VwGH 2007/06/0221

VwGH2007/06/022127.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden des HA, derzeit in der Justizanstalt S in K, gegen die Bescheide der Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien

1. vom 28. Juni 2007, 1 Vk 123 - 132/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0221),

2. vom 28. Juni 2007, 1 Vk 150/07 (protokolliert zu Zl.2007/06/0222),

3. vom 26. Juli 2007, 1 Vk 175/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0223),

4. vom 26. Juli 2007, 1 Vk 187/07 (protokolliert zu Zl.2007/06/0224),

5. vom 26. Juli 2007, 1 Vk 189/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0225) und

6. vom 26. Juli 2007, 1Vk 199/07 (protokolliert zu Zl. 2007/06/0226),

betreffend Angelegenheiten gemäß StVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde gab mit den angefochtenen Bescheiden Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß § 120 StVG keine Folge bzw. wies in dem zu Zl. 2007/06/0221 protokollierten Fall die Beschwerde als unzulässig zurück.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 6. August 2007, 2 P 35/07k - 25 (SW) Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Lentschig, A-3580 Horn, Prager Straße 9, zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß §§ 119 und 120 AußStrG bestellt. Der Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft die Vertretung des Beschwerdeführers für folgende dringende Angelegenheiten:

"Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten".

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden samt dem damit eingebrachten Anträgen auf Verfahrenshilfe nicht genehmige.

Die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht zulässig:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung (im vorliegenden Fall am 9. August 2007, an diesem Tag erfolgte die Zustellung an den bestellten Sachwalter) - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB (vor der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: § 273a) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegenden Beschwerden wurden nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebungen an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerden sind in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerden samt den mit ihr verbundenen Anträgen sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren, zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).

Wien, am 27. November 2007

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