruchpunkt I 2 lit. a) des Gründungsbescheides und nach § 2 der Statuten der mitbeteiligten Partei gehören der Genossenschaft als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster (Abschnitt V dieses Bescheides) aufgezählten landwirtschaftlichen Liegenschaften an. Aus dem Wegkataster ergibt sich, dass die Grundstücke 49/1, .49 und .50 als berechtigte Grundstücke in die Genossenschaft einbezogen sind. Daraus folgt, dass der jeweilige Eigentümer der letztgenannten Grundstücke Mitglied der Genossenschaft ist.
Der Zweitbeschwerdeführer, der sich im Verfahren wiederholt als "Miteigentümer" oder "außerbücherlicher Eigentümer" (dieser Grundstücke) bezeichnete, scheint nach den von der belangten Behörde eingeholten Grundbuchsauszügen nicht als Miteigentümer der an der Bringungsanlage berechtigen Grundstücke auf. Er erklärte wiederholt, so zB im Rahmen der Vollversammlung vom 8. November 2005, hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei komme es nicht auf das bücherliche Eigentum an, er sei als "außerbücherlicher Eigentümer" ebenfalls Mitglied der mitbeteiligten Partei.
Eine rechtlich tragbare Begründung für die Annahme außerbücherlichen Eigentums an zumindest einem der genannten Grundstücke blieb er aber im Verwaltungsverfahren schuldig. Einzig in der Vollversammlung vom 8. November 2005 vertrat er die nicht weiter begründete Ansicht, ihm komme außerbücherliches Eigentum "am Wohnhaus" der Hofstelle zu. Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führte der Zweitbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 418 ABGB aus, er habe zum Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers Zubauten errichtet und dadurch außerbücherliches Eigentum erlangt.
Nun wurde dem Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 31. Jänner 2006 mitgeteilt, dass er nicht Mitglied der mitbeteiligten Partei sei. Dazu nahm der Zweitbeschwerdeführer nicht Stellung; insbesondere legte er mit keinem Wort dar, dass er seine Behauptung des Erwerbes außerbücherlichen Eigentums auf § 418 ABGB und auf einen diese Rechtsfolge auslösenden Sachverhalt stütze. Die diesbezüglichen Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers in der Beschwerde waren daher schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter zu beachten.
Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei machte der Zweitbeschwerdeführer weiters geltend, dass er auch am Hof des Erstbeschwerdeführers wohne und lebe, bezüglich des Wegerechts über die selben Rechte wie der Erstbeschwerdeführer selbst verfüge, die Hälfte der Kosten trage und insbesondere von einer zweckentfremdeten Benützung des Güterweges im selben Ausmaß betroffen sei wie der Erstbeschwerdeführer. Aus dem Umstand der faktischen Nutzung der Weganlage und der Mittragung der Kosten ist angesichts der allein auf das Eigentum abstellenden Voraussetzung für die Mitgliedschaft an der mitbeteiligten Partei für den Zweitbeschwerdeführer aber nichts zu gewinnen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Zweitbeschwerdeführer kein Mitglied der mitbeteiligten Partei sei, kann daher nicht beanstandet werden.
2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Mit dem Bescheid erster Instanz vom 14. Dezember 2005 wurde über die Anträge 1 und 2 vom 12. November 2005 durch Zurückweisung entschieden. Die dagegen erhobene Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde nun nicht ab- sondern zurückgewiesen; dies mit der Begründung, dem Zweitbeschwerdeführer komme mangels Mitgliedschaft bei der Bringungsgemeinschaft keine Parteistellung zu.
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der mit der Zurückweisung der Anträge in erster Instanz erfolgten Verweigerung der Sachentscheidung stand dem Zweitbeschwerdeführer aber das Recht der Berufung zu, sodass diese richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen wäre.
Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber, dass sich die belangte Behörde auch mit der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung über diese Anträge auseinander setzte und diese unter anderem ("schon aus diesem Grund") wegen des Fehlens der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei bejahte. Sie hat damit inhaltlich die Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Berufung trägt. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Berufung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0007, vom 24. Februar 2006, 2005/12/0111, u.a.).
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Der ABB lagen die Anträge des Erstbeschwerdeführers vom 12. November 2005 zur Entscheidung vor; diese Anträge gliederten sich in zwei Hauptanträge und in zwei Eventualanträge.
An dieser Stelle sei bemerkt, dass es der ABB frei stand, zuerst nur über die Hauptanträge vom 12. November 2005 abzusprechen, die belangte Behörde war an diesen Umfang des erstinstanzlichen Bescheides gebunden. Hinsichtlich der Eventualanträge erging - soweit den vorgelegten Akten zu entnehmen ist - noch keine Entscheidung. Eine Rechtswidrigkeit des Abspruches über die Hauptanträge kann jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass über die Eventualanträge noch nicht entschieden wurde.
3.1. Der zweite Hauptantrag vom 12. November 2005 hatte folgenden Wortlaut:
"2. Die Güterweggenossenschaft hat es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem GSLG vereinbar bzw. dort vorgesehen sind."
Dieser Antrag ist allgemein formuliert und auf ein zukünftiges Unterlassen der mitbeteiligten Partei gerichtet. Der Antrag bezieht sich allein auf eine mögliche inhaltliche Gestaltung einer zukünftigen Tagesordnung (gemeint wohl: einer Vollversammlung), welche nach den Statuten (§ 6 Z 3) vom Obmann anlässlich der Einberufung der Vollversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Ein derart allgemein und unbestimmter Antrag, der die Agrarbehörde zu einem prophylaktischen Eingreifen verhalten soll, erweist sich als unzulässig.
Dem Erstbeschwerdeführer kam daher kein Anspruch auf die mit dem zweiten Hauptantrag begehrte Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zu, sodass die im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung dieses Antrages seine Rechte nicht verletzte.
Insoweit sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines zweiten Antrags vom 12. November 2005 richtet, war diese daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Der erste Hauptantrag vom 12. November 2005 hatte folgenden Wortlaut:
"1. Die Gemeinde oder die Güterwegsgenossenschaft hat es ohne Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder ab sofort zu unterlassen, den Güterweg als Wanderweg zu markieren und in Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen. Vorhandene Markierungen sind umgehend zu entfernen."
Dieser Antrag richtete sich auf eine Verpflichtung der Gemeinde oder der Güterweggenossenschaft.
3.2.1. Fraglich ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Absprache über diesen Antrag, insoweit mit ihm die Verpflichtung der Gemeinde begehrt wird. Nach der im Akt erliegenden Satzung und dem damals aktuellen Wegkataster findet sich die Gemeinde nicht als Eigentümer von in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücken. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid ausdrücklich fest, dass die Gemeinde kein Mitglied der Güterweggenossenschaft ist und daher keine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vorliege.
Der Erstbeschwerdeführer bringt nun in seiner Beschwerde vor, die Gemeinde habe vor einigen Jahren ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück gekauft und sei dadurch ebenfalls Mitglied der Genossenschaft. Er unterlässt es aber, nähere Angaben darüber zu erstatten, um welches Grundstück es sich dabei handelt.
Diese unsubstantiierte Behauptung des Erstbeschwerdeführers kann die gegenteilige und in der Gegenschrift aufrecht erhaltene Ansicht der belangten Behörde daher nicht erschüttern, wonach das gegen die Gemeinde gerichtete Begehren des Erstbeschwerdeführers keine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis betrifft. Die Zurückweisung des auf Verpflichtung der Gemeinde gerichteten Antrags des Erstbeschwerdeführers begegnet daher keinen Bedenken.
Insoweit sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines ersten Antrags vom 12. November 2005 auf Verpflichtung der Gemeinde richtet, erweist sie sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.2.2. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über eine Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der Güterweggenossenschaft ist nach § 13 Abs. 4 GSLG gegeben. Soweit mit dem ersten Antrag eine Verpflichtung der Güterweggenossenschaft begehrt wurde, liegt - vor dem Hintergrund des Vollversammlungsbeschlusses vom 8. November 2005 - daher eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 4 GSLG vor.
Dem Erstbeschwerdeführer kam in Bezug auf diesen Teil seines Antrages ein Recht auf Sachentscheidung zu. Die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Antrages, somit die Verweigerung der Sachentscheidung, verletzte ihn daher in seinen Rechten.
Im Umfang der Zurückweisung dieses Teils des ersten Antrags des Erstbeschwerdeführers war der angefochtenen Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Zu der von den Agrarbehörden zu treffenden inhaltlichen Erledigung ist Folgendes zu bemerken:
Gegenstand des Begehrens des Erstbeschwerdeführers ist die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Unterlassung bzw Entfernung der Markierung des Güterwegs als Wanderweg. Dieser Antrag ist als Beschwerde gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 8. November 2005 zu werten, mit dem die Anbringung der Markierung beschlossen worden war.
Hinter der Gestattung der Markierung steht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob am Güterweg der allgemeine Fußgängerverkehr erlaubt ist oder nicht. Diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Dazu werden die Agrarbehörden in erster Linie den Inhalt des rechtskräftigen Gründungsbescheides vom 24. Juli 1985 heranzuziehen haben, der die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Güterweggenossenschaft regelt. In diesem Zusammenhang wird das Verhältnis des Punktes III
1.6 zu Punkt III 2.1 (der Wegordnung) und zu Punkt 2 der "Allgemeinen Bestimmungen" (Punkt VI der Statuten) zu klären sein. Gegebenenfalls ist auf die Entstehungsgeschichte der Güterweggenossenschaft als Verständnishilfe zurück zu greifen.
Entgegen der von den Agrarbehörden vertretenen Ansicht gibt es inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung der mitbeteiligten Partei und damit der von der belangten Behörde zitierten "Privatautonomie" einer Güterweggenossenschaft. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können (und müssen) durch die Agrarbehörde aufgehoben werden. Welche Rechte einem Mitglied aber konkret zukommen, ergibt sich aus dem Gründungsbescheid, der Satzung und dem GSLG.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2008
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